Erstellt am 10.11.2015 um 11:44 Uhr von nicoline
Der BR muss bei einer Vertragsverlängerung, egal ob mit oder ohne Sachgrund befristet oder unbefristet angehört werden. Lehnt er ab, muss der AG sich die Zustimmung vor Gericht ersetzten lassen oder er entscheidet, diesen Menschen dann doch nicht einstellen zu wollen. Ähnlich bei einer Zustimmung: hat der AG die Zustimmung zur unbefristeten Einstellung erhalten, kann er die Einstellung vornehmen, er muss es aber nicht. Genau so kann er sich entscheiden nun doch lieber noch einmal zu befristen und erneut anzuhören. Solange der AN keinen schriftlichen Bescheid über die befristete oder unbefristete Weiterbeschäftigung erhalten hat, hat sich ja nichts geändert für ihn.
Erstellt am 10.11.2015 um 15:36 Uhr von gironimo
>Was zählt denn jetzt?<
Das würde ich jetzt mal die Personalabteilung fragen. Es geht ja wohl nicht um den Vertrag, sondern um die Anhörung des BR oder?
Natürlich könnt Ihr jetzt der neuerlichen Befristung auch die Zustimmung unter Bezug auf § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG verweigern und auf Eure Zustimmung auf die unbefristete Verlängerung verweisen. Begründung: Der AN erleidet Nachteile, wenn er befristet auf eine ansich unbefristete Stelle eingestellt werden soll.
Erstellt am 10.11.2015 um 20:52 Uhr von Pickel
Gironimo, dein letzter Satz ist an Falschheit nur schwer zu toppen. Und das schlimmste ist: das weißt du auch.
Erstellt am 11.11.2015 um 10:57 Uhr von paula
@gironimo
ich schätze deine Kommentare sehr aber über den letzten Absatz solltest Du wirklich noch einmal nachdenken