Erstellt am 02.11.2015 um 16:50 Uhr von Globus
Im Zweifelsfalle die BV kündigen und neu verhandeln - dann in der Neufassung der Leserechte durchsetzen...
Erstellt am 02.11.2015 um 17:25 Uhr von Pickel
"und der BR hat versäumt schon früher auf sein Leserecht zu pochen."
Von was für einem Leserecht sprichst du?
Der AG hat euch die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Dies muss nicht in Form von Zugriffsrechten geschehen.
In der Praxis ist das oft einfacher, einen Anspruch darauf habt ihr in dieser Form aber nicht.
Erstellt am 02.11.2015 um 17:42 Uhr von Globus
habe ich, oder der Fragesteller sich in irgendeiner Form falsch ausgefrückt? Oder missverständlich?
In der BV hätte das eigentlich festgelegt werden müssen...
Erstellt am 02.11.2015 um 17:50 Uhr von dabbelx
@globus...was für eine BV??? Ich lese in der Frage nichts von einer BV.
Erstellt am 02.11.2015 um 17:59 Uhr von Globus
Jau... sorry, haben sie nciht gemacht... doof... also sofort BV machen... Einstweilige Verfügung hat wohl keine Chance mehr...
Wie kann man sowas machen? Keine BV und sich dann vbeschweren - sorry, das war emin Fehler - anscheinend...
Also Antwort: eine BV verabschieden wo das Leserecht manifestiert ist... (was aber nicht soooo weit von meiner ersten Antwort entfernt ist)
Erstellt am 02.11.2015 um 19:45 Uhr von gironimo
Wie Ihr dazu kommt?
Ihr fordert Euren Informationsanspruch nach § 80 Abs. 2 BetrVG ein. Ihr seit ja laut § 80 Abs. 1 BetrVG dazu verpflichtet, die Einhaltung von BVs zu kontrollieren. Also braucht Ihr den Einblick.
Verweigert der AG weiterhin den Einblick, kommt ein § 23 Abs. 3 BetrVG-Verfahren in Frage.
Parallel dazu nutzt Ihr Euer Initiativrecht und fordert jetzt eine BV zur Nutzung der Software laut § 87 Abs. 1 Nr.6 BetrVG (E-Stellen fähig). Wie lange das Programm läuft ist dabei unerheblich.
Erstellt am 02.11.2015 um 19:50 Uhr von Globus
wie lange das programm läuft... jepp - leider nach einem JAhr ist wohl eine Einstweilige Vefügung gegen dieses Programm nicht mehr möglich - wohl gemerkt mit Wissen des BR - aber ja, auch ich schrieb, dass sie BV abschließen sollten - im Zweifelsfall auch mit Einigungsstelle, da in der Tat der Informationsanspruch eh besteht...
Allerdings ist da die Frage der Formulierung - und sollte es zu einem Spruch kommen, könnte der Vorsitzende diese Mitbestimmung in der Regelung nicht sehen wollen - dennoch bleibt dann von der Informationsanspruch nach dem 80er, der dann zur not wieder durchsetzbar wäre...
Erstellt am 03.11.2015 um 10:06 Uhr von paula
"Allerdings ist da die Frage der Formulierung - und sollte es zu einem Spruch kommen, könnte der Vorsitzende diese Mitbestimmung in der Regelung nicht sehen wollen"
Von wollen ist wohl hier nicht die Rede. Eine Leseberechtigung ist definitiv nicht spruchfähig. Es gibt schließlich als gesetzliche Regelung § 80 BetrVG und diese ist insoweit abschließend.
Erstellt am 03.11.2015 um 16:35 Uhr von Globus
Naja, ich habe absichtlich wollen geschrieben... im Moment ist es so, aber das BetrVG ist halt auch schon sehr alt - es ist ungewiss, was eventuell in Zukunft anders gesehen wird und inwiefern sich zu solchen Dingen die Rechtsmeinungen ändern könnte...
In einer sehr weit vorgeschrittenen digitalen Welt... Aber ja, im Moment sehe ich da auch noch keine Möglichkeit, dieses "spruchfähig" zu machen...
Eigentlich ist sowas ja widersprüchlich... der BR hat diesen Informationsanspruch, kann ihn aber im Zweifelsfalle nicht durch einen Spruch der Einigungsstelle in einer BV manifestieren... kann ihn aber jederzeit bei Bedarf auch gerichtlich durchsetzen...
Ich persönlich sehe das als Widerspruch an sich, da ein BR sich doch eh an den Datenschutz hält, und immer nur dann die Infos anfordert (oder Ansieht) wenn er es zu der Erledigung seiner Aufgaben benötigt...
Hier indirekt also dem BR zu unterstellen, dass er mit den Daten nciht sorgsam um geht, oder aber unberechtigt Daten einsieht usw... da ich persönlich finde das schon ein wenig frech...
Aber ok, im Moment ist es so, wie es ist...
Erstellt am 04.11.2015 um 09:52 Uhr von paula
@Globus
das ist aber keine Frage des Datenschutzes sondern des Wortlaut des §80 BetrVG
"Zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten...Dem Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen;..."
Unser Gremium hat auch ein Verfahren hierzu geführt, da er Einsicht auf Systeme haben wollte um seinem Recht nach § 80 BetrVG nachzukommen. Das ging bis zum LAG (und Nichtzulassungsbeschwerde zum BAG - wurde leider nicht angenommen) und das Gericht hat messerscharf aus dem Gesetz geschlossen, dass nach § 80BetrVG es die Aufgabe des AG ist, den BR zu unterrichten und dass der BR nicht das Recht hat die Informationen selber einzusehen. Das mag nicht schick sein und dem AG auch die Möglichkeiten geben Sachen zu verschleiern. Aber das LAG hat ganz klar ausgeführt, dass das nicht der Maßstab des § 80 BetrVG ist und wenn man den AG konkret eine Verletzung von MBR nachweisen kann, dann gibt es Unterlassungsansprüche. Dass sich hier die Katze evtl in den Schwanz beißt hat das LAG ggf. sogar gesehen, aber der Wortlaut des Gesetzes sei eindeutig
Kannst es ja mal mit einer Petition versuchen, ob man das Gesetz ändern könnte ;)
Erstellt am 04.11.2015 um 14:18 Uhr von Globus
ich scheine mich ungünstig oder vielleicht auch falsch ausgedrückt zu haben...
Ich kenne den 80er... viele AG wollen keine pauschalen Daten einsehbar machen, gerade wegen Datenschutz.
Ich weiß auch nicht, worum es bei euch genau ging, aber es gibt andere Fälle (da klappt das über den 80er (im Rückkehrschluss). Selbstverständlich muß man im Zweifelsfall vor Gericht gute Argumente haben...
Jau, das mit der Petition wäre doch mal was ;-)