Erstellt am 08.04.2015 um 11:09 Uhr von rolfo
Freistellung von der Arbeit bedeutet nicht Freistellung vom Ehrenamt. Also, du kannst trotzdem deiner BR Tätigkeit nachgehen, obs was bringt musst du selbst wissen und warum willst du dir das antun?
Erstellt am 08.04.2015 um 19:40 Uhr von semini
Darf ich dich fragen, weshalb du kandidiert hast, wenn es bei euch im Unternehmen anscheinend logisch ist als BR nicht entfristet zu werden?
Erstellt am 09.04.2015 um 19:51 Uhr von PeterPaula
@Marylol,
wieso willst Du kampflos aufgeben? Möglicherweise muss Dich Dein AG doch fest übernehmen ;-)
Erstellt am 10.04.2015 um 20:38 Uhr von dummesGesicht
@ PeterPaula ....hm worauf begründest Du das?
@ Marylol: Du darfst weiter BR Arbeit machen. Find ich toll :-). Dein BR sollte nur zukünftige Einstellungen genau prüfen, ob die Deinem AP ähneln und dann reagieren.
Viel Glück :-)
Erstellt am 11.04.2015 um 07:57 Uhr von Melissa
BAG Urteil vom 25.6.2014, 7 AZR 847/12
Zumindest ein Schadensersatz dürfte ein Thema sein.
Das Verhalten des AG ist ja eindeutig.
Erstellt am 11.04.2015 um 14:56 Uhr von PeterPaula
Naja, auf dieses Urteil jetzt explizit wollte ich mich jetzt nicht berufen ;-)
Es ist jedoch weitreichend bekannt, dass BR mit befristeten AV ziemlich oft damit zu kämpfen haben, dass befristete AV gerade WEGEN der Zugehörigkeit zum BR nicht verlängert oder entfristet werden, hoffe da stimmt mir dummesGesicht zu.
Ich schrieb auch hier wieder "möglicherweise", da der TE hier bisher noch keine Tatsachen dazu geäußert hat, das es sich bei seiner nicht Weiterverlängerung oder nicht Entfristung um eine Benachteiligung eines befristet eingestellten BR handelt.
Es müssten also die Fragen beantwortet werden:
Sind andere befristete, vergleichbare eingestellte AN zeitnahe verlängert oder entfristet worden?
Sind Äußerungen seitens des AG bezüglich nicht Weiterbeschäftigung dieses BRM gefallen, die mit dem BR Amt zu tun haben?
Ist die Befristung des TE per se rechtskonform abgelaufen?
Fragen über Fragen, deshalb eben "möglicherweise" ;-)
Erstellt am 12.04.2015 um 14:40 Uhr von Melissa
Was möchtest du denn noch beantwortet haben, was das Urteil des BAG v. 05.12.2012, Az.: 7 AZR 698/11 und das dort zitierte „Urt. v. 05.12.2012, Az.: 7 AZR 698/11“ nicht bereits beantworten?
Ich gehe jetzt einmal davon aus, dass es sich hier bereits um die zweite, ein Jahr lange kalendermäßige Befristung handelt. Wäre es die Erstmalige, wäre sie ja noch nicht wählbar gewesen.
Nicht ganz klar ist allerdings der Zeitrahmen als BRM. Beziehen sich diese 10 Monate nur auf die Stellung als Stellv. oder ist hiermit die Gesamtzeit als BRM gemeint? Bei Letzterem würde dann ja ein Wahlzeitraum außerhalb des regelmäßigen vorliegen. Was dann weitere Fragen aufwirft.
Betrifft es nur die Stellung als Stellv. und die Wahl fand innerhalb des regelmäßigen Zeitraums statt, muss zum Zeitpunkt der Vertragsverlängerung ja bereits ein BR Amt bestanden haben und es könnte eine Benachteiligung durch die Befristung vorliegen. Was durch das jetzige Verhalten des AG ja noch bestärkt wird.
Auch dieses Szenario ist in den beiden genannten Urteilen ein Thema und wird dort auch entsprechend eingruppiert.