Erstellt am 04.02.2015 um 14:18 Uhr von Kölner
Theoretisch denkbar.
Aber: Wie sieht es denn mit den Verjährungsfristen (TV/AV) aus?
Und:
Ich würde auf Entreicherung im Zweifel plädieren...
Erstellt am 04.02.2015 um 14:50 Uhr von Pjöööng
Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Es ist schon mal faktisch unmöglich dass der AN diese 1,5 Tage in 2013 noch arbeitet. Da der Urlaubsanspruch faktisch jeweils mit dem 01.01. vollumfänglich enstehet, kann auch kein Urlaub in Vorgriff auf das Folgejahr gewährt werden. Es liegt hier keiner der in § 5 BUrlG genannten Gründe für Teilurlaub vor. Auch § 7 BUrlG regelt nur eine Übertragung, aber keine Untertragung.
Da es sich hier um einen den gesetzlichen Urlaub übersteigenden Unrlaubsanspruch handelt, könnte es natürlich theoretisch eine entsprechende einzel- oder tarifvertragliche Regelung geben. Das halte ich aber für eher unwahrscheinlich.
Erstellt am 04.02.2015 um 14:53 Uhr von gironimo
Geht aus meiner Sicht nicht. Man kann nicht Urlaub im Voraus nehmen. Und darauf läuft es ja hinaus, wenn man sagt 1,5 Tage im Jahr 2014 waren schon Urlaub aus 2015.
Der AG hätte besser auspassen können und im Zweifelsfall den Urlaub nicht gewähren können.
Pech für den AG würde ich sagen.
Erstellt am 04.02.2015 um 16:02 Uhr von Dezibel
Und die Komma Fünf lassen wir sowieso weg, es gibt keine halben Urlaubstage. In dem Fall müsste aufgerundet werden bei der Vergabe der Tage, also wär noch ein Tag dikussionswürdig. Aber dazu haben meine Vorredner schon geschrieben.