Erstellt am 01.10.2015 um 14:56 Uhr von rolfo
Den Fall würde ich unter Dienstreise einordnen, und das ist ein Verhinderungsgrund. Es ist ja nicht nur so dass der Kollege einfach seine Arbeit niederlegt, der Arbeitgeber hat ja nicht mal Zeit für Ersatz zu sorgen.
Erstellt am 01.10.2015 um 15:09 Uhr von frischlinge
Ja nur leider sagte er mir das er sich um 1 Woche vertan hat und es vergessen hat.
Es kann nicht selbst darüber bestimmen, zu welchem Termin die Sitzungen stattfinden (BAG v. 16.1.2008, 7 ABR 71/06). Daher handelt es sich nicht um eine Verhinderung, wenn das Betriebsratsmitglied zwar in der Lage wäre, sein Amt auszuüben, aber aus persönlichen Gründen z. B. aus Desinteresse, Vergesslichkeit oder mutwillig der Betriebsratssitzung fernbleibt (BAG v. 23.8.1984 – 6 AZR 520/82).
Erstellt am 01.10.2015 um 15:10 Uhr von gironimo
Ich sehe das anders
Aus der Frage geht auch nur hervor, dass es ein Zeitproblem sein könnte. Aber wenn es doch geht - fährt der Kollege.
Ansonsten: Wenn es die regelmäßige Sitzung ist, weiß der AG ja, dass sie stattfindet und hat dies sicherlich arbeitstechnisch eingeplant.
Erstellt am 01.10.2015 um 15:15 Uhr von frischlinge
@gironimo
Ich sehe es auch so , also das er schon wusste das die Sitzung stattfindet , seit Anfang des Jahres.
Er sagte mir selbst er hätte es vergessen und sich in den Datum geirrt.
Er hätte auch zu einen anderen Zeitpunkt zu der Baustelle fahren können.
Für mich jetzt ehrlich gesagt keinen Grund ein Ersatz zu laden.
Beschlussfähig sind wir auch mit 6 Mitglieder wenn 4 Zustimmen.
Erstellt am 01.10.2015 um 15:21 Uhr von gironimo
Wenn er die 3 Stunden zu Euch fährt, ist das auch notwendige Zeit für den BR. Was hindert ihn?
Erstellt am 01.10.2015 um 15:53 Uhr von frischlinge
Ja genau so sehe ich das ja auch.
Ich denke man könnte es auch anders hinbekommen wen man es nicht wüsste , das er vergesslich war.
Aber ich denke daraus können die mir keinen Strick drehen.
Die anderen würden ein Ersatzmitglied laden wollen.
Nun erklär ich es Ihnen das es mir nicht möglich nach den
(BAG v. 16.1.2008, 7 ABR 71/06). Daher handelt es sich nicht um eine Verhinderung, wenn das Betriebsratsmitglied zwar in der Lage wäre, sein Amt auszuüben, aber aus persönlichen Gründen z. B. aus Desinteresse, Vergesslichkeit oder mutwillig der Betriebsratssitzung fernbleibt (BAG v. 23.8.1984 – 6 AZR 520/82).
Erstellt am 01.10.2015 um 15:55 Uhr von Pjöööng
Ein BRM ist also (wenn auch durch einen eigenen Fehler) nicht im Betrieb anwesend? Die Fahrt von dem Aufenthaltsort zum Sitzungsort beträgt 3 Stunden? Das könnte man dann durchaus als unzumutbar ansehen und damit würde wohl rechtlich eine Verhinderung vorliegen.
Erstellt am 01.10.2015 um 18:30 Uhr von Jakarta
Wenn das zutrifft, hat meine Hausnachtigall ab sofort permanenten Schluckauf.
Drei Stunden Fahrtzeit unzumutbar? Naja, wenn man sonst keine Probleme hat.......