Erstellt am 21.04.2015 um 16:31 Uhr von gironimo
Ihr könnt Euch auf den § 37 Abs. 3 BetrVG berufen.
Das bei einer Teilzeitkraft Mehrarbeit im BR anfallen kann, kann ich nachvollziehen - sonst aber nicht. Ihr werdet doch für die BR-Arbeit von der sonstigen Tätigkeit befreit (wenn es erforderlich ist auch den ganzen Tag.....).
Aber das war ja nicht die Frage....
Erstellt am 21.04.2015 um 16:33 Uhr von Globus
eben - hier trifft dann eindeutig 37 Abs. 3 Satz 3
Nachtrag: BetrVG - also Auszahlung wie Mehrarbeit!
Erstellt am 21.04.2015 um 17:20 Uhr von Kobold
Danke, das war hilfreich. Es bedeutet also das innerhalb von 4 Wochen Freizeitausgleich möglich ist,wenn es der innerbetriebliche Ablauf erlaubt und darüber hinaus als Mehrarbeit ausgezahlt wird?
Erstellt am 21.04.2015 um 17:24 Uhr von Globus
aus betriebsbedingten Gründen.... und da vor dem BetrVG vollzeitler und Teilzeitler nicht unterschieden wird... dann ist das so ;-)
Nachtrag:
Für die arbeitsbedingte Entlastung des BRM hat ja der AG zu sorgen... eigentlich alles sinnig und sindvoll was der Gesetzgeber hier angestellt hat...
Erstellt am 21.04.2015 um 18:58 Uhr von Melissa
Schaut euch dieses Urteil einmal näher an:
BAG Urt. v. 15.02.2012, Az.: 7 AZR 774/10
Bei Teilzeitlern sollte man aber beachten, dass bei einer Auszahlung der Mehrarbeit bis zum erreichen der betrieblichen Regelarbeitszeit, keine Zuschläge zu zahlen sind.
Führt die BR-Tätigkeit von Teilzeitlern dazu, dass für diese faktisch eine Vollfreistellung von ihrer im AV vereinbarten AZ entsteht, kann ev. die Möglichkeit einer Änderungskündigung durch den AG bestehen, weil dieser jetzt andere Einsatzzeiten für betrieblich erforderlich halten könnte.
Erstellt am 21.04.2015 um 19:10 Uhr von Kölner
Und in Ergänzung:
Man Hüte sich als Teilzeitbeschäftigte davor, dauerhaft mehr als die vertraglich vereinbarte AZ zu leisten. Dann könnte aus dem Ehrenamt ein echtes Ehrenamt werden...
...und jetzt muss man denken.
Erstellt am 21.04.2015 um 19:35 Uhr von Globus
und für die entlastung muß der ag sorgen....
Nachtrag:
In folge dessen, wurde mir als auch Tz´ler die Mehrarbeitszuschläge nach anwaltlicher konsultierung in der tat gewährt... aufgrund dessen...
einen gerichtstermin gab es nicht...
Erstellt am 21.04.2015 um 20:18 Uhr von Melissa
Dann würde ich mich glücklich schätzen und mich über die Unkenntnis deines AG freuen.
Bei Überstunden gilt das Verursacher Prinzip. Ordnet ein AG diese an, sind ihm auch die Kosten bekannt und ihm ist zu unterstellen, dass diese einkalkuliert wurden.
In diesem Fall werden sie ihm aber diktiert und er hat keinen Einfluss darauf, diese zusätzlichen Kosten durch andere ev. auch mögliche Handlungen, zumindest mitbeeinflussen zu können.
Dem entgegen steht auch eine, meist tariflich geregelte, Regelwochenarbeitszeit. Bei, der erst mit Überschreiten dieser, Zuschläge fällig werden.
Diktiert ein teilzeitbeschäftigtes BRM hier seine Arbeitszeiten und erreicht dadurch nicht berechtigte Zuschläge, liegt eine verbotene Begünstigung vor.
Erstellt am 21.04.2015 um 20:22 Uhr von Globus
genau genommen ist das je nach lage der betrieblichen arbeit durchs kein wohlwollen des AG.. sei es drum...
in meinem speziellen fall hat der ag in der tat die erfordernis der betrieblichen und der BR arbeit begründet - aus diesem grumd blieb ihm nichts anderes übrig, als diese Mehrarbeit im sinne des gesetzes zu zahlen..
ich gebe aber zu, dass es an der eigenart unseres Betriebes liegen mag und nciht jeder AG in der personalpolitik so am limit liegen könnte, wie es meiner ist..
Erstellt am 21.04.2015 um 21:05 Uhr von Nubbel
wenn man nicht abfeiern kann, wird ausgezahlt. dazu braucht man keine bv sondern einen blick ins betrvg
Erstellt am 21.04.2015 um 22:31 Uhr von Kobold
Um es nochmal zu betonen, es geht um Mehrarbeit die durch die BR Arbeit entstanden ist und mein Ag nun sagt, das prinzipiell alle Mehr und Überstunden die durch BR Arbeit anfallen nur ( und betont dies deutlich) mit Auszahlung des üblichen Satzes für Mehrarbeit abgegolten werden und nicht mehr mit Freizeitausgleich abgegolten werden können. Es wird behauptet es gibt eine BV darüber (die dem BR und auch GBR nicht bekannt ist).die Abteilungsleiter sind informiert das unsere MehrarbeitsStunden nun nur noch ausgezahlt werden und wir für diese Stunden keinen Freizeitausgleich mehr bekommen.mit dieser Regelung wird mir die Moglichkeit von vorn herein abgesprochen es in Freizeit "ab zu bummeln" innerhalb von 4 Wochen wie es das Gesetzt ja vorsieht, oder irre ich?
Erstellt am 21.04.2015 um 22:41 Uhr von Melissa
Schau dir dieses Urteil an und deine Frage ist beantwortet:
BAG Urt. v. 15.02.2012, Az.: 7 AZR 774/10
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/zweitesformat/bag/2015/2015-03-05/7_AZR_774-10.pdf
Erstellt am 22.04.2015 um 06:47 Uhr von Nubbel