Altes Thema neue Frage oder Konstruktion des Arbeitgebers zum Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG). Da der Arbeitgeber möglicherweise bei in der Regel mehr als 6 monatig andauernden Arbeitsverhältnissen (wir sind ein Saisonbetrieb mit über 2/3 saisonal befristeten ABV von etwa 7-9 Monaten) in der Plicht steht nach erfüllter Wartezeit von 6 Monaten bereits den vollen Urlaubsanspruch von 24 Tagen zu gewähren, hat der AG nun mit neuen Arbeitsverträgen begonnen den AN gestaffelte AV anzubieten. Also aktuell Januar bis einschließlich März. Der nächste absehbare AV soll dann ab April bis möglicherweise... Oktober abgeschlossen werden. Unsere Arbeitnehmer kotzen natürlich voll ab. Zum einen weil die bisherige Sicherheit einer längeren Beschäftigung nicht mehr vorhanden ist und zum einen hier möglicherweise Ansprüche aus dem BUrlG unterlaufen werden. Wird ein solches (geteiltes Arbeitsverhältnis) bei der Berechnung von Urlaub als ein Arbeitsverhältnis (§4 Bundesurlaubsgesetz) betrachtet?. Wir vermuten Arglist des Arbeitgebers und eine ungerechtfertigte Benachteiligung der befristet beschäftigen Arbeitnehmer nach dem TzBfG. Was schlagt Ihr vor?