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Betriebsratsarbeit

Einziges Betriebsratsmitglied dauerhaft nicht im Betrieb: Betriebsrat ist funktionsunfähig

LAG Niedersachsen, Az. 3 TaBV 118/25, vom 20.05.2026

Der Fall

In einem Betrieb mit rund 318 Beschäftigten sind nur zwei Kollegen zur Betriebsratswahl angetreten. Einer wurde Betriebsrat, der andere Ersatzmitglied. Der Betriebsrat hat mehreren Eingruppierungen widersprochen und wollte den Arbeitgeber zwingen, sie gerichtlich prüfen zu lassen. Mitten im Verfahren ist er aus Altersgründen ausgeschieden. Das Ersatzmitglied ist nachgerückt und bildet seitdem allein den Betriebsrat. Doch der Nachrücker ist nach einem Herzinfarkt krank und kommt nicht in den Betrieb. Dem Arbeitgeber antwortet er nur über den Anwalt des Betriebsrats. Der Arbeitgeber hält den Betriebsrat deshalb für handlungsunfähig. Der Nachrücker widerspricht: Er will direkt mit dem Arbeitgeber kommunizieren, sobald dieser das Notebook des Betriebsrats herausgibt. Das Gericht musste klären, wer Recht hat.

Die Entscheidung des Gerichts

Das LAG Niedersachsen hat dem Arbeitgeber recht gegeben. Der Betriebsrat ist funktionsunfähig: Er besteht zwar weiter, kann aber nicht handeln. Das nachgerückte Mitglied ist nach § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG verhindert, auch wenn es einzelne Aufgaben erledigen kann. Wer nicht in den Betrieb kommt, kann weder Sprechstunden abhalten noch Betriebsbegehungen machen. Weder der Anwalt noch das Notebook helfen weiter: Die Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber braucht das persönliche Gespräch im Betrieb. Ein weiteres Ersatzmitglied gibt es nicht. Ohne funktionsfähigen Betriebsrat lässt sich die Zustimmung nach § 99 Abs. 4 BetrVG nicht ersetzen. Dem Antrag fehlt damit das Rechtsschutzbedürfnis. Die Vorwürfe gegen den Arbeitgeber ändern daran nichts. Das letzte Wort hat das BAG (Az. 1 ABR 13/26).

Das bedeutet die Entscheidung für Sie

Schon ein längerer Ausfall kann einen kleinen Betriebsrat lahmlegen, sogar mitten in einem Gerichtsverfahren. Behalten Sie deshalb im Blick, wie viele Ersatzmitglieder Ihnen noch bleiben. Werben Sie vor der nächsten Wahl um Kandidaten: Je mehr Kollegen antreten, desto mehr können später einspringen. Ein Anwalt kann Sie vor Gericht vertreten. Das Gespräch mit Arbeitgeber und Kollegen führen Sie aber weiter selbst. Im Seminar Ersatzmitglieder im Betriebsrat Teil 1 lernen Ihre Nachrücker, was bei Verhinderung und Ausscheiden eines Mitglieds gilt.

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Das Seminar eignet sich für alle Ersatzmitglieder, die häufiger oder gelegentlich zur Betriebsratstätigkeit herangezogen werden.
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