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Elternzeit

G
guardiola
Jan 2018 bearbeitet

Elternzeit

Ein Mitarbeiter hatte für 2 Monate Elternzeit genommen.

In seiner Gehaltsabrechnung musste er jetzt feststellen, dass für diese zwei Monate auch sein Urlaubsanspruch anteilmäßig angerechnet wurde und sein mtl. variabler Gehaltsbestandteil ebenfalls anteilmäßig nicht bezahlt worden ist.

In unseren internen Richtlinien über " Richtlinie für betriebliche Abwesenheit" ist dort nichts darüber zu lesen.

Wurde hier vom Arbeitgeber falsch gehandelt?

1.796011

Community-Antworten (11)

P
Pickel

08.10.2015 um 17:47 Uhr

nein. alles korrekt.

P
Pjöööng

08.10.2015 um 17:49 Uhr

Zitat (guardiola): "... dass für diese zwei Monate auch sein Urlaubsanspruch anteilmäßig angerechnet wurde ..."

Kannst Du bitte mal konkret erläutern was Du damit meinst?

C
celestro

08.10.2015 um 17:56 Uhr

Finde das deutlich genug. Ein Mitarbeiter mit 24 Tagen Urlaubsanspruch, bekommt umgerechnet jeden Monat 2 Tage. Sprich für die 2 Monate Elternzeit wären ihm dann 4 Tage Urlaub abgezogen worden.

M
Moreno

08.10.2015 um 18:11 Uhr

Arbeitgebern ist es erlaubt, den Erholungsurlaub von Mitarbeitern in Elternzeit zu kürzen. Besondere Voraussetzungen müssen dafür nicht erfüllt werden. Der Arbeitgeber ist auch nicht verpflichtet, gegenüber dem Mitarbeiter zu einem bestimmten Zeitpunkt eine entsprechende Kürzungserklärung abzugeben. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz hervor (vom 16.01.2014, Az.: 5 Sa 180/13). Quelle: Heise Online

P
Pjöööng

08.10.2015 um 18:51 Uhr

Wenn es tatsächlich so wäre wie von celestro vermutet, dass würde der Arbeitgeber hier in der Regel unrechtmäßig handeln.

Und genau deshalb wüßte ich gerne vom Fragesteller wie sich das konkret darstellt und keine Mutmaßungen.

H
Hoppel

08.10.2015 um 23:30 Uhr

@ pickel Wenn man überhaupt keine Ahnung hat, sollte man sich eine Antwort besser verkneifen.

@ celestro Auch Du solltest erstmal den § 17 BEEG lesen und insbesondere den Abs.1 Satz 1 verstehen

@ moreno Wenn man schon zitiert, sollte man auch gelesen haben, was man da zitiert.

Ohne zu wissen, wann der Erziehungsurlaub konkret begonnen und beendet worden ist, kann überhaupt nicht beurteilt werden, wieviel Urlaubstage hätten angerechnet werden dürfen.

M
Moreno

09.10.2015 um 00:31 Uhr

@Hoppel für wen hältst Du Dich denn hier für den Oberschiedsrichter? Wenn einer nen Gerichtsurteil zu einer Frage findet kann er dies hier doch wohl hier reinstellen und dann kann sich dies jeder selber durchlesen!

P
Pjöööng

09.10.2015 um 01:29 Uhr

Heute hat sich Hoppel ausnahmsweise mal wieder einen Sympathiepunkt bei mir erarbeitet...

M
Moreno

09.10.2015 um 08:35 Uhr

Na Dick und Doof streiten ja auch die meiste Zeit und sind sich manchmal einig passt gut zu Euch beiden!

F
Fragenmann

09.10.2015 um 14:01 Uhr

Was denn hier los... §17 BEEG "(1) Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen."

Er KANN ihn kürzen, aber nur wenn es ein voller KALENDERmonat ist. Also nur wenn das Kind am 1. eines Monats geboren ist (Da die Elternzeit immer an dem Kalendertag zu laufen beginnt wo das Kind geboren ist)

Sollte der Geburtstag des Kindes als ungleich 1. sein dann darf der AG keinen Urlaubanspruch kürzen.

Bei zwei Zusammenhängenden EZ Monaten ist es natürlich immer so, dass ein voller Monat betroffen sein wird und der AG somit 1/12 abziehen wird. Weshalb Füchse einfach geschickt mit Urlaub dazwischen kombinieren :-D

C
celestro

09.10.2015 um 14:16 Uhr

@ Hoppel

Und Du solltest besser selbst erst einmal lesen und verstehen lernen. Denn was habe ich geschrieben ? Ich habe deutlich gemacht, was der AG hier gemacht hat. Darin liegt jedoch kein "ist korrekt so" und auch kein "ist falsch". Von daher ...

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