Arbeitsentlastung wegen Betriebsratstätigkeit
BAG, Az. 7 ABR 43/89 , vom 26.06.1990
Der Fall
Ein Betriebsratsmitglied leitete ein Beschlussverfahren ein, weil der Arbeitgeber ihm ein Arbeitspensum zuwies, das für eine ungekürzte Arbeitszeit berechnet war, obwohl es regelmäßig während der Arbeitszeit Betriebsratsaufgaben wahrnahm. In der Praxis blieb dadurch für die eigentliche Arbeit weniger Zeit übrig als vorgesehen. Streitig war, ob sich die Freistellungspflicht des Arbeitgebers allein auf die Gewährung freier Zeit beschränkt oder ob sie auch die Bemessung des zugewiesenen Arbeitspensums erfasst. Das Bundesarbeitsgericht musste diese Frage im Beschlussverfahren klären.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Bundesarbeitsgericht entschied: Die Freistellungspflicht nach § 37 Absatz 2 BetrVG erschöpft sich nicht darin, dem Betriebsratsmitglied die für seine Aufgaben nötige freie Zeit zu gewähren. Auch bei der Zuteilung des Arbeitspensums muss der Arbeitgeber angemessen Rücksicht auf die Inanspruchnahme durch Betriebsratstätigkeit während der Arbeitszeit nehmen. Der Arbeitgeber darf das Arbeitspensum nicht so zuschneiden, als bestünde keine Betriebsratstätigkeit. Sonst entsteht für das Mitglied eine Zwangslage zwischen Betriebsratsamt und beruflichen Aufgaben, und genau das will § 37 BetrVG verhindern.
Das bedeutet die Entscheidung für Sie
Für Sie als Betriebsrat zeigt diese Entscheidung, dass Freistellung mehr bedeutet als freie Zeit für Sitzungen. Prüfen Sie, ob Ihr Arbeitspensum an Ihre tatsächliche Betriebsratstätigkeit angepasst wurde oder ob es weiterhin für eine volle Arbeitszeit ohne Amt kalkuliert ist. Sprechen Sie eine Diskrepanz aktiv beim Arbeitgeber an und dokumentieren Sie Ihren Zeitaufwand für Betriebsratsaufgaben. Bei anhaltender Weigerung des Arbeitgebers können Sie ein Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht einleiten, um Ihren Anspruch aus § 37 Absatz 2 BetrVG durchzusetzen.