rückwirkend Urlaub streichen
Hallo,
folgender Sachverhalt: Die MA ist im Jahre 2013 Auszubildende. Es werden ihr 30 Tage gewährt. In 2014 wird sie fest angestellt und hat 27 Tage Urlaub. Die Festanstellung geht bis 2015 - nun kommt der ArbG und teilt mit, dass sie statt der im Vertrag erwähnten 27 Urlaubstage für 2015 1,5 Tage abgeben muss, da ihr als Azubi in 2013 1,5 Tage zuviel Urlaub gewährt worden ist.
Geht das?
Community-Antworten (4)
04.02.2015 um 15:18 Uhr
Theoretisch denkbar. Aber: Wie sieht es denn mit den Verjährungsfristen (TV/AV) aus?
Und: Ich würde auf Entreicherung im Zweifel plädieren...
04.02.2015 um 15:50 Uhr
Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Es ist schon mal faktisch unmöglich dass der AN diese 1,5 Tage in 2013 noch arbeitet. Da der Urlaubsanspruch faktisch jeweils mit dem 01.01. vollumfänglich enstehet, kann auch kein Urlaub in Vorgriff auf das Folgejahr gewährt werden. Es liegt hier keiner der in § 5 BUrlG genannten Gründe für Teilurlaub vor. Auch § 7 BUrlG regelt nur eine Übertragung, aber keine Untertragung.
Da es sich hier um einen den gesetzlichen Urlaub übersteigenden Unrlaubsanspruch handelt, könnte es natürlich theoretisch eine entsprechende einzel- oder tarifvertragliche Regelung geben. Das halte ich aber für eher unwahrscheinlich.
04.02.2015 um 15:53 Uhr
Geht aus meiner Sicht nicht. Man kann nicht Urlaub im Voraus nehmen. Und darauf läuft es ja hinaus, wenn man sagt 1,5 Tage im Jahr 2014 waren schon Urlaub aus 2015.
Der AG hätte besser auspassen können und im Zweifelsfall den Urlaub nicht gewähren können. Pech für den AG würde ich sagen.
04.02.2015 um 17:02 Uhr
Und die Komma Fünf lassen wir sowieso weg, es gibt keine halben Urlaubstage. In dem Fall müsste aufgerundet werden bei der Vergabe der Tage, also wär noch ein Tag dikussionswürdig. Aber dazu haben meine Vorredner schon geschrieben.
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