Mandatsverlust durch Betriebsübergang?
Hallo BR-Kollegen,
Situation: Unser bundesweiter Betrieb/Unternehmen ist mittels eines Tarifvertrages in mehrere regionale BRs aufgeteilt (§3 BetrVG). Ein Geschäftsbereich, der in allen Regionen Arbeitnehmer hat, soll nun via Betriebsübergang in eine neue bundesweite GmbH übergehen. Bis zum Ergebnis der Neuwahl nimmt der BR im neuen Betrieb das Übergangsmandat wahr, dessen bisherige Region die meisten Arbeitnehmer hatte (§ 21a Abs. 2 BetrVG).
Frage(n): Verlieren die übergehenden BR-Mitglieder aus den Regionen mit weniger Arbeitnehmer sofort mit dem Betriebsübergang ihr Mandat? Sind sie also weder für die bisherigen verbliebenen (nicht-übergegangenen) Arbeitnehmer noch für die im neuen Betrieb zuständig? Verlieren sie damit wirklich von einem Tag auf den anderen ihr Amt und damit den erweiterten Kündigungsschutz (§ 103 BetrVG)?
Meine Vermutung: Ja. Aus Sicht der "kleineren" Betriebsteile ist im neuen Betrieb bereits ein BR vorhanden (das Übergangsmandat des größten BR), insofern greift im Umkehrschluss § 21a Abs. 1 "... BR bleibt im Amt, soweit dort kein BR besteht" (sinngemäß). Übergehende BR-Mitglieder aus kleineren Betriebsteilen, die kein Übergangsmandat gemäß Abs. 2 bekommen, haben kein Mandat mehr und werden plötzlich von einem BR vertreten, den sie nicht gewählt haben. Zumindest in der kurzen Zeitspanne zwischen Übergang und Ergebnis der BR-Wahl im neuen Betrieb.
Richtig?
Community-Antworten (5)
09.08.2016 um 17:35 Uhr
Um eine wirkliche Bestätigung hierzu zu haben, sollte man einen RA konsultieren.
Nichts desto trotz habe ich zu diesem Thema eben meinen elektronischen Ftting und mein Gehirn gequält. In der Randnotiz 11 zu §21a BetrVG steht folgender Auszug: ".... Durch die Zusammenfassung zu einem neuen Betrieb und der damit verbundenen Unterstellung unter einen neuen Leitungsapparat verlieren die Betriebe/Betriebsteile ihre Identität und gehen in dem neu gebildeten Betrieb auf. Damit endet das Amt der für die beteiligten Betriebe gewählten BR. Für die Ausübung des Übergangsmandats stellt § 21a Abs. 2 eine Kollisionsregel auf (Einzelheiten Rn 18). Das Entstehen eines Übergangsmandats nach § 21a Abs. 2 setzt nicht voraus, dass für alle an der Zusammenfassung beteiligten Betriebe ein BR gewählt ist (GK-Kreutz Rn 68). Die gegenteilige Auffassung (Nachw. bei Richardi/Thüsing Rn 11) ist mit dem Schutzzweck des Übergangsmandats unvereinbar. Sie lässt sich nicht mit der Kollisionsnorm des Abs. 2 begründen. Der Regelungsgehalt dieser Vorschrift beschränkt sich auf die Bestimmung desjenigen BR, dem das Übergangsmandat zusteht, soweit hierfür mehrere BR in Betracht kommen (WPK/Wlotzke Rn 17; aA Löwisch/Schmidt-Kessel BB 01, 2162)."
Daher würde ich deine Einschätzung teilen.
bzgl. des Kündigungsschutzes, laut § 15 Abs. 2 KSchG besteht für die Dauer eines Jahres nach dem Ende ihrer Tätigkeit der besondere Kündigungschutz fort. Wie sich dies genau bei einem Betriebsübergang verhält, sprengt meinen persönlichen Rahmen für eine Einschätzung.
09.08.2016 um 17:37 Uhr
Ein paar interessante Fragen.
Der Tarifvertrag dürfte in der Tat für das neu gegründete Unternehmen keine Wirkung entfalten. Allerdings wären wohl mehrere Betriebsräte zu wählen.
Alle übergehenden Betriebsratsmitglieder verlieren mit dem Übergang ihr Amt, auch die des größten Betriebes. Der Kündigungsschutz wirkt aber ein Jahr nach.
09.08.2016 um 17:43 Uhr
Ich muss mich korrigieren. Der übergangsmandatierte BR bleibt tatsächlich in der alten personellen Besetzung bestehen. Ihm gehören für die Dauer des Übergangsmandates BRM beider Betriebe an.
09.08.2016 um 19:07 Uhr
Über diese Punkte wird der Arbeitgeber sicherlich fehlerfrei im Rahmen des §613a unterrichten, wie es seine Pflicht ist.
09.08.2016 um 19:32 Uhr
Es gibt eben das Übergangsmandat und das Restmandat.
Ich würde hier auch auf jeden Fall einen Fachanwalt hinzuziehen.
Anhand der knappen Schilderung, sind fast alle Möglichkeiten denkbar "es kommt darauf an .."
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