Erstellt am 06.01.2015 um 18:06 Uhr von gironimo
wie wäre es mit einer Zustimmungsverweigerung nach § 99 BetrVG bei der Einstellung. Hier wird ja (vermutlich) zum Nachteil des AN eine Vetragsstückelung auf eine längerfristig angelegte Stelle vorgenommen. Dann muss der AG ja die Zustimmung ersetzen lassen. Das Gericht wird die Frage der Nachteile dann klären.
Im übrigen gehe ich von einem durchgehenden Arbeitsverhältnis im Sinne des § 4 BUrlG aus.
Erstellt am 06.01.2015 um 21:40 Uhr von paula
@gironimo
und wird ein Verfahren nach § 100 BetrVG in der Vertragslaufzeit beendet sein? Und was bedeutet das dann in der Praxis?
Der Sache kommst du doch kollektivrechtlich nicht bei