Erstellt am 25.12.2014 um 14:28 Uhr von gironimo
Mit dem 37er liegst Du schon richtig. Natürlich findest Du viel Kommentare dazu. Z.B. den Fitting oder Däubler.
Fest steht jedenfalls: Durch das Amt dürfen keine Vor- oder NACHteile entstehen.
Erstellt am 25.12.2014 um 15:34 Uhr von Hoppel
@ Rincewind
Es ist nicht ganz nachvollziehbar, warum es nicht bei Deinem ursprünglichen Spätdienst bleibt.
Noch weniger nachvollziehbar ist die "110-Stunden-grenze" ; wovon redest Du?
Und warum würde Dir ein Urlaubstag flöten gehen, wenn Du eine Nachtstunde nicht erhältst?
Du solltest aber tunlichst die Finger davon lassen, Dir eine Schicht aufzuschreiben, die Du überhaupt nicht geleistet hast!
Erstellt am 25.12.2014 um 16:09 Uhr von rincewind
@ Hoppel:
Warum es nicht beim Spätdienst geblieben ist? Weil die BR-Sitzung viel früher anfängt als der eigentliche Spätdienst. Und ich kann nicht mal einfach 12 Stunden arbeiten um den Spätdienst anschließend noch abzudecken.
110-Stunden-Grenze: ab 110 geleistete Nachtstunden erhält man einen Extraurlaubstag. Ich wäre ohne diesen Tag bei 109, hätte also keinen Extraurlaubstag. Ergo hätte ich einen Nachteil weil ich zur Sitzung gegangen bin.
Wenn ich die Schicht als Spätdienst schreiben würde dann natürlich mit entsprechenden Hinweis - genau das will ich ja erfragen.
@gironimo: danke das werde ich mal nachlesen
Erstellt am 25.12.2014 um 16:49 Uhr von Hoppel
@ rincewind
Du wirst also nie wieder eine Stunde Nachtarbeit leisten müssen? Oder müssen die 110 Stunden in einem festen Zeitraum (z.B. Kalenderjahr) geleistet worden sein, um Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaubstag zu haben?
Der vorherige Link hilft Dir aber nicht viel weiter.
Guck mal hier: http://www.arbeitsrecht24.com/downloads/Mandanteninfo_2012_07.pdf
Klär das zwingend mit Deinem AG ab!!!
Erstellt am 25.12.2014 um 16:49 Uhr von gironimo
Du schreibst nicht einfach "Spätschicht" sondern "Ausgleich für BR-Tätigkeit außerhalb der Arbeitszeit" und forderst einen entsprechenden Ersatz (auch mit Hinweis auf den Urlaubstag, der zu entgehen droht).
Erstellt am 25.12.2014 um 17:33 Uhr von Hoppel
@ gironimo
Man, man, man ... wie kommt Du denn jetzt auf "Ausgleich für BR-Tätigkeit außerhalb der Arbeitszeit" ??
Die Arbeitszeit wurde doch von einer Spät- in eine Zwischenschicht geändert! Und die BR-Sitzung scheint doch innerhalb der Zwischenschicht, also innerhalb der geänderten Arbeitszeit, gelegen zu haben ...
Ich würde fast glauben, dass sich @ rincewind ein Eigentor geschossen hat! Auch wenn ein 12 Stundentag hart ist, spricht erstmal überhaupt nichts dagegen, da BR-Arbeit nunmal nicht als Arbeitstätigkeit i.S.d. ArbZG zu werten ist!
Ggf. hätte sich @ rincewind darauf berufen können, dass die Ableistung der vollen Spätschicht unzumutbar ist. Dann wäre die Sachlage klar, aber so noch lange nicht!
Erstellt am 25.12.2014 um 17:51 Uhr von rincewind
Scheint gar nicht so einfach zu sein wie ich merke.
Ich habe übrigens nach der BR-Sitzung bereits mal den Spätdienst gemacht.
Dies wurde mir aber verboten da ich nicht mehr als 10 Stunden arbeiten darf...
Erstellt am 25.12.2014 um 17:58 Uhr von Snooker
@rincewind
Zu @gironimos Aussage noch ein Link. Dieses Urteil dort könnte analog für dein Problem zusätzlich angeführt werden.
http://www.frischerwind-online.de/urteile_pdf/0a41c519f12edd55aa00921716496440.pdf
Erstellt am 25.12.2014 um 17:59 Uhr von Kölner
Das ist Quatsch. Da das br Mandat ein Ehrenamt ist, kannst du neben der br Arbeit 10 Std arbeiten.
