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Kündigungsfristen

S
Szapp
Jan 2018 bearbeitet

Bei uns gibt es neue Arbeitsverträge mit einer Stelle die ich nicht gut finde "Nach Ablauf der Probezeit gelten für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses die gesetzlichen Kündigungsfristen. Die Anwendung der verlängerten Kündigungsfristen und Kündigungstermine gemäß §622 Abs. 2 BGB wird sowlhl für Arbeitgeber als auch für den/die Arbeitnehmer/in vereinbart." Bedeutet das der Arbeitnahmer auch die verlängerte Frist hat, obwohl im BGB steht das er nur einen Monat zum 15. oder Ende des Monats hat. Wer kann mir da helfen, es drückt die Zeit. Vielen Dank

1.77008

Community-Antworten (8)

P
Pickel

26.09.2015 um 16:31 Uhr

Hast du auch Absatz 3 gelesen?

G
gironimo

26.09.2015 um 18:25 Uhr

Neue Verträge sind nicht höhere Gewalt. Meist gibt es noch nicht einmal einen wirklichen Anlass.

Also - wenn man nicht einverstanden ist, unterschreibt man nicht. Warum drückt denn die Zeit????

H
Hoppel

27.09.2015 um 08:25 Uhr

@ Szapp

"Bedeutet das der Arbeitnahmer auch die verlängerte Frist hat, ..."

Ja, das ist im Arbeitsvertrag einvernehmlich zwischen AN & AG vereinbart worden!

J
Jakarta

27.09.2015 um 20:21 Uhr

Sorry Hoppel, aber so eindeutig ist das aber nicht immer.

Hier spielen das Günstigkeitsprinzip und die beim § 307 BGB aufgestellten Grundsätze auch noch mit.

Siehe hierzu das BAG Urt. v. 29.01.2015, Az.: 2 AZR 280/14

H
Hoppel

27.09.2015 um 23:33 Uhr

@ Jakarta

Sag mal, liest Du gelegentlich auch die Urteile, die Du so einstellst?

Das BAG Urteil v. 29.1.15 hat doch überhaupt nichts mit der Fragestellung zu tun. Und wenn Du den § 622 BGB gelesen hättest, würdest Du auch noch feststellen können, dass die gepostete Vereinbarung im völligen Einklang mit dem Gesetzestext steht.

E
Erbsenzähler

28.09.2015 um 08:51 Uhr

Hoppel, du siehst es vollkommen richtig.

Jakarta hat wahrscheinlich nur die Überschrift gelesen. Im Text des Urteils wird dann auch von einer verkürzten Kündigungsfrist gesprochen und das trifft hier nicht zu!

F
fantil

28.09.2015 um 13:33 Uhr

Hallo Szapp,

§622(6) BGB Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.

Daraus folgt, sie kann also gleich sein oder kürzer!

J
Jakarta

29.09.2015 um 01:05 Uhr

@Hoppel Zitat Hoppel: „Sag mal, liest Du gelegentlich auch die Urteile, die Du so einstellst?“ Ich hoffe doch! Du doch hoffentlich auch ?

Zitat Hoppel: „Das BAG Urteil v. 29.1.15 hat doch überhaupt nichts mit der Fragestellung zu tun.“ Wenn du das Urteil nicht nur gelesen, sondern auch die Zwischentöne verstanden hättest, dürftest auch du bemerkt haben müssen, dass es sehr wohl etwas mit der Fragestellung zu tun hat.

Zitat Hoppel: „Ja, das ist im Arbeitsvertrag einvernehmlich zwischen AN & AG vereinbart worden!“ Allerdings bezieht es sich vordergründig auf das von dir hier als unumstößlich Dargestellte.

Wenn man das Urteil auch verstanden hat, dürfte einem auch klar werden, dass dem nämlich nicht immer so ist. Was im AV vereinbart wurde, ist eines, was dann letztlich greift, unter umständen etwas ganz anderes. Also kann ich auch nicht beigehen und alles was in einem AV vereinbart wurde, als Gottgewollt und deshalb bis in alle Ewigkeit greifend darstellen.

Und das es hier auch noch etwas anderes zu berücksichtigen gilt, dürfte dem Urteil doch wohl zu entnehmen sein.

Daher auch für dich: Nicht gleich blind losplären, sondern vorher den Kopf einschalten.

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