Erstellt am 15.06.2017 um 10:02 Uhr von UliPK
Ganz so einfach ist das mit der Änderungskündigung wegen Arbeitsmangel auch nicht.
Lese das mal dazu:
?
http://www.kluge-recht.de/arbeitsrecht-ratgeber/aenderungskuendigung.html
?
oder das
?
http://www.focus.de/finanzen/karriere/arbeitsrecht/tid-13845/arbeitsrecht-in-schwierigen-zeiten-duerfen-unternehmen-das-gehalt-kuerzen_aid_386229.html
?
Der AN hat dabei drei Möglichkeiten.
Die Änderungskündigung
☛ annehmen,
☛ ablehnen oder
☛ unter Vorbehalt annehmen
Also unter Vorbehalt annehmen und vor Gericht klären lassen ob das so rechtens ist.
Aber auch auf die Fristen achten.
"Den Vorbehalt muss der Arbeitnehmer noch innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens aber innerhalb von 3 Wochen nach dem Zugang der Änderungskündigung gegenüber dem Arbeitgeber erklären."
Quelle: www.kluge-recht.de
Erstellt am 15.06.2017 um 10:07 Uhr von gironimo
Wenn die Änderungskündigung ungehindert durch läuft - sind die 50 Cent weg.
Also sollte der BR an einen Widerspruch nach § 102 BetrVG und ggf auch zur Versetzung nach § 99 BetrVG.
Wenn das geschehen und der AG trotzdem die Ä-Kündigung ausspricht, sollte der Kollege unter Vorbehalt annehmen und gegen die Ä-Kündigung klagen. Die Chancen stehen ganz gut.
Erstellt am 15.06.2017 um 10:20 Uhr von Pjöööng
Wegen Arbeitsmangel 50ct weniger?
Wieso sollte dann plötzlich mehr Arbeit da sein?
Das ist wirklich die dümmste Begründung die ich je gehört habe.
Erstellt am 15.06.2017 um 11:34 Uhr von Challenger
Änderungskündigung - Bund-Verlag
www.bund-verlag.de/EDDY/AIB...im.../Checkliste_Aenderungskuendigung.pdf
Änderungskündigung anhören, §102 BetrVG; falls eine Umgruppierung und/oder Versetzung ... Versetzung nicht durchführen, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen des. §100 BetrVG vor (»Vorläufige personelle Maßnahmen«).