Betriebsvereinbarung Urlaub Gültig?
Guten Tag BR Kollegen,
eine Frage zu folgender Situation:
Der 5er Betriebsrat ist vollständig, korrekt geladen und es wird ein Beschluss zu einer Betriebsvereinbarung Urlaub beschlossen (Vorher verhandelt mit dem Chef), das aufgrund der guten wirtschaftlichen Situation für die nächsten 4 Jahre jeder MA 2 Tage mehr Urlaub bekommen soll. Abstimmung 4 zu 1 für den Beschluss. Nun wird die Betriebsvereinbarung bei einer Mitarbeiterversammlung vorgestellt, trifft nicht recht das Verständnis der MA... die wollen 3 Tage mehr Urlaub. Die BV ist noch nicht unterschrieben, lediglich der Beschluss gefasst.
Muss die BV unterschrieben werden oder kann man im BR einen neuen Beschluss über eine BV mit 3 Tagen Urlaub fassen? (Chef wäre auch einverstanden) Die Gegenstimme behauptet, der Beschluss müsse nun durchgezogen und die BV über 2 Tage Urlaub vom BRV unterschrieben werden.
Dies ein konstruiertes Beispiel, herzlichen Dank für eure Gedanken und Antworten
Community-Antworten (18)
08.11.2016 um 15:53 Uhr
Tja, wohl dem der keine Langeweile hat.
Da kommen bestimmt gleich ein paar mit dem §77 Abs. 3 BetrVG um die Ecke und besorgen es dir so richtig.
08.11.2016 um 16:00 Uhr
Es ist ein konstruiertes Beispiel... geh davon aus das der TV es zulässt.
08.11.2016 um 16:02 Uhr
Wäre der Chef auch mit 5 Tagen mehr Urlaub einverstanden? Wieso stimmt einer gegen den Beschluss und verlangt, dass er "durchgezogen" wird? Alles krank!
08.11.2016 um 16:17 Uhr
Eine konstruierte Situation.
Muss ein Beschluss , der gefasst wurde und noch nicht ausgeführt wurde, durchgeführt werden oder kann der Beschluss verändert werden. Aufgrund welcher Grundlage?
08.11.2016 um 16:18 Uhr
wenn vor der Unterschrift der AG sagt, er sei auch mit 3 Tagen einverstanden, sehe ich keinen Grund, die fertige BV zu unterschreiben. Das gilt zumindest soweit, das der BRV auf die nächste TO einen Beschluss setzt, über die 3 Tage abzustimmen. Wenn es da eine Mehrheit gibt, ist ja alles in Ordnung.
P.S. Da der AG einverstanden ist, könnte man auch unterschreiben ... anschließend Beschluss über die sofortige Kündigung der alten BV und Beschluss, die wortgleiche nochmal abzuschließen. Was das BRM hier erreichen will, bleibt dabei aber wohl im Dunkeln.
@ HerbertRam
Da der Beschluss noch keine Außenwirkung entfaltet hat, kann man ihn selbstverständlich noch ändern, wenn die Grundlage abhanden gekommen ist. Das "nörgelnde BRM" sollte vielleicht mal die Grundlage bennenen, warum das nicht gehen soll.
08.11.2016 um 16:41 Uhr
Offensichtlich hat der Beschluss bereits Außenwirkung entfaltet. Wie sonst käme der Arbeitgeber auf die Idee, diese auf eine Mitarbeiterversammlung vorzustellen?
Grundsätzlich sind hier viele Szenarien denkbar:
-
Der Beschluss hat noch keine Außenwirkung, dann kann der BR jederzeit einen neuen Beschluss fassen.
-
Der Beschluss wurde dem Arbeitgeber mitgeteilt und der Arbeitgeber tritt von seinem Angebot zurück und bietet gleichzeitig eine neue, bessere BV an... Da wird es dann tricky...
-
Die BV wird unterzeichnet und danach abgeändert ...
-
Es wird eine weitere BV abgeschlossen
-
Die Zustimmung des Arbeitgebers wird als Gesamtzusage interpretiert.
08.11.2016 um 16:53 Uhr
so gesehen hast Du natürlich recht. ABER ... das würde ja nur dann zutreffen, wenn der AG sich jetzt hinstellt und sagt "das hatten wir so vereinbart und wird auch so unterschrieben".
Wenn aber weder der BR (was durch Beschluss zu prüfen wäre), noch der AG an der "alten Fassung" festhalten wollen, sehe ich nicht, was dagegen sprechen sollte, die Sache auf 3 Tage mehr zu ändern.
