Erstellt am 08.12.2014 um 14:09 Uhr von martinez
Mitbestimmung Betriebsrat.
Wenn der Kollege schon was vor hat, dann stimmt dem nur zu wenn es sich hier wirklich um einen echten Notfall handelt.
Wenn es sich um einen Notfall handelt sagt euerm Chef ihr stimmt nur zu, wenn dem MA die entstehenden Kosten ersetzt werden, wenn er z.B. eine Reise oder ähnliches gebucht hat.
Im normallfall würde ich dieses anliegen aber ablehnen, auf unerwartete Krankheitsfälle sollten immer auf normale Weise ersatz gefunden werden.
Gruß
Erstellt am 08.12.2014 um 18:31 Uhr von Laffo
@Bamann
der Dienstplan ist von der AGin erstellt worden & vom BR genehmigt worden.In diesem ist der MA durch Abbau von Überstunden ausgewiesen.Die AGin hat damit das Weisungsrecht nach § 106 GewO verwirkt.
Die AGin hat nun die Möglichkeit den MA zu fragen, ob er auf sein Recht des Überstundenabbaus verzichten könnte. Diesen dann geänderten Dienstplan muss er sich noch vom BR genehmigen lassen.
Ob die AGin ein weiteres Direktionsrecht durch einen TV, oder eine BV oder sogar den AV hat, ist vielleicht möglich.
Erstellt am 08.12.2014 um 19:23 Uhr von gironimo
Der BR ist auch bei der vorübergehenden Verkürzung der Arbeistzeit in der Mitbestimmung. Normaler Weise regelt man also in einer BV, wie zu Mehrarbeit der Zeitausgleich erfolgt.
Habt Ihr keine konkrete Regelung, solltet Ihr Euch vor den AN stellen und als BR die Mitbestimmung geltend machen; also dem AG aufzufordern es zu Unterlassen Zeitausgleichsregeln nach gutdünken zu handhaben. (oder einfach den Zeitausgleich zu gewähren)
Erstellt am 08.12.2014 um 22:04 Uhr von Casandra
Einfach streichen wird er es nicht können. Hier sollte man aber auch die betriebliche Situation berücksichtigen und nicht gleich mit Kanonen auf Spatzen schießen. Zumal dann, wenn diese dann vielleicht mit größerem Kaliber zurückschießen könnten. Was für einen größeren Betrieb vielleicht anders zu Regeln ist, muss nicht auch bei kleineren gleich einfach sein.
Manchmal kann einwenig Kompromissbereitschaft besser sein als ein Stures festhalten an Rechten.