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individuelle Arbeitzeit nach der Elternzeit

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Christax
Jan 2018 bearbeitet

Der MA möchte in Teilzeit arbeiten nach der Elternzeit, die Teilzeit liegt aber nicht in der Üblichen Arbeitzeit. (von 8:00 - 17:00 Uhr ) der MA möchte von 9:30 -13:00 Uhr arbeiten das lehnt der Arbeitgeber ab, da der Verlust zu hoch ist wenn der Platz nur zu 50% besetzt ist.Der AG bietet eine Arbeitzeit von 8:00 bis 17:00 Uhr an 2 oder 3 Tagen an.

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Community-Antworten (9)

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gironimo

19.04.2017 um 14:38 Uhr

Erst einmal gilt es, die Nerven zu behalten und weiter zu verhandeln (also der MA selbst; ggf. kann der BR ihn unterstützen).

Im § 8 TzBfG heißt es ja: "(3) Der Arbeitgeber HAT (zwingende Vorschrift also) mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen. Er HAT mit dem Arbeitnehmer Einvernehmen über die von ihm festzulegende Verteilung der Arbeitszeit zu erzielen.

(4) Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht."

Das Argument des AG überzeugt nicht. Er kann doch eine weitere Teilzeitkraft einstellen - dann steht der Schreibtisch nicht leer.

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Pickel

19.04.2017 um 15:47 Uhr

Mal wieder eine leider nicht durchdachte Antwort von Gironimo..

Wie soll der AG eine 2. Kraft für die verbleibenden 50 % einstellen, wenn der MA seine Teilzeit mitten in den Arbeitstag legt? Kaum jemand wir sich finden lassen, um von 08:00-9:30 und anschließend von 13:00-17:00 zu arbeiten.

Sofern eine komplette Abdeckung über den Tag erforderlich ist, wird der AG hingegen zu recht darauf verweisen können, dass die frei werdenden Zeiten so liegen müssen, dass sie die neue Kraft nicht unzumutbar benachteiligen.

P
Pjöööng

19.04.2017 um 16:51 Uhr

Wie war das noch mit dem Glashaus?

Zitat (Pickel): "Sofern eine komplette Abdeckung über den Tag erforderlich ist, wird der AG hingegen zu recht darauf verweisen können, dass die frei werdenden Zeiten so liegen müssen, dass sie die neue Kraft nicht unzumutbar benachteiligen." Das wäre ja nun wirklich alles andere als ein "betrieblicher" Grund!

Nach der Sachverhaltsschilderung ist nicht erkennbar, warum dem Wunsch der Arbeitnehmerin ein betrieblicher Grund entgegenstehen soll. Dies hat der Arbeitgeber aber darzulegen (und im Streitfalle auch zu beweisen).

Leider lässt sich auch aus den Angaben nicht zweifelsfrei nachvollziehen, wie die Fakten sind. 3:30 (9:30 -13:00) entsprechen 50% der Arbeitszeit? Es fehlen also noch einmal 3:30 pro Tag die zu besetzen sind?

Die "übliche Arbeitzeit. (von 8:00 - 17:00 Uhr )" ist also ein Gleitzeitrahmen?

Warum dem Arbeitgeber "der Verlust zu hoch ist wenn der Platz nur zu 50% besetzt ist", er aber andererseits 40 % oder 60 % anbietet ist auch nicht nachvollziehbar.

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Christax

19.04.2017 um 17:26 Uhr

so wie der MA seine Arbeitzeit legen möchte ist eine zweit besetzung es Arbeitsplatz nur nur schwer oder nicht zu 100% möglich

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Pickel

19.04.2017 um 18:53 Uhr

Pjöng: "Das wäre ja nun wirklich alles andere als ein "betrieblicher" Grund!"

Haufe: "Der Einwand des Arbeitgebers, keine geeignete zusätzliche Arbeitskraft finden zu können, soll nur beachtlich sein, wenn er nachweist, dass eine dem Berufsbild des Arbeitnehmers, der seine Arbeitszeit reduziert, entsprechende zusätzliche Arbeitskraft auf dem für ihn maßgeblichen Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht."

Es ist völlig unproblematisch nachweisbar, dass eine Besetzung der freiwerdenden Zeiträume zu den o.g. Zeiten kaum auf dem Arbeitsmarkt vermittelbar sein wird. Daher ist die Ablehnung sehr wohl ein betrieblicher Grund im Sinne des Gesetzes.

P
Pjöööng

19.04.2017 um 19:20 Uhr

Pickel, Du merkst mal wieder nicht, dass Du Dir selber widersprichst!

In Deiner Antwort von 13:47 hast Du von einer "neuen Kraft" gesprochen, die "nicht unzumutbar benachteiligt" werden dürfe. Jetzt argumentierst Du damit dass die Besetzung der frei werden Zeiträume "kaum" vermittelbar wäre. Belegen tust Du das Ganze mit einem Link der erklärt, dass diese Arbeitskraft "nicht zur Verfügung stehen" dürfe.

Sorry, aber entweder steht sie nicht zur Verfügung, dann kann sie auch nicht benachteiligt werden, oder sie steht zur Verfügung, dann ist ihre Benachteiligung kein betrieblicher Grund!

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Pjöööng

19.04.2017 um 19:23 Uhr

Zitat (christax): "so wie der MA seine Arbeitzeit legen möchte ist eine zweit besetzung es Arbeitsplatz nur nur schwer oder nicht zu 100% möglich "

"Nur schwer" ist sowieso kein Argument!

So wie Du es beschrieben hast (3:30 = 50% ==> 7h = 100 %) ist eine Besetzung der Stelle bei Vollzeit von 8:00 h bis 17:00 h auch nicht zu 100% möglich.

C
Christax

19.04.2017 um 20:39 Uhr

was ist wenn der AG Teilzeit von 8:00 bis 13:00 Uhr anbietet, aber der MA ablehnt.kann der AG dann Kündigen ? oder muß der MA kündigen ?

P
Pjöööng

20.04.2017 um 00:14 Uhr

Der Anspruch auf Teilzeit setzt eine Mindestzahl von 15Arbeitnehmern voraus, eine seit mindestens 6 Monaten bestehende Beschäftigung und dass der AN keinen zugestimmten oder berechtigt abgelehnten Anspruch auf Arbeitszeitverringerung in den letzten 2 Jahren gestellt hat.

Unter diesen Umständen kann der Arbeitgeber bei dem oben genannten Szenario nicht kündigen, wenn der Antrag mindestens 3 Monate vor dem gewünschten Beginn der Arbeitszeitverkürzung gestellt wurde.

Der Arbeitgeber hätte hier die Arbeitszeitverkürzung spätestens einen Monat vor dererngewünschten Beginn schriftlich ablehnen müssen.

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