Erstellt am 30.12.2014 um 13:01 Uhr von Brabacone
Ja, noch vor einigen Jahren traf dieses durchaus so zu. Mittlerweile (gottseidank) sehen einige das aber ganz anders!
http://komnet.nrw.de/ccnxtg/frame/ccnxtg/danz?lid=DE&did=4407
http://www.afa-anwalt.de/gfx/aib/Betriebsratsarbeit_ist_Ehrenamt_AiB_2012.pdf
In der Vergangenheit löste das BAG dieses Problem über den Weg der Zumutbarkeit. In einer Entscheidung vom 07.06.1989 (Az.: 7 AZR 500/88) hatte das Gericht folgendes entschieden:
„Nimmt ein Betriebsratsmitglied an einer außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit stattfindenden Betriebsratssitzung teil und ist es ihm deswegen unmöglich oder unzumutbar, seine vor oder nach der Betriebsratssitzung liegende Arbeitszeit einzuhalten, so hat es insoweit gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG einen Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung.“
Da sich seit der Umsetzung der EU-Richtlinie 2003/88/EG im Jahr 2006 hier so einiges getan hat, sieht es hier mittlerweile aber nicht mehr ganz so schwarz aus.
Aber spätestens aufgrund der Umsetzung der Nachweispflichten nach dem neuen MILOG, dürfte sich hier so einiges begradigen.
Erstellt am 30.12.2014 um 16:06 Uhr von Kölner
Das MiLoG hat nichts damit zu tun. Und deine Argumentation ist auch nicht stichhaltig. Ganz im Gegenteil: Sie hinkt und ist falsch. Schaue dir einfach das Urteil aus 2012 des BAG an...
Brabbelikone
Erstellt am 30.12.2014 um 16:25 Uhr von PetrusH
Da bin ich aber eher bei @Brabacone.
Das Milog wird hier bestimmt so einiges ins Rollen bringen. Ob das auch hier der Fall ist, sollten wir abwarten. Für unwahrscheinlich halte ich es aber nicht.
Eine bitte habe ich noch.
Bitte nicht immer etwas pauschal behaupten und dann nur Andeutungen machen!
Wenn du hier schon auf Urteile verweist, dann stelle sie hier bitte auch ein. Alles andere ist nur ein Suggerieren von ev. etwas anderem, ohne hierfür auch einen Nachweis zu erbringen.
Danke!
Erstellt am 30.12.2014 um 16:48 Uhr von Kölner
Ich halte viel davon, wenn man sich informiert. Selbständig. Das lehrt auch für das Leben.
Demnach einfach mal googelt und los geht es.
Übrigens: Man sollte aufpassen, mit welchem Nick man wann unterwegs ist. :-) zumal du dich, auch als brabbelikone, mit fremden Federn schmückst.
Erstellt am 30.12.2014 um 17:26 Uhr von PetrusH
Fängst du jetzt auch mit diesem Blödsinn an?
Aber egal. Von mir aus könnt ihr das halten wie ihr wollt.
Wichtig ist für mich nur, dass ich weiß, wo sich meine Federn befinden.
Und was das Informieren betrifft, bin ich glatt deiner Meinung. Nur bringt es nichts, nur etwas zu Behaupten und es dann nicht auch belegen zu können.
Und weil dem so ist, habe ich mich jetzt gemäss deinen Vorstellungen einmal etwas informiert.
Leider bin ich in meinem Archiv, zumindest was das Jahr 2012 betrifft, nicht so recht fündig geworden.
Allerdings habe ich etwas anderes gefunden.
Das nachstehende Urteil aus 2012 kannst du hier aber wohl nicht gemeint haben.
Andere, die deine Meinung auch untermauern, kann ich in 2012 leider nicht finden. Daher wäre es jetzt nicht schlecht, dieses hier auch zu benennen. Schließlich wollen wir ja alle noch was dazu lernen.
BAG Urt. v. 15.02.2012, Az.: 7 AZR 774/1025
Auch wenn es hier um Ausgleichszeiträume geht, so wird an einigen Stellen auch auf Arbeitszeiten eingegangen.
Auszug aus Rn 25:
Der Arbeitgeber muss das Betriebsratsmitglied von seiner vertraglich bestehenden Pflicht, Arbeitsleistungen zu erbringen, ohne Minderung der Vergütung freistellen und so im Ergebnis dessen Sollarbeitszeit reduzieren.
Erstellt am 30.12.2014 um 19:51 Uhr von Kölner
Nicht schlechte! PetrusH.
Und jetzt übst du noch einmal...lesen, begreifen und anwenden. Wenn es nicht hilft: wieder lesen, begreifen und anwenden.
Und: Wenn Du, Du bist, dann ist allen geholfen!
Erstellt am 31.12.2014 um 11:58 Uhr von Erschüttert
Wie meinen?
Das Urteil hast Du gemeint?
Jetzt bin ich aber wirklich erschüttert.