Erstellt am 15.01.2015 um 07:59 Uhr von gironimo
Warum sollte der AG nicht auch Führungspositionen mit Leih-AN besetzen können?
Ihr bleibt aber im Betrieb beschäftigte und seit nicht verliehen.
Vielleicht findet der BR aber Zustimmungsverweigerungsgründe, um die Versetzung auf diese Position zunächst zu verhindern (wird der AG das Arbeitsgericht anrufen?)
Erstellt am 15.01.2015 um 08:34 Uhr von letzeburg
Danke Gironimo,
Warum sollte der AG nicht auch Führungspositionen mit Leih-AN besetzen können?
Meine Frage ist, ob es Gründe gibt nach denen er es nicht darf, oder besser wo es zu Problemen im betrieblichen Alltag kommen kann?
Ihr bleibt aber im Betrieb beschäftigte und seit nicht verliehen.
Sicher? Wir merken, dass eine "Firma in der Firma" entsteht, da der Mutterkonzern direkt auf den LAN durchgreift und der die Anweisungen an der Geschäftsführung vorbei durchsetzt. Wenn Stammpersonal dann diesem AN unterstellt werden, werden sie dann nicht defacto verliehen, so wie es gelebt wird? Egal auf welchem Firmengelände.
Vielleicht findet der BR aber Zustimmungsverweigerungsgründe, um die Versetzung auf diese Position zunächst zu verhindern (wird der AG das Arbeitsgericht anrufen?)
Wir wollen den Kollegen, denn er bringt den Laden voran, aber keine Nachteile für die Stammbelegschaft.
Erstellt am 15.01.2015 um 09:44 Uhr von Pjöööng
Ich sehe da kein Problem, wenn AN im Rahmen einer Konzernleihe Führungsaufgaben in einem anderen Konzernunternehmen übernehmen. Nach welchen Vorgaben/Anweisungen diese Führungskraft ihre Tätigkeit ausübt ist eher eine Frage die zwischen dieser FK und ihrem Entleiher geklärt werden muss.
Rechtliche Probleme könnten wohl allenfalls dann auftreten wenn die geführten AN nicht mehr für den Geschäftszweck des Entleihers tätig wären, sondern für den des Verleihers. Also nehmen wir an, im Motorenwerk Untert.heim der D.-B. AG wird per Konzernleihe eine FK der D.-Aerospce eingestellt und die von ihr betreuten Arbeitnehmer würden nun statt Automotoren Raketentriebwerke basteln.
Erstellt am 15.01.2015 um 11:26 Uhr von Nubbel
http://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/personalueberlassung-arbeitnehmerueberlassung-36-auswirkungen-auf-die-sog-konzernleihe-1-abs3-aueg-daskonzernprivileg_idesk_PI13994_HI2807899.html
dann wollen wir mal hoffen, das da eine erlaubnis zur arbeitnehmerüberlassung vorliegt
Erstellt am 15.01.2015 um 12:57 Uhr von paula
aber Nubbel liegen denn diese Voraussetzungen hier vor?