Mitsprache bei wöchentlicher Arbeitszeiterhöhung
Hallo an Alle,
könnte Ihr mir sagen/schreiben, ob der Betriebsrat z. b . nach § 99 BetrVG, ein Mitspracherecht bei einer wöchentlichen Arbeitszeiterhöhung von 35 Std. auf 37.5 Std. hat. Hierbei handelt es sich nur um einen Mitarbeiter und nicht um den ganzen Betireb.
In verschiedenen Internet - Berichten habe ich etwas von "nur wenn die Erhöhung mehr als 1 Monat und mindestens 10 Std. wöchtenlich beträgt"! Der Monat wäre gegeben aber die 10 Studen?
Vielen Dank für eure Anworten. Es wäre nett, wenn Ihr mir auch gleich die § dazu schreiben würdet.
Viele Grüße
Carsten
Community-Antworten (4)
04.12.2014 um 14:28 Uhr
Wenn es sich um Mehrarbeit iSv dauerhaften Überstunden handelt ja, wenn der Kollege vorher "verkürzt" ging und nun auf Vollzeit erweitert nein.
04.12.2014 um 14:36 Uhr
Grautnix, In verschiedenen Internet - Berichten habe ich etwas von "nur wenn die Erhöhung mehr als 1 Monat und mindestens 10 Std. wöchtenlich beträgt"! Genau so ist es. Wenn diese Bedingungen erfüllt sind, (Erhöhung der individuel vereinbarten, wöchentlichen Arbeitszeit) sieht das BAG es als mitbestimmungspflichtige Einstellung. Da es in Eurem Fall keine 10 Std. sind, seid Ihr nicht in der Mitbestimmung.
04.12.2014 um 15:04 Uhr
Es erscheint mir hier aber so, als würde der AG eine individuelle Vereinbarung nur vorschieben, um eigentlich notwendige Mehrarbeit nicht beim BR vereinbaren zu müssen.
Das müsstet Ihr vielleicht einmal klären.
Ansonsten - wenn es tatsächlich im Grunde um Mehrarbeit geht, ist der BR immer zu beteiligen. Aber nicht nach § 99 BetrVG sondern § 87 Abs. 1 BetrVG.
04.12.2014 um 15:33 Uhr
Hallo Zusammen,
vielen Dank für die schnellen Antworten! Es ist scheinbar so, wie ich es auch gelesen haben und wie es mir von Nicoline bestätigt wurde.
Der BR hat nur ein Mitspracherecht, wenn es sich um eine Dauer von mindestens 1 Monat und 10 Wochenstunden handelt.
Das ist in unserem Fall nicht gegeben. Die Unternehmensleitung möchte dieses auch nur für einen Mitarbeiter und auf Wunsch des einen Mitarbeiters machen!
Nachmals vielen Dank und einen schönen Tag
Viele Grüße
Carsten
Verwandte Themen
Schadensersatzpflicht aufgrund unwirksamer Betriebsvereinbarung
ÄlterHallo zusammen, in unserer Firma, öffentl. rechtl. Hilfsorganisation, existiert seit 11 Jahren eine Betriebsvereinbarung bezüglich Dienstplan und Arbeitszeit. Aufgrund einer Regelung zur Arbeitsze
Zustimmung über rückwirkende Arbeitszeiterhöhung
ÄlterHallo zusammen. Der AG hat schriftlich um Zustimmung zur Arbeitszeiterhöhung bei einem MA zum 01.10.2013 (!) angefragt. Ich persönlich bin gegen eine rückwirkende Zustimmung, weil meiner Meinung
Arbeitszeiterhöhung ohne Lohnausgleich?
ÄlterGuten Morgen zusammen, ich glaube das ich mit dieser Frage überwiegend die "alten Hasen" anspreche weil es hier um Erfahrungswerte geht. Wir sind ein Unternehmen, zu Zeit noch gutgehend, von ca. 1
Arbeitszeiterhöhung durch Teilzeitkraft erzwingbar?
ÄlterGibt es ein Recht auf dauerhafte Arbeitszeiterhöhung einer Teilzeitkraft, wenn sie über Monate hinweg regelmäßig Überstunden leisten muss? Wer weiß, wo ich dazu Auskunft bekomme? Danke für alle Tip
erhöhte Wochenarbeitszeit aufgrund Arbeitsbereitschