Erstellt am 14.02.2015 um 19:02 Uhr von Melissa
Nach der Rechtsprechung haben EMG grundsätzlich keinen Anspruch zur Teilnahme an Schulungsveranstaltungen nach Absatz 6 und 7, solange sie nicht in den BR nachgerückt sind.
Wenn ein EMG verhinderte BRM aber häufiger vertritt, was bei einem 9er-BR wohl oft der Fall sein dürfte, ist jedoch die Teilnahme an erforderlichen Schulungen für die Gewährleistung der aktuellen Arbeitsfähigkeit des BR unbedingt notwendig.
Der Anspruch besteht im Interesse der Arbeitsfähigkeit des BR auch dann, wenn das EMG zum Zeitpunkt der Durchführung der Schulung gerade keine Vertretung wahrnimmt.
Dazu brauchst Du auch keine Urteile die dieses belegen. Hiervon gibt es allerdings einige, die dieses auch bestätigen.
Wenn der AG dieses ablehnt, muss er halt ein paar Euronen opfern.
Erstellt am 14.02.2015 um 19:27 Uhr von Hoppel
@ Melissa
Wenn es doch schon einige Urteile gibt, wäre es doch ein leichtes gewesen, mind. eines zu benennen ...
@ entebodo
Bevor Du auf den völlig falschen Weg gerätst ... nur weil ein Ersatzmitglied ggf. häufiger als zeitweilige Stellvertretung nachrückt, erwirbt es dadurch NICHT den gleichen Schulungsanspruch, den ein ordentliches BRM ggf. geltend machen kann!
Diese Entscheidung solltest Du sehr genau lesen: BAG, 19.09.2001, 7 AB 32/00
Erstellt am 14.02.2015 um 20:20 Uhr von Melissa
Kein Thema. Hätte ich können.
Da ich ja wusste, dass Du hier auch herumgeisterst, wollte ich Dir auch noch etwas übrig lassen.
Hat ja auch funktioniert.
Und Du hast ja sogar das Urteil benannt, das alle Nachfolgenden als das Masterurteil ansehen und sich überwiegend darauf beziehen.
Erstellt am 15.02.2015 um 09:47 Uhr von gironimo
Wenn es Probleme mit dem Thema gibt, haben die Seminaranbieter Argumentationshilfen und Urteile zur Hand.
Erstellt am 15.02.2015 um 16:33 Uhr von Querkopf
Für Ersatzmitglieder, die häufig verhinderte Mitglieder des Betriebsrats vertreten, ist eine ?Grundausbildung? im Betriebsverfassungsrecht und im Arbeitsrecht ebenfalls i.S.v. § 37 Abs. 6 BetrVG erforderlich (BAG vom 14.12.1994 ? 7 ABR 31/94 und BAG vom 19.09.2001 ? 7 ABR 32/00). ?Häufig? bedeutet in diesem Zusammenhang, dass das Ersatzmitglied über einen längeren Zeitraum regelmäßig an mindestens einem Viertel aller Betriebsratssitzungen teilgenommen hat (ArbG Mannheim vom 19.01.2000 ? 8 BV 18/99). Rückt ein Ersatzmitglied in den Betriebsrat nach, so kann es erforderlich sein, dass unter Berücksichtigung für die Gewährleistung der Arbeitsfähigkeit des Betriebsrats ein Schulungsanspruch des Ersatzmitglieds besteht (BAG vom 19.09.2001 ? 7 ABR 32/00)