Erstellt am 26.09.2015 um 14:31 Uhr von Pickel
Hast du auch Absatz 3 gelesen?
Erstellt am 26.09.2015 um 16:25 Uhr von gironimo
Neue Verträge sind nicht höhere Gewalt. Meist gibt es noch nicht einmal einen wirklichen Anlass.
Also - wenn man nicht einverstanden ist, unterschreibt man nicht. Warum drückt denn die Zeit????
Erstellt am 27.09.2015 um 06:25 Uhr von Hoppel
@ Szapp
"Bedeutet das der Arbeitnahmer auch die verlängerte Frist hat, ..."
Ja, das ist im Arbeitsvertrag einvernehmlich zwischen AN & AG vereinbart worden!
Erstellt am 27.09.2015 um 18:21 Uhr von Jakarta
Sorry Hoppel, aber so eindeutig ist das aber nicht immer.
Hier spielen das Günstigkeitsprinzip und die beim § 307 BGB aufgestellten Grundsätze auch noch mit.
Siehe hierzu das BAG Urt. v. 29.01.2015, Az.: 2 AZR 280/14
Erstellt am 27.09.2015 um 21:33 Uhr von Hoppel
@ Jakarta
Sag mal, liest Du gelegentlich auch die Urteile, die Du so einstellst?
Das BAG Urteil v. 29.1.15 hat doch überhaupt nichts mit der Fragestellung zu tun.
Und wenn Du den § 622 BGB gelesen hättest, würdest Du auch noch feststellen können, dass die gepostete Vereinbarung im völligen Einklang mit dem Gesetzestext steht.
Erstellt am 28.09.2015 um 06:51 Uhr von Erbsenzähler
Hoppel, du siehst es vollkommen richtig.
Jakarta hat wahrscheinlich nur die Überschrift gelesen. Im Text des Urteils wird dann auch von einer verkürzten Kündigungsfrist gesprochen und das trifft hier nicht zu!
Erstellt am 28.09.2015 um 11:33 Uhr von fantil
Hallo Szapp,
§622(6) BGB
Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.
Daraus folgt, sie kann also gleich sein oder kürzer!
Erstellt am 28.09.2015 um 23:05 Uhr von Jakarta
@Hoppel
Zitat Hoppel: „Sag mal, liest Du gelegentlich auch die Urteile, die Du so einstellst?“
Ich hoffe doch! Du doch hoffentlich auch ?
Zitat Hoppel: „Das BAG Urteil v. 29.1.15 hat doch überhaupt nichts mit der Fragestellung zu tun.“
Wenn du das Urteil nicht nur gelesen, sondern auch die Zwischentöne verstanden hättest, dürftest auch du bemerkt haben müssen, dass es sehr wohl etwas mit der Fragestellung zu tun hat.
Zitat Hoppel: „Ja, das ist im Arbeitsvertrag einvernehmlich zwischen AN & AG vereinbart worden!“
Allerdings bezieht es sich vordergründig auf das von dir hier als unumstößlich Dargestellte.
Wenn man das Urteil auch verstanden hat, dürfte einem auch klar werden, dass dem nämlich nicht immer so ist. Was im AV vereinbart wurde, ist eines, was dann letztlich greift, unter umständen etwas ganz anderes. Also kann ich auch nicht beigehen und alles was in einem AV vereinbart wurde, als Gottgewollt und deshalb bis in alle Ewigkeit greifend darstellen.
Und das es hier auch noch etwas anderes zu berücksichtigen gilt, dürfte dem Urteil doch wohl zu entnehmen sein.
Daher auch für dich: Nicht gleich blind losplären, sondern vorher den Kopf einschalten.