Erstellt am 22.06.2015 um 11:44 Uhr von Melissa
Ohne jetzt näher auf alles Sonstige einzugehen, dürfte dieser Passus die BV auch gegenstandslos machen.
„Bei Vorliegen eines auf Tatsachen begründeten Verdachts der missbräuchlichen Nutzung der neuen Technik oder eines sonstigen wichtigen Grundes i.S.d. § 626 BGB verpflichtet sich der BR, die Zustimmung zu erteilen.“
Hierdurch wird eindeutig in die Entscheidungsfreiheit der einzelnen BRM eingegriffen und eine ev. notwendige Beschlussfassung im Ergebnis vorbestimmt.
Erstellt am 22.06.2015 um 12:07 Uhr von gironimo
Eine derartige Formulierung würde ich auch kurzer Hand ablehnen. Gegenüber dem AG würde ich auch argumentieren, dass der BR gar nicht rechtssicher beurteilen kann, ob ein Grund nach § 626 BGB gegeben ist, da BRs rechtslaien sind. Zudem käme in Fällen des § 626 BGB ja auch immer noch die zu betrachtende Abwägung im Einzelfall hinzu ......
Erstellt am 22.06.2015 um 13:15 Uhr von Pelikan
Danke Melissa und gironimo,
eure Antworten helfen mir sehr gut weiter. :-)
Gruß Pelikan
Erstellt am 22.06.2015 um 19:03 Uhr von Globus
Optimal wäre eine ähnliche Formulierung ;-)
"Die mit dem system erfassten Daten dürfen nicht verwendet werden, um damit Maßnahmen gegenüber Arbeitnehmern zu begründen. Dies umfasst auch Maßnahmen, die nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegen wie z. B. Abmahnungen oder Rügen.
Sollte der Arbeitgeber einen Anlass sehen, entgegen der Bestimmungen dieser Betriebsvereinbarung die Daten zum Nachteil von Arbeitnehmern zu nutzen, so ist eine Güterabwägung vorzunehmen, in der bestimmt wird, ob das Interesse des Arbeitgebers an der Nutzung der Daten oder der Schutz der Persönlichkeitsrechte der betroffenen Arbeitnehmer überwiegt. Diese Güterabwägung ist vom Arbeitgeber und Betriebsrat gemeinsam vorzunehmen. Kommt es zu keiner Einigung, entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Die Nutzung der Daten ist erst nach Durchführung dieser Güterabwägung zulässig.
Inhalt der Güterabwägung ist die Prüfung, ob der vom Arbeitgeber vorgetragene Anlass so gravierend ist, dass er eine Nutzung der Daten für die vom Arbeitgeber beantragten Zwecke und die damit einhergehende Beeinträchtigung der Persönlichkeitsrechte der betroffenen Arbeitnehmer rechtfertigt.
Die Beteiligungsrechte des Betriebsrats gem. §§ 99 bis 102 BetrVG bleiben von diesen Regelungen unberührt. Das bedeutet, dass diese Güterabwägung nicht darüber zu entscheiden hat, ob die Maßnahme gerechtfertigt oder zulässig ist, sondern allein darüber entscheidet, ob die Nutzung der Daten für diesen Zweck zulässig ist.
Maßnahmen des Arbeitgebers, die entgegen der Regelungen dieser Betriebsvereinbarung durchgeführt werden, sind unwirksam und müssen zurückgenommen werden. Leitende Angestellte, die gegen diese Betriebsvereinbarung verstoßen, sind abzumahnen.
Die Maßnahme ist nicht unwirksam und muss nicht zurückgenommen werden, wenn der Arbeitgeber die nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet, insbesondere die Regelungen dieser Betriebsvereinbarung eingehalten hat, was im Zweifel vom Arbeitgeber zu belegen ist."
Vieles davon ich wirklich durchzukriegen ;-)