Nachtzuschläge nach BAG Urteil
Hallo, es gibt folgenden Sachverhalt: in unserem Betrieb gibt es eine BV, die die Zuschläge zur Nachtarbeit regelt. Feste Zulagen in Euro zu bestimmten Zeiten. Dabei ist die Nachtzulage der Dauernachtschicht höher, als die der Spätschicht. Nach dem BAG, Urteil vom 05.09.02, 9 AZR 202/01 wird auf feste Zeiten und Zuschläge für Nacht- bzw. Dauernachtschicht hingewiesen (25% bzw. 30%) Ist meine Annahme richtig, dass wir nur über die Kündigung unserer BV eine Änderung erwirken könnten? Was ist, wenn der AG keine BV im Sinne des Urteils möchte. Abgesehen von der Drohung mit der Einigungsstelle, sehe ich keine Möglichkeit. Letztendlich greift hier doch auch das Individualrecht?
Community-Antworten (6)
06.01.2016 um 15:15 Uhr
Seid Ihr Euch denn sicher dassEure BV nicht gegen den Tarifvorbehalt verstößt?
06.01.2016 um 18:49 Uhr
06.01.2016 um 18:53 Uhr
Mal angenommen der § 77.3 BetrVG wäre nicht betroffen, dann wären allgemeine Entgeltgrundsätze mitbestimmungspflichtig und Kollektivrecht geht vor Individualrecht.
Und bei BVs, die der Mitbestimmung unterliegen gibt es nur drei Möglichkeiten
- man einigt sich einvernehmlich auf eine Änderung
- oder man kündigt die BV und verhandelt über eine neue
- ggf. über die E-Stelle, die die Rechtmäßigkeit natürlich prüfen wird.
Gibt es überhaupt einen Handlungsbedarf im Betrieb? (Fühlen sich AN ungerecht behandelt oder ähnliches?)
07.01.2016 um 13:52 Uhr
Ja es gibt Handlungsbedarf. AN beschweren sich, weil sie eben von diesem BAG Urteil gehört haben. Und wir sind nicht Tarifgebunden.
07.01.2016 um 21:27 Uhr
Hallo realo, gibts zu euren Zuschlägen einen anwendbaren Tarifvertrag ? bzw. geht einfach mal zu Euer Zuständigen Gewerkschaft.Bin in der Bewachung Sachsen und bei uns wurde das Thema mir BRM auch herangetragen.
07.01.2016 um 21:38 Uhr
Zitat (realo): "wir sind nicht Tarifgebunden."
Zitat(brverdi): " gibts zu euren Zuschlägen einen anwendbaren Tarifvertrag ?"
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