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Ordnung des Betriebs/Anweisung

B
Birnbaum
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen, unser BR wurde 2005 gegründet. Im Jahr 2003 hatte die GL die MA der Telefonzentrale schriftlich darauf hingewiesen, dass man am Arbeitsplatz nichts essen und nur Wasser trinken darf (kein Mitgebrachtes, Tee oder Cola z.B.). Die Kollegen haben sich bei uns beschwert. Daraufhin haben wir die GL informiert, dass wir von unseren Mitbestimmungsrechten laut Par. 87 BetrVG Gebrauch machen wollen. Wir haben die GL aufgefordert, in Verhandlungen für eine BV anzutreten und in der Zwischenzeit die einseitige Anweisung zu beheben. Die GL besteht darauf, dass die Anweisung bis zum Abschluss einer BV gültig bleibt, da sie in einer BR-losen Zeit entstanden ist. Ist es korrekt? Vielen Dank im voraus!

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Community-Antworten (23)

M
Melissa Akzeptiert

21.02.2015 um 19:44 Uhr

Soso, wirklich kein Mitbestimmungsrecht?

Das sah ein Verwaltungsgericht aber ganz anders. Verwaltungsgerichts Mainz vom 25.02.2004 (Az.:5 K 819/03.MZ)

„die Frage ist eigentlich ob die alte Anweisung aktuell gültig ist.“

Dass sie zumindest hier in dieser Form gültig ist, bezweifle ich doch arg. Greift sie doch einseitig in das Persönlichkeitsrecht des AN ein, indem diesem hier die freie Getränkewahl genommen wird, ohne hierzu ev. auch eine Grundlage zu haben. Es gibt bestimmt Bereiche, wo dieses begründet sein mag, bei einer Telefonzentrale kann ich dieses aber nicht unbedingt sehen.

Da ein BR bei einem MBR nach § 87 BetrVG auch ein Initiativrecht hat, dürfte es nicht so schwierig werden, hier etwas zu verändern. Im Notfall muss dann auch ein Gericht mal Überstunden machen >:->

Ob dieses schon so gehandhabt wurde, bevor es einen BR gab, ist hier auch unerheblich. Eine Art von betrieblicher Übung existiert hier auch nicht. Immer dann wenn etwas zu Regeln ist, setzt auch das MBR eines BR ein. Wäre dem nicht so, würde das dazu führen, dass durch verschleppen eines dann ev. langjährigen Verhandlungsmarathons bis zum Abschluss einer BV, ein regelfreier Zeitraum entstünde. Was auch eine BR-Arbeit nicht unerheblich behindern würde.

M
Moreno

21.02.2015 um 15:16 Uhr

Da gebe ich Eurem Chef aber Recht :-)

K
Kölner

21.02.2015 um 15:17 Uhr

Ich sehe noch nicht einmal die Möglichkeit, dass es in diesem Fall ein MBR gibt...

B
Birnbaum

21.02.2015 um 15:29 Uhr

MBR, weil es sich um Ordnung des Betriebs handelt.

B
brverdi

21.02.2015 um 16:46 Uhr

Hallo BR, habt ihr denn keinen Seperaten Pausenraum wo Ihr etwas essen und Trinken könnt, am Arbeitsplatz wenn nicht genügend freiraum ist kann ja durch aus auchmal etwas umfallen weil man unaufmerksam war. Es sei denn der eine odere der andere ist organiesiert in einer Gewerkschaft und zusätzlich noch GUV .Da könnt Ihr ja mal nachfragen wie Ihr Euch da am besten verhalten könnt.

B
Birnbaum

21.02.2015 um 17:01 Uhr

Ja, ein Pausenraum ist vorhanden. Allerdings isr angesichts des hohen Telefonaufkommens und der knappen Besetzung der Zentrale nicht immer regelmäßig möglich ohne Probleme eine kurze Pause zu halten. Aber das regeln wir in der BV, die Frage ist eigentlich ob die alte Anweisung aktuell gültig ist.

K
Kölner

21.02.2015 um 20:16 Uhr

Ähm. Es heißt doch nur, dass am Arbeitsplatz (!) nicht getrunken und gegessen werden darf. Deswegen, Melissa, ist dein Urteil auch redundant. Woanders ist vll. ein Essen und trinken möglich...

S
Snooker

21.02.2015 um 21:09 Uhr

Ich verstehe die Frage so, das der AG ja nix dagegen hat das am Arbeitsplatz Flüssigkeit zu sich genommen werden kann. Der Krux an der Sache ist das der AG will das nur Wasser am Arbeitsplatz getrunken werden soll. Und ich denke mal darauf hin bezieht sich das von @Melissa´s geschriebene. Als BR würde ich mich auch Fragen ob ein O- Saft mehr an einer Telefonanlage kaputt machen könnte als wie Wasser, wenn die Flüssigkeit denn nun auf und in die Anlage fliesst.

P
Pickel

21.02.2015 um 21:50 Uhr

Snooker das ist ganz einfach und kannst du auch selber rausfinden. Auf deinen Beifahrersitz schüttest du heute Abend 1 Liter Wasser. Auf deinen Fahrersitz 1 Liter Osaft und morgen schreibst du uns, wo du lieber sitzen möchtest

S
Snooker

21.02.2015 um 21:59 Uhr

@Pickel 6 SETZEN ;-) hier mit smily versehen. Ich hatte extra noch mal Telefonanlage erwähnt. Das Stoffe anders Flüssigkeiten aufnemhmen und anschliessend Flecke hinterlassen können ist ne andere Sache.

