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Einladung zur BR-Sitzung am selben Tag: Zustimmungsverweigerung bleibt trotzdem wirksam

LAG Baden-Württemberg, Az. 4 TaBV 6/25, vom 24.03.2026

Der Fall

Ein dreiköpfiger Betriebsrat erhielt am 02. August 2024 Unterlagen zu geplanten Mitarbeitereingruppierungen. Urlaubsbedingte Ausfälle verzögerten die Bearbeitung. Die Betriebsratsvorsitzende lud am 22. August zur Sitzung desselben Tages sowie zur nächsten Sitzung für den 23. August ein. Der Betriebsrat beschloss in beiden Sitzungen, die Zustimmung zu den Eingruppierungen zu verweigern. Der Arbeitgeber reichte im September überarbeitete Unterlagen ein und beantragte erneut die Zustimmung. Das Arbeitsgericht erklärte die Zustimmungsverweigerung für unwirksam, da die Ladungsfristen nicht eingehalten worden seien, und erklärte die Zustimmung als erteilt. Der Betriebsrat legte Beschwerde ein.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hob die erstinstanzliche Entscheidung auf. Die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats beruhte auf einer wirksamen Beschlussfassung. Das Gericht stellte klar: Eine Ladung nur wenige Stunden vor Sitzungsbeginn ist grundsätzlich nicht rechtzeitig im Sinne des § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG. Ausnahmen gelten bei Eilfällen oder wenn alle Mitglieder bereits umfassend vorbereitet sind. Erscheinen trotz fehlerhafter Einladung alle Mitglieder und fassen einen einstimmigen Beschluss, ist der Einladungsfehler rückwirkend unbeachtlich und der Beschluss wirksam. Das Gericht betonte zudem: Reicht der Arbeitgeber nach einer Zustimmungsverweigerung lediglich überarbeitete, inhaltlich unveränderte Unterlagen ein, beginnt kein neues Mitbestimmungsverfahren nach § 99 BetrVG.

Das bedeutet die Entscheidung für Sie

Für Sie als Betriebsrat bedeutet dieses Urteil: Laden Sie alle Mitglieder mit ausreichend Vorlaufzeit zur BR-Sitzung ein. Wenige Stunden Vorlauf genügen nach § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG grundsätzlich nicht. Kommen trotz mangelhafter Einladung alle Mitglieder zur Sitzung und stimmen dem Beschluss einstimmig zu, zählt dieser Beschluss. Der Einladungsfehler schadet Ihnen dann nicht. Außerdem gilt: Schickt der Arbeitgeber nach Ihrer Zustimmungsverweigerung überarbeitete Unterlagen, die inhaltlich identisch sind, müssen Sie sich damit nicht erneut befassen. Eine tatsächliche Sachverhaltsänderung ist Voraussetzung. Andernfalls bleibt Ihre ursprüngliche Zustimmungsverweigerung wirksam.

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