Arbeitsunfähig bedeutet nicht zwangsläufig amtsunfähig
LAG Hessen, Az. 16 TaBVGa 2/26, vom 01.02.2026
Der Fall
Ein Betriebsratsmitglied aus einem Unternehmen am Flughafen war seit Dezember 2022 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt und hatte in dieser Zeit nicht an Betriebsratssitzungen teilgenommen. Im November 2025 ließ er über seinen Anwalt mitteilen, er fühle sich gesundheitlich in der Lage, sein Amt wieder auszuüben. Der Betriebsrat verweigerte die Wiedereinladung mit dem Hinweis auf die fortdauernde Krankmeldung und das fehlende Engagement des Mitglieds in der Vergangenheit.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Landesarbeitsgericht Hessen gab dem erkrankten Betriebsratsmitglied recht. Es stellte klar, dass Arbeitsunfähigkeit und Amtsunfähigkeit unabhängig voneinander zu bewerten sind. Die krankheitsbedingte Befreiung von der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung sagt nichts darüber aus, ob jemand sein Ehrenamt ausüben kann. Der Betriebsrat darf einen krankgeschriebenen Kollegen zwar grundsätzlich als verhindert ansehen und ein Ersatzmitglied einladen. Meldet ein Mitglied aber ausdrücklich seine Bereitschaft zur Amtsausübung, muss der Vorsitzende dieses zur Betriebsratssitzung einladen (§ 29 Abs. 2 S. 3 BetrVG). Eine rechtliche Grundlage für die Verweigerung lag hier nicht vor.
Das bedeutet die Entscheidung für Sie
Die Krankmeldung eines Mitglieds ist kein Ausschlussgrund für die Teilnahme an Sitzungen. Sobald ein Mitglied seine Bereitschaft zur Amtsausübung erklärt, sind Sie als Vorsitzender verpflichtet, es einzuladen. Prüfen Sie im Zweifel, ob eine Verhinderung im Sinne des BetrVG tatsächlich vorliegt. Ist das nicht der Fall, hat das Mitglied Anspruch auf Teilnahme.