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Mitsprache bei wöchentlicher Arbeitszeiterhöhung

G
Grautnix
Jan 2018 bearbeitet

Hallo an Alle,

könnte Ihr mir sagen/schreiben, ob der Betriebsrat z. b . nach § 99 BetrVG, ein Mitspracherecht bei einer wöchentlichen Arbeitszeiterhöhung von 35 Std. auf 37.5 Std. hat. Hierbei handelt es sich nur um einen Mitarbeiter und nicht um den ganzen Betireb.

In verschiedenen Internet - Berichten habe ich etwas von "nur wenn die Erhöhung mehr als 1 Monat und mindestens 10 Std. wöchtenlich beträgt"! Der Monat wäre gegeben aber die 10 Studen?

Vielen Dank für eure Anworten. Es wäre nett, wenn Ihr mir auch gleich die § dazu schreiben würdet.

Viele Grüße

Carsten

1.25404

Community-Antworten (4)

M
metallica

04.12.2014 um 14:28 Uhr

Wenn es sich um Mehrarbeit iSv dauerhaften Überstunden handelt ja, wenn der Kollege vorher "verkürzt" ging und nun auf Vollzeit erweitert nein.

N
nicoline

04.12.2014 um 14:36 Uhr

Grautnix, In verschiedenen Internet - Berichten habe ich etwas von "nur wenn die Erhöhung mehr als 1 Monat und mindestens 10 Std. wöchtenlich beträgt"! Genau so ist es. Wenn diese Bedingungen erfüllt sind, (Erhöhung der individuel vereinbarten, wöchentlichen Arbeitszeit) sieht das BAG es als mitbestimmungspflichtige Einstellung. Da es in Eurem Fall keine 10 Std. sind, seid Ihr nicht in der Mitbestimmung.

G
gironimo

04.12.2014 um 15:04 Uhr

Es erscheint mir hier aber so, als würde der AG eine individuelle Vereinbarung nur vorschieben, um eigentlich notwendige Mehrarbeit nicht beim BR vereinbaren zu müssen.

Das müsstet Ihr vielleicht einmal klären.

Ansonsten - wenn es tatsächlich im Grunde um Mehrarbeit geht, ist der BR immer zu beteiligen. Aber nicht nach § 99 BetrVG sondern § 87 Abs. 1 BetrVG.

G
Grautnix

04.12.2014 um 15:33 Uhr

Hallo Zusammen,

vielen Dank für die schnellen Antworten! Es ist scheinbar so, wie ich es auch gelesen haben und wie es mir von Nicoline bestätigt wurde.

Der BR hat nur ein Mitspracherecht, wenn es sich um eine Dauer von mindestens 1 Monat und 10 Wochenstunden handelt.

Das ist in unserem Fall nicht gegeben. Die Unternehmensleitung möchte dieses auch nur für einen Mitarbeiter und auf Wunsch des einen Mitarbeiters machen!

Nachmals vielen Dank und einen schönen Tag

Viele Grüße

Carsten

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