Erstellt am 17.03.2015 um 10:04 Uhr von gironimo
In dem Ihr der Mehrarbeit nicht zustimmt, entsteht doch das Problem gar nicht.
Was im Vertrag steht ist das eine - was der BR sagt das andere.
Selbst wenn ein Vertrag Mehrarbeit vorsieht, muss der BR trotzdem Mehrarbeit zustimmen; und dieser kann für seine ablehnende Haltung alle erdenklichen Gründe ins Feld führen..
Wenn ein AN Probleme mit seinem Arbeitsvertrag hat, kann er diesen ja dem BR zeigen. Oder Ihr fragt einen AN ganz konkret, was er vereinbart hat.
Erstellt am 17.03.2015 um 10:09 Uhr von Pjöööng
Ihr wollt wissen, welche Arbeitszeit vertraglich vereinbart wurde? Da habt Ihr meines Erachtens einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Eine Einsichtnahme in die Arbeitsverträge ist dafür nicht notwendig.
Erstellt am 17.03.2015 um 10:41 Uhr von timinator
Danke für eure Antworten!
Wir haben als "Neuer" Betriebsrat quasi diese Situation übernommen, somit haben wir weder für noch gegen die Mehrarbeit gestimmt.
Erstellt am 17.03.2015 um 10:47 Uhr von gironimo
... dann macht Ihr jetzt Eure Mitbestimmung geltend und sagt dem AG, dass er zukünftig nur noch mit Eurer Zustimmung Mehrarbeit anordnen darf (auch stillschweigend durchgeführte hinnehmen darf).
Dann löst Ihr damit ja die Diskussion aus. Dabei kommt der AG wahrscheinlich ganz von selbst darauf, Euch die individualrechtliche Vereinbarung in den Arbeitsverträgen um die Ohren zu hauen.
Davon dürft Ihr Euch aber nicht beeindrucken lassen. Kollektivrecht steht vor Individualrecht. Heißt: Erst muss der BR JA zur Mehrarbeit gesagt haben - dann kann der AG sie durchführen lassen.
Erstellt am 17.03.2015 um 16:47 Uhr von timinator
Das "lustige" ist ja, der GF hat diese bestehende Geschichte quasi auch übernommen, wurde vom Vorgänger geschaffen, bzw. macht jetzt der Abteilungsleiter Mehrstunden daraus. Dem wollen wir auf den Grund gehen, da werden wir unser Mitbestimmungsrecht nutzen !=)
Erstellt am 18.03.2015 um 07:50 Uhr von Fussballer
Reicht das so ein und ihr habt Einsicht in die Arbeitsverträge ;-)
Betr.: Vorlage von Arbeitsverträgen
zu den gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats gehört nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG u.a. die Überwachung der Einhaltung der zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze. Zu diesen Gesetzen zählt u.a. das Nachweisgesetz sowie das in den §§ 305 ff. BGB geregelte AGB-Recht. Das Nachweisgesetz soll für Rechtssicherheit im Arbeitsverhältnis sorgen, indem es den Arbeitgeber dazu verpflichtet, die wesentlichen Arbeitsvertragsbedingungen schriftlich niederzulegen. Mit dem AGB-Recht werden Arbeitnehmer insbesondere vor benachteiligenden Vertragsbedingungen in Arbeitsverträgen geschützt.
Um seiner Pflicht zur Überwachung der Einhaltung des Nachweisgesetzes und des AGB-Rechts nachkommen zu können, benötigt der Betriebsrat Kenntnis vom Inhalt der in unserem Betrieb mit den einzelnen Mitarbeitern vereinbarten Arbeitsverträgen.
Aus diesem Grund bitten wir Sie, uns Kopien der Arbeitsverträge sämtlicher Mitarbeiter (Alternative: der Mitarbeiter …, … und …) und der im Betrieb verwendeten Formulararbeitsverträge zu überlassen. Der Betriebsrat hat einen Anspruch auf die Vorlage dieser Unterlagen nach § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG.
Erstellt am 18.03.2015 um 20:27 Uhr von timinator
@Fussballer
Vielen DANK! für dein Musterschreiben, dass werde ich mir die Tage zu Gemüte führen und dann auf unseren speziellen Fall umschreiben!
Erstellt am 18.03.2015 um 21:07 Uhr von Hoppel
BAG Beschluss vom 19.10.1999 (1 ABR 75/98)
Leitsätze: (Anspruch des Betriebsrats auf Vorlage ausgefüllter Arbeitsverträge)
Verwendet der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat abgestimmte Formulararbeitsverträge, hat dieser nur dann einen Anspruch auf Vorlage der ausgefüllten Arbeitsverträge, um die Einhaltung des Nachweisgesetzes zu überwachen, wenn er konkrete Anhaltspunkte für die Erforderlichkeit weiterer Informationen darlegt.