Erstellt am 05.10.2017 um 08:20 Uhr von kratzbürste
Ihr müsst ja nicht zustimmen. Und NEIN ist NEIN
Erstellt am 05.10.2017 um 08:40 Uhr von stehipp
Und wenn ihr doch zustimmt könnt ihr Euch die Zustimmung "abkaufen" lassen, sprich holt für Eure MA Zuschläge in Form von höhere Entlohnung, mehr Freizeitausgleich oder, oder, oder raus. Hier gilt es Verhandlungsgeschick zu zeigen.
Erstellt am 05.10.2017 um 21:24 Uhr von basilica
Zur Höhervergütung führen zwei Wege:
Einmal über § 87 Abs 1 Punkt 10 BetrVG. Ihr dürft zwar i.A. keine absolute Lohnhöhe festsetzen/ausmachen (Tarifvorbehalt § 77 abs 3 BetrVG). Ihr könnt aber mit dem AG vereinbaren, daß für Samstag-Nachmittags-Arbeit z.B. 5% mehr gezahlt wird als für Vormittagsarbeit. Und wenn der AG das nicht will, bleibt Euch als Druckmittel die Möglichkeit, "nein" zu den Überstunden zu sagen (nach § 87 Abs 1 Punkte 2 und 3 BetrVG). Im Kommentar von Fitting (§ 87 BetrVG Rn 605) heißt es: "Auch die Anordnung von Überstunden ist unwirksam, wenn das MBR des BR nicht beachtet wurde; die ArbN können die Überstunden verweigern". Pech für den AG.
Zum zweiten kann es sein, daß der Tarifvorbehalt nicht greift. Entweder haben die Tarifparteien den Betriebsräten Verhandlungsvollmachten auch in puncto Lohnhöhe zugestanden. Oder aber es gibt gar keinen Tarifvertrag für Euren Betrieb, und keine Gewerkschaft plant irgendetwas entsprechendes. Dann dürft Ihr auch eine absolute Lohnhöhe mit dem AG aushandeln. Eine solche BV wäre aber nur solange wirksam, bis die Gewerkschaft auf den Plan tritt und einen Tarifvertrag aushandelt. Im Kommentar von Fitting (§ 77 BetrVG Rn 99) liest sich das so: "Wird eine BV unter Verstoß gegen Abs. 3 S. 1 trotz bereits bestehender oder tariflicher Regelung geschlossen, so ist sie von Anfang an unwirksam. Wird dagegn der TV erst später geschlossen so verliert eine bestehende vortarifliche BV mit Inkrafttreten des TV ihre Wirksamkeit ex nunc"
Erstellt am 06.10.2017 um 07:03 Uhr von BRHamburg
Der Tarifvorbehalt greift auch wenn es keinen Tarifvertrag im Unternehmen gibt.
Erstellt am 07.10.2017 um 19:30 Uhr von basilica
Das kommt drauf an. Der Tarifvorbehalt greift nur, wenn es einen Tarifvertrag gibt oder die betreffende Regelung der BV "tarifüblich" ist. Das BAG läßt BV über Lohnhöhe in folgenden Fällen zu:
"Keine Tarifüblichkeit liegt vor, wenn es in der Vergangenheit noch keinen einschlägigen Tarifvertrag gab und die Tarifvertragsparteien lediglich beabsichtigen, die Angelegenheit künftig tariflich zu regeln. Dies gilt selbst dann, wenn sie bereits Tarifverhandlungen geführt haben"
(BAG · Urteil vom 26. August 2008 · Az. 1 AZR 354/07)