P
Pickel

22.02.2015 um 12:38 Uhr

Snooker, dir ist vielleicht Büroarbeit nicht so der Begriff, aber vertraue mir - Cola auf der Tastatur ist schlimmer als Wasser. Ist wirklich so!

Zudem gibt es im Büro auch Bürostühle, Teppiche und Akten, die allesamt einen Wasserunfall sicher besser vertragen als Cola oder Saft.

B
Birnbaum

22.02.2015 um 12:54 Uhr

Die Arbeitsplätze werden jeden Tag geputzt, es geht objektiv eher darum, dass ein Rechner kaputt geht wenn Flüssigkeit ausläuft. Und da ist es egal welches Getränk ausgeschüttet wird. Ausserdem geht es der GL auch um unschöne Flecken auf dem Teppichboden, obwohl wir keinen Publikumverkehr haben. Und was @Melissa schrieb bewahrheitet sich bei uns, die GL verzoegert mit allen Mitteln die Verhandlungen um eine BV. Darum die Frage, ob inzwischen die alte einseitige Regelung gilt.

N
Nubbel

22.02.2015 um 13:58 Uhr

auch ohne puplikumsverkehr muss der arbeitgeber nicht dulden, das sein eigentum verunstaltet wird. melissas angeführtes urteil greift hier nicht, da es kein generelles verbot gibt. es ist ein berechtigtes interesse des arbeitgebers nur wasser zu erlauben. und da er wasser erlaubt, sehe ich hier keine mitbestimmung

S
Snooker

22.02.2015 um 14:01 Uhr

@Pickel

Glaube ich Dir auf´s Wort, nur war dies bis zu meinem "Einwurf" hier nocht nicht Thema der Diskusion. Ich denke mal es ist schwer hier zu sagen ob hier nicht auch das Persönlichkeitsrecht eines Einzelnen tangiert wird. Denn was wäre z. B. Wenn eine Person kein Wasser, oder aber gewisse zusätze im Wasser aus einer Flasche nicht verträgt und sich die gesundheitlich auswirken würde. Leitungswasser würde ich mal generell ausschliessen. In jedem Fall würde ich aber sagen das dadurch das der AG eine einzige Art von Getränken festlegen will, eine mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 . Hier würde ich den AG umgehend dazu auf fordern mit dem BR bezüglich einer BV Verhandlungen auf zu nehmen. Bis zum Abschluss einer BV ist der "alte Stand" bei zu halten. Den AG sollte man dann auch drauf hin weisen das wenn er sich nicht bis Datum .......diesbezuglich mit dem BR in Verbindung setzt der BR die Einigungsstelle anrufen würde. Eine Kostenübernahme hierzu würde dem AG, dann ann zeitnah, nach vorherigem Beschluss des BR, zu gehen.

N
Nubbel

22.02.2015 um 14:14 Uhr

ach snooker, wie gut das sich dazu schon richter gedanken gemacht haben.

S
Snooker

22.02.2015 um 14:25 Uhr

@Nubbel

Dann wäre es doch gut dem Fragendem zu zeigen wo er dies Urteile finden kann das dem so ist und die Diskukusion kann beendet werden und der Fragende hat Klarheit.

B
brverdi

22.02.2015 um 14:39 Uhr

Hallo BR, geht doch mit dem Angebot und den Wünschen zu Eurer Gewerkschaft und fragt nach was sich im besten falle in eine BV festschreiben lässt das sie dann auch für Euch Rechtssicherheit bringt.

M
Moreno

22.02.2015 um 16:56 Uhr

Also jetzt ruft doch noch den euröpäischen Gerichtshof für Menschenrechte an ;-) ihr macht einfach ne vernünftige BV zu diesem Thema und bis diese in Kraft tritt wird halt nur Wasser getrunken.

N
Nubbel

22.02.2015 um 17:14 Uhr

snooker, das urteil hat doch melissa eingestellt , oder brauchst du das doppelt?

S
Snooker

22.02.2015 um 17:17 Uhr

@Moreno sehe ich auch so.

B
Birnbaum

22.02.2015 um 17:30 Uhr

Naja, das Europäische Gerichtshof für Menschenrechte brauchen wir wohl nicht, allerdings sind wir der Auffassung, dass jeder MA das Recht haben sollte, sich ein Getränk auszusuchen, das ihm wohl bekommt. Zumal die Telefonarbeit in einem 24/7 Schichtbetrieb wohl einiges abverlangt.

M
Moreno

22.02.2015 um 17:51 Uhr

Na stimmt ja auch deswegen seid Ihr ja auch gewählt worden und ändert dies jetzt in einer BV aber ein Anrecht das sich sofort was ändert habt Ihr halt nicht.

G
gironimo

23.02.2015 um 09:37 Uhr

Ich denke, wenn es die Anweisung schon vor dem BR gab, gilt sie, bis zur neuen Vereinbarung.

Ihr könnt doch Druck machen. Wenn die Kollegen sich offiziell beschwerd haben, habt Ihr doch den § 85 BetrVG. Auf § 87 BetrVG würde ich da nicht gehen. Aber der 85er bietet ja auch die Option der E-Stelle.

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