P.S. Es fehlt noch:
Die BV wird unterzeichnet und der AG gewährt den Tag mehr Urlaub ohne Anerkennung einer Rechtsfolge. Nach 3 Jahren entsteht eine betriebliche Übung.
08.11.2016 um 19:21 Uhr
Danke für eure Rückmeldungen.
Aussenwirkung bedeutet anscheinend wenn der Br sich einem Dritten gegenüber äussert, das ist passiert, der AG weiss bescheid... und letztendlich soll in einer Mitarbeiterversammlung die BV auch vorgestellt werden.
Gibt es dann anscheinend nur die beiden Möglichkeiten:
Die BV wird unterzeichnet und danach abgeändert
Der Beschluss wurde dem Arbeitgeber mitgeteilt und der Arbeitgeber tritt von seinem Angebot zurück und bietet gleichzeitig eine neue, bessere BV an... Da wird es dann tricky...
Grüße
08.11.2016 um 23:52 Uhr
"Aussenwirkung bedeutet anscheinend wenn der Br sich einem Dritten gegenüber äussert, das ist passiert, der AG weiss bescheid... und letztendlich soll in einer Mitarbeiterversammlung die BV auch vorgestellt werden."
Ich würde hier die Aussenwirkung nicht überbewerten. Denn wann immer man im Sinne von BR-Arbeit über die Aussenwirkung redet, bzw. man etwas darüber nachlesen kann, so ist damit ja verbunden, das der AG sich auf die Aussage des BRV, was entschieden wurde, verlassen können muß.
Darum geht es hier aber gar nicht. Der AG weiß, welcher Beschluss gefasst wurde. NA UND ? Er besteht ja vermutlich nicht nur nicht auf die Unterschrift, sondern er hat deutlich gemacht, das er einer noch besseren Regelung für die MA zustimmen würde.
Ich denke daher nicht, dass das Anbieten einer "Alternative" in irgendeiner Weise etwas tricky macht.
09.11.2016 um 08:13 Uhr
Was soll das denn hier? Dürfen wir nun hier fiktive Unifälle diskutieren?
09.11.2016 um 10:32 Uhr
"Was soll das denn hier? Dürfen wir nun hier fiktive Unifälle diskutieren?"
Warum nicht ? Ist ja nicht so, als ob es nicht irgendwann mal zu solchen Situationen kommen könnte.
09.11.2016 um 10:32 Uhr
Ach, das ist doch aus dem wahren Leben gegriffen -- s. RTL II
09.11.2016 um 12:34 Uhr
da bin ich bei ganther. Wenn jemand seine Hausaufgaben zu machen hat dann doch bitte nicht hier. Denn was bringt diese theoretische Diskussion? Das geschilderte Problem löst sich schließlich in der Praxis sofort und ohne jegliche Diskussion....
09.11.2016 um 14:16 Uhr
sehe ich nicht unbedingt so. Denn es geht ja um die "Beschwerde" eines BRM, das die "alte Version" unterschrieben werden muß. Ob man sowas ausschließen kann ?
09.11.2016 um 14:54 Uhr
trotzdem stellt sich die Frage in der Praxis so nicht, weil man es praktisch lösen würde
09.11.2016 um 16:53 Uhr
Genau!
Als AG würde ich mich so einer Diskussion auch nicht aussetzen und die Lorbeeren für mein doch so Arbeitnehmer freundliches Verhalten selbst Ernten, indem ich allen das gebe, was ich bereit bin, über das normal hinausgehende zu geben.
Verteilungsfragen dürfte es bei zusätzlichen vollen Urlaubstagen für alle jawohl nicht geben.
Dazu eine BV abzuschließen würde doch nur bedeuten, seine hier vorhandenen Entscheidungsfreiheiten zugunsten dann ev. entstehender dauerhafter Ansprüche abzugeben.
09.11.2016 um 18:02 Uhr
Es war ein Konstrukt, vlt. war das Beispiel sehr schlecht gewählt. Mir ging es nur um die Frage ob ein Beschluß durch den BRV umgesetzt werden muß, wenn die Mehrheit des BR sich dann doch entschliesst, man hätte den Beschlusss so nicht fassen sollen.
Gruß Herbert
09.11.2016 um 19:39 Uhr
Zumindest stringent gesehen ein sehr schlechtes Konstrukt.
So wie du es hier darstellst, ist die Antwort ja schon ein Bestandteil der Frage.
Da ein BRV Beschlüsse des BR umsetzen muss, und die Entscheidung einer Mehrheit ja ein solcher ist, ist die Letzte hierzu getroffene auch die, die von einem BRV umgesetzt werden muss.
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