Kein Sonderstatus: Auch Betriebsratsmitglieder können befristet beschäftigt bleiben
BAG, Az. 7 AZR 50/24, vom 17.06.2025
Der Fall
Ein Logistikunternehmen hat den befristeten Vertrag eines Mitarbeiters nicht verlängert, obwohl dieser zwischenzeitlich in den Betriebsrat gewählt wurde. Von 19 befristet Beschäftigten haben 16 ein unbefristetes Angebot erhalten – der Betriebsrat nicht. Er hat geklagt, da er sich wegen seines Amts benachteiligt gesehen hat und eine unbefristete Weiterbeschäftigung als Schadensersatz verlangt.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Bundesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Zwar darf ein Arbeitgeber ein Betriebsratsmitglied nicht wegen seines Amts benachteiligen (§ 78 BetrVG). Im konkreten Fall hat das Gericht aber keine Diskriminierung erkennen können: Die Entscheidung gegen den unbefristeten Folgevertrag hat nach dem Gericht nicht auf der Betriebsratstätigkeit, sondern auf Leistungsaspekten beruht.
Das bedeutet die Entscheidung für Sie
Als Betriebsrat sollten Sie wissen, dass die Wahl in den Betriebsrat befristet Beschäftigte nicht automatisch vor dem Vertragsende schützt. Entscheidend ist, ob das Mandat ursächlich für eine Nichtverlängerung war. Gibt es Hinweise auf Benachteiligung, kann ein Schadensersatzanspruch bestehen. Umso wichtiger ist es, bei solchen Fällen genau hinzusehen und zu dokumentieren.