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Vorstellung neuer Schichtplan

S
Shine
Jan 2018 bearbeitet

Hallo!

  1. Wenn ein Schichtplan (3 Schichten - Früh/Spät - verschiedene Tage), der bisher ca. 10 Jahre durchgeführt wurde, geändert werden soll, ab wann muss dieser dem AN vorliegen?
  2. Kann der AG diesen Plan ständig ändern oder muss es einen Basisplan geben, nach dem der AN seine Termine (Urlaub, Arztbesuche, usw.) planen kann? Es steht im Raum, dass der AG den Plan erst 14 Tage vorher mitteilen muss.

Vielen Dank für Infos, da ich bisher nicht fündig geworden bin.

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Community-Antworten (4)

G
gironimo

28.12.2015 um 15:27 Uhr

Wenn es keinen Betriebsrat gibt, kann der AG ziemlich frei agieren. Und eine Ankündigungszeit von zwei Wochen erscheinen zunächst angemessen.

Wenn es aber einen BR gibt, hat der mitzubestimmen und kann die genauen Regeln mit dem AG in einer Betriebsvereinbarung festlegen.

Die Urlaubsplanung sollte unnabhängig vom Schichtplan funktionieren.

A
AlterMann

28.12.2015 um 15:27 Uhr

Hallo shine, Ihr seid bei der Lage der Arbeitszeit in der Mitbestimmung! Also lasst Euch erklären, was der Chef will, und tretet in Verhandlungen für eine anständige BV Arbeitszeit ein. Zu 1.: Ihr könnt und solltet dem AG sehr klar mitteilen, dass er nicht einseitig die Arbeitszeiten ändern darf. Wann ein Schichtplan vorliegen muss, bestimmt die zu erstellende BV. Zu 2.: So etwas wie ein Regelschichtplan ist sicher sinnvoll und dürfte in den meisten Fällen auch durchsetzbar sein. Du schreibst ja nicht, wie flexibel Deine Firma auf äußere Bedingungen reagieren muss. Allgemein: Die Schichtplangestaltung allein ist schon ein weites, kompliziertes Feld. Die Bedingungen dazu zu formulieren, ist noch einmal kompliziert. Macht dazu ein Seminar und holt Euch externen Sachverstand dazu.

S
Shine

28.12.2015 um 17:57 Uhr

Danke für eure Antworten. Kennt ihr eine gesetzliche Grundlage, wann so ein Schichtplan vorliegen muss? @gironimo - 2 Wochen scheinen angemessen: Ich meinte es so, dass der AG keinen Basisplan geben möchte, sondern jeweils neu entscheiden will, wann gearbeitet wird und max. für einen Monat einen Plan erstellt. Da die dienstfreien Tage in der Woche an unterschiedlichen Tagen sind, ist es für die Planung natürlich sinnvoll, diese Tage im voraus zu wissen, z. B. ist Rosenmontag mein dienstfreier Tag oder muss ich Urlaub nehmen.

@alterMann - flexibel: Es gibt feste Zeiten, in denen der Dienst geleistet werden muss und diese Zeiten ändern sich auch über das Jahr nicht.

Der neue Plan soll ab 01.01. gelten, so schnell ist eine BV natürlich nicht gestrickt. Kann es uns nachteilig ausgelegt werden, wenn wir den Januar nach dem neuen Plan arbeiten - als freundliches Entgegenkommen - und trotzdem eine BV zu anderen Zeiten wollen?

Habt ihr dazu noch eine Idee? Ansonsten ist der ex. Sachverstand sehr angesagt.

G
gironimo

28.12.2015 um 20:24 Uhr

o.k. Du bist also BR.

Du brauchst keine gesetzlichen Bestimmungen, um Eure (guten) Argumente zu untermauern. Mitbestimmung läuft auf gegenseitiges Überzeugen und Kompromisse hinaus. Will die eine Seite einfach nicht, muss sie damit rechnen, dass die andere Seite die Einigungsstelle anruft. Dann gibt es für teures Geld einen Kompromiss.

Wenn Ihr also klare Vorstellungen davon habt, wie die Dienstpläne zu gestalten sind und der Arbeitgeber andere Vorstellungen hat -- wo liegt der Mittelweg, den beide noch gehen können.

Eure Argumente: Die Vereinbarkeit von Beruf und Familie (und alles was daran hängt) und dass das Betriebsrisiko beim Arbeitgeber liegt (615 BGB) und nicht beim Arbeitnehmer.

Wenn Ihr nicht weiter wisst, holt Euch einen Sachverständigen. Ihr habt ja Zeit. Wie ich Dich verstehe, will ja der AG eine Änderung. Niemand hetzt Euch - außer vielleicht der AG.

Und betreibt innerbetriebliche Öffentlichkeitsarbeit in dieser Frage.

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