Erstellt am 14.03.2017 um 15:45 Uhr von gironimo
Wenn der AG grundsätzlich derartige Fortbildungen finanziert, bestimmt der BR mit. §§ 96-98 BetrVG gelten.
Insbesondere im § 96 BetrVG findest Du auch eine Aussage über ältere AN.
Also mischt euch ein.
Erstellt am 14.03.2017 um 15:58 Uhr von moreno
...verstehen kann ich den AG aber!
Erstellt am 14.03.2017 um 18:51 Uhr von Challenger
Tach auch,
@ moreno : ...verstehen kann ich den AG aber!
Der AG könnte aber nach dem AGG ein Problem bekommen wegen Altersdiskriminierung
Erstellt am 14.03.2017 um 21:23 Uhr von Moreno
Könnte sein ist auch sein Problem aber ich kann ihn verstehen!
Erstellt am 15.03.2017 um 09:15 Uhr von gironimo
Ich denke, der AG fährt gut damit, dem älteren AN (hier 58) die Fortbildung zu ermöglichen. 2 Jahre Ausbildung und der Arbeitnehmer bleibt dann 7 Jahre, um den Job auszuüben.
Bei einem jüngeren hat er auch die 2 Jahre Ausbildung und nach 3 Jahren sagt der dann wo möglich - "ich gehe....."
Erstellt am 15.03.2017 um 10:30 Uhr von Pjöööng
Gironimo,
das ist ja wohl eine Milchmädchenrechnung!
Ein AN welcher am 14.3.2017 (Tag der Fragestellung) 58 Jahre alt war, ist zwischen dem 15.03.1958 und dem 14.03.1959 geboren. Sein reguläres Renteneintrittsdatum liegt damit zwischen dem 01.04.2024 und dem 01.06.2025.
Rechnet man die Ausbildung vom 01.04.2017 bis 31.03.2019 (günstigster Fall), verbleiben nach der Ausbildung noch zwischen 5 Jahren und 6 Jahre 2 Monate in diesem Beruf, niemals 7 Jahre! Fängt die Ausbildung später an (z.B. September), so reduziert sich diese Zeit entsprechend.
Sollte der AN langjährig versichert sein, könnte der AN sogar schon zwischen dem 01.04.2021 und dem 01.04.2022 in Rente gehen. Das wären dann schon nur noch 2 bis 3 Jahre (oder weniger) in diesem Beruf...
Als Arbeitgeber würde ich diesem AN vermutlich diese Ausbildung nicht mehr angedeihen lassen und das ohne Angst vor dem AGG!
Erstellt am 15.03.2017 um 11:51 Uhr von gironimo
Gut das Du BR bist. ......
Erstellt am 15.03.2017 um 12:26 Uhr von Samira
Der AG wird sich kaum individualrechtliche Gedanken machen, wenn er einem BR gegenüber sitzt, der die §§ 75.1, 80.1.6 und 96.2 BetrVG ernst nimmt. Der BR kennt vermutlich auch § 98 Abs 3 und 4 BetrVG.
Die Kosten einer Einigungsstelle in dieser Frage dürfte u.U. höher sein, als die Fortbildungskosten
Erstellt am 15.03.2017 um 14:27 Uhr von Pjöööng
Ich finde die "Strategie" mit den Kosten einer Einigungsstelle zu drohen immer etwas sehr billig und hier könnte sie dem BR durchaus auf die Füße fallen.
Der Arbeitgeber verhält sich hier wohl AGG-konform, die Gefahr dass er gegen das AGG verstößt ist verschwindend gering. Zudem soll der Mitarbeiter auch für diese Ausbildung ungeeignet sein. Und jetzt kommt der BR und will den Arbeitgeber gewissermaßen zwingen, diesen ungeeigneten Mitarbeiter trotzdem diese Ausbildung durchlaufen zu lassen? Das Scheitern des BR vor der Einigungsstelle (Vorsitzender ist in der Regel ein Arbeitsrichter der sich mit diesen Thematiken auskennt) ist fast vorprogrammiert. Wenn der Arbeitgeber dann die Kosten der Einigungsstelle aus dem Fortbildungsbudget entnimmt ist das sicherlich nicht sachwidrig. Die Kollegen werden es vielleicht bei den nächsten BR-Wahlen berücksichtigen.
Erstellt am 15.03.2017 um 14:53 Uhr von SvenHH
Hallo an alle Antwortenden,
erst einmal vielen Dank für die Antworten und Meinungen zu dem Thema, ich sehe es ähnlich wie Pjöööng nur ist dies meine persönliche vorgebildete Meinung ohne Sachkenntnisse von der Materie.
Da wir aber Neulinge in dem Bereich sind wollten wir uns von Erfahrenen BR's Anregungen, Tipps und Hilfe geben lassen und die haben wir von euch bekommen. Werde das Forum auch meinen beiden Kollegen ans Herz legen.
Auf jeden Fall finde ich diese Thematik sehr spannend auch wie unterschiedlich die Sichtweisen sind.
mfg Sven Fischer
Erstellt am 15.03.2017 um 15:36 Uhr von blackjack
Soweit der Betrieb weniger als 250 Beschäftigte hat, könnte der Br dem AG ja mal § 82 SGB III schmackhaft machen.
Erstellt am 15.03.2017 um 16:15 Uhr von Kratzbuerste
Also wir waren da durchaus erfolgreich mit der Einigungsstelle. Bei uns ging es zwar nicht um ältere AN sondern um Teilzeitler. Man muss auch mal Flagge zeigen und nicht von vornherein annehmen, dass der Arbeitgener einen in die Pfanne haut.
Forum allein reicht bei weitem nicht. Besucht möglichst rasch die Fortbildungsseminare.
Erstellt am 15.03.2017 um 17:22 Uhr von Pjöööng
Zitat (Kratzbuerste):
"Bei uns ging es zwar nicht um ältere AN sondern um Teilzeitler."
Da vergleichst Du jetzt aber Äpfel und Birnen!
Die unterschiedliche Behandlung wegen des Alters ist ausdrücklich erlaubt, wegen Teilzeit aber nicht!
Erstellt am 15.03.2017 um 18:18 Uhr von gironimo
Pjöööng Du argumentierst immer im individualrechtlichen Argumenten. Der BR folgt aber in den Verhandlungen kollektivrechtlichen Aspekten - und natürlich mit guten Sachargumenten.
Außerdem sind betriebliche Bildungsmaßnahmen keine Sozialleistung, die der AG aus Belohnungsgesichtspunkten verteilt oder streicht, wenn der BR nicht brav ist.
Entschuldige meine Widerworte; sicherlich mag es in den Betrieben unterschiedliche Erfahrungen geben. Aber eines sollte der BR immer beherzigen: Das geht bei uns nicht - gilt nicht. Man muss wenigstens etwas probiert haben.
Dies ist meine letzte Wortmeldung zu diesem Beitrag.
Erstellt am 15.03.2017 um 18:32 Uhr von ganther
"...und seine Kompetenzen für diesen Job nicht ausreichend"
unterstellen wir mal, dass das stimmt. Worüber reden wir denn hier?
Erstellt am 15.03.2017 um 23:12 Uhr von Pjöööng
gironimo,
dann lass mich doch bitte mal telhaben, welches hier die von Dir genannten "guten Sachargumente" sind?
Erstellt am 16.03.2017 um 07:23 Uhr von moreno
Mir fallen da auch keine ein!