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Betriebsratsarbeit

Persönliche E-Mail-Adresse für Betriebsratsmitglieder ohne Gremiumsbeschluss möglich

LAG Niedersachsen, Az. 17 TaBV 62/24, vom 24.04.2025

Der Fall

Ein Arbeitgeber stellte nur ausgewählten Beschäftigten persönliche E-Mail-Adressen zur Verfügung, die Betriebsratsmitglieder gingen dabei leer aus. Sie forderten daraufhin eigene E-Mail-Konten, unabhängig von der Unternehmens-Domain, für die vertrauliche Kommunikation mit den Arbeitnehmern im Betrieb. Der Arbeitgeber lehnte diese Forderung ab. Seine Begründung: Ansprüche auf Sachmittel stünden ausschließlich dem Betriebsrat als Gremium zu, nicht einzelnen Mitgliedern für sich allein. Ein Beschluss des Gesamtgremiums lag zu diesem Zeitpunkt nicht vor. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen musste deshalb klären, ob einzelne Betriebsratsmitglieder eigene Ansprüche auf Sachmittel gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen können, auch ohne vorherigen Beschluss des Betriebsrats.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Gericht wies den Antrag des Arbeitgebers ab. Einzelne Betriebsratsmitglieder können eigene Ansprüche auf Sachmittel geltend machen, ein vorheriger Beschluss des Gremiums ist dafür nicht erforderlich. Nach § 40 Abs. 2 BetrVG muss der Arbeitgeber die für die Betriebsratsarbeit notwendigen Sachmittel zur Verfügung stellen. Ein Beschluss des Gesamtgremiums ist nur dann nötig, wenn der Betriebsrat kollektiv handelt, nicht bei individuellen Ansprüchen einzelner Mitglieder. Persönliche E-Mail-Adressen gehören laut Gericht zu einer zeitgemäßen, effizienten und vertraulichen Kommunikation zwischen Betriebsratsmitgliedern und Belegschaft. Die damit verbundenen Kosten stufte das Gericht als gering ein.

Das bedeutet die Entscheidung für Sie

Für Sie als Betriebsrat heißt das: Sie können als einzelnes Mitglied direkt vom Arbeitgeber Sachmittel fordern, wenn Sie Ihre Aufgaben eigenverantwortlich erfüllen. Ein Beschluss des Gesamtgremiums ist dafür nicht in jedem Fall nötig. Prüfen Sie, welche Sachmittel Sie für Ihre tägliche Arbeit tatsächlich brauchen, zum Beispiel eine eigene E-Mail-Adresse für die vertrauliche Kommunikation mit Kollegen im Betrieb. Der Arbeitgeber trägt die Kosten dafür nach § 40 Abs. 2 BetrVG, sofern der Aufwand angemessen bleibt. Dokumentieren Sie Ihren Bedarf klar, damit der Arbeitgeber die Erforderlichkeit nachvollziehen kann.

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