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BV Rufbereitschaft

S
stuttgart
Jan 2018 bearbeitet

liebe Betriebsräte und -innen,

unser AG ist auf den Betriebsrat mit der Bitte um Zustimmung zu einem Entwurf für eine BV Rufbereitschaft zugekommen. Es geht um die Beobachtung technischer System im Haus (, deren Server aber bei einem IT-Anbieter woanders stehen). Die IT-Mitarbeiter (Systemadministratoren und Supporter/Unterstützer bei Geräte- und Programmfragen) sollen eine Rufbereitschaft am Wochenende übernehmen.

Mehrere Fragen stellen sich uns - Könnt Ihr hierzu weiterhelfen?

  1. finanzielle Anreize
  • gibt es Benchmarks / etablierte Größen für Pauschalen nur für die Rufbereitschaft, d.h. also sich bereit zu halten? Unser Arbeitgeber hat 75 €/Tag der Rufbereitschaft in Aussicht gestellt
  • sollte der Betriebsrat auch fordern, die am Wochenende tatsächlich geleistete Arbeit höher zu vergüten? wenn ja, Verdoppelung?
  1. rechtlicher Status
  • kann man Arbeitnehmer zur Rufbereitschaft zwingen, wenn sie keine Lust haben?
  • kann die Rufbereitschaft Ruhezeit sein (§ 5 ArbZG)?
  • fällt der IT-Dienst in unserem Dienstleistungsbetrieb unter die Ausnahmeregelungen (so wie bei Pflege, usw.)?
  1. Gegenstand der Wochenend-IT-Arbeit
  • ist es sinnvoll zu regeln, welche Arbeiten an einem Wochenende (z.B. nur Beschränkung auf beschriebene Notfälle) darunter fallen?
  1. Abstimmung mit Betroffenen
  • (da der Betriebsrat ja eine Regelung mit Auswirkung auf die einzelnen Arbeitsverträge angeht) sollte eine Art Urabstimmung erfolgen?
  • gibt es dafür eine rechtliche Rechtfertigung?

vielen dank und beste grüße der bär

1.57401

Community-Antworten (1)

G
gironimo

21.10.2015 um 20:56 Uhr

http://www.boeckler.de/pdf/mbf_bvd_rufbereitschaft.pdf

Da steht so einiges drin.

Wie Du weißt muss der AG immer beide Rechtsebenen Beachten: Kollektivrecht (Regeln für die Rufbereitschaft) und Individualrecht (Arbeitsvertrag mit vereinbarter Rufbereitschaft). Nur wenn beide Ampeln auf grün stehen, kann ein AN zur Rufbereitschaft herangezogen werden (oder er erklärt sich zumindest ausdrücklich dazu bereit)

Der tatsächliche Einsatz zur Arbeit muss dann natürlich mit dem üblichen Entgelt vergütet werden und nicht mit dem Satz für die Rufbereitschaft.

Es gibt im Netz zahlreiche - leider auch schlechte - Beispiele für BVs - also Achtung!

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