Büropersonal trotz modernster digitaler Ausstattung: Wann hat der Betriebsrat Anspruch?
LAG Schleswig-Holstein, Az. 5 TaBV 6/25, vom 24.09.2025
Der Fall
Ein Betriebsrat aus einem wehrtechnischen Unternehmen in Flensburg mit rund 800 bis 900 Beschäftigten verlangte von seiner Arbeitgeberin, eine Bürokraft mit 42 Stunden Wochenarbeitszeit zur Verfügung zu stellen und die Kosten dafür zu übernehmen. Der Betriebsrat begründete seinen Antrag mit einem erheblichen Anstieg delegierbarer Bürotätigkeiten: Protokollführung in vier wöchentlich tagenden Ausschüssen, Terminkoordination, schriftliche Korrespondenz sowie Statistikauswertungen bei Arbeitszeitverstößen. Die Arbeitgeberin lehnte ab und verwies auf die technische Ausstattung des Betriebsrats sowie auf Diktiersoftware als günstigere Alternative.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Arbeitsgericht Flensburg verpflichtete die Arbeitgeberin zunächst, dem Betriebsrat eine Bürokraft mit 27 Wochenstunden zu stellen. Das LAG Schleswig-Holstein wies die Beschwerden beider Seiten zurück und bestätigte diesen Umfang. Es stellte klar: Das Recht auf Büropersonal nach § 40 Abs. 2 BetrVG gilt auch im digitalen Zeitalter. Allerdings muss der Betriebsrat konkret darlegen, welche Aufgaben anfallen und warum diese nicht genauso gut durch verfügbare IT-Lösungen erledigt werden könnten. Maßgeblich ist die Situation zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Betriebsrats, nicht ein späterer Termin.
Das bedeutet die Entscheidung für Sie
Sie als Betriebsrat haben einen durchsetzbaren Anspruch auf Büropersonal, wenn Sie konkret belegen können, dass delegierbare Bürotätigkeiten in einem erforderlichen Umfang anfallen. Die bloße technische Ausstattung mit Laptops oder Diktiersoftware hebt diesen Anspruch nicht auf, solange der Einsatz von Büropersonal verhältnismäßig und sachgerecht ist. Bereiten Sie Ihre Argumentation sorgfältig vor und dokumentieren Sie den tatsächlichen Zeitaufwand für Bürotätigkeiten. Das LAG hat ausdrücklich betont: Es obliegt Ihrer Einschätzung, von welchen technischen Möglichkeiten Sie Gebrauch machen.