Erstellt am 04.11.2015 um 07:22 Uhr von Hartmut
Du lässt uns leider über die Hintergründe im Dunklen tappen. Allgemein lässt sich sagen, wenn die regelmäßige Arbeitszeit schriftlich vereinbart wurde, zB im Arbeitsvertrag, dann reicht eine mündliche Änderung natürlich nicht aus. Und schon gar nicht vom Vorgesetzten, sondern vom Vertragspartner, das ist der Arbeitgeber. Ggfs. wäre vom BR zu prüfen, ob eine -mitbestimmungspflichtige- Versetzung vorliegt.
Erstellt am 04.11.2015 um 07:58 Uhr von gironimo
Es gibt das Nachweisgesetz (NachWG) und da §§ 2+3
Erstellt am 04.11.2015 um 09:59 Uhr von paula
aus dem NachWG lässt sich aber selber nichts ableiten und ein solcher Nachweis ist noch kein Arbeitsvertrag.
Die Arbeitszeit ist erst einmal ein klassischer Bereich des Weisungsrecht nach § 106 GewO. Daher ist ganz entscheidend was vereinbart war und wie der AG danach sein Weisungsrecht ausüben darf.
Und wenn es ein BR gibt sollte der natürlich sein MBR ausüben
Erstellt am 04.11.2015 um 21:37 Uhr von KurtKa
Hallo,
im Vertrag steh, "Der Mitarbeiter erklärt sich bereit Schichtarbeit zu leisten" ist aber schon seit mehreren Jahren in Normalschicht.
Reicht es wenn der Vorgesetzte sagt, ab März bitte zum Schichtdienst kommen ? Oder muss ein Brief mit Aufforderung vom Personalbüro kommen ?
Gruß
Erstellt am 04.11.2015 um 22:10 Uhr von Globus
und da sind wir beim 87er - mal wieder...
Erstellt am 05.11.2015 um 15:01 Uhr von Hartmut
In diesem Falle wurde ihm m.E. keine neue regelmäßige Arbeitszeit zugewiesen, denn seine regelmäßige Arbeitszeit ist der Schichtdienst. Es wurde ihm lediglich eine andere Schicht zugewiesen. Das halte ich für erlaubt. Man könnte aber überlegen, ob hier durch die jahrelange reine Normalschicht eine betriebliche Übung entstanden ist. Ob das geht ... dazu kenne ich mich im Schichtdienst leider nicht gut genug aus.
Erstellt am 05.11.2015 um 15:19 Uhr von Jakarta
„denn seine regelmäßige Arbeitszeit ist der Schichtdienst“
Soso, wo steht das denn?
Die maßgebliche individuelle regelmäßige Lage der AZ eines AN ergibt sich in erster Linie aus dem AV. Dabei ist auf das gelebte als Ausdruck des wirklichen Parteiwillens und nicht auf den Text des AV abzustellen.
Da er hier bereits seit Jahren nur normalschichtig tätig ist, hat der AG sein Weisungsrecht nach § 106 GewO verwirkt und kann dann eine andere Zuordnung nur noch durch eine Änderungskündigung unter Beteiligung des BR erreichen.
Einvernehmlich geht natürlich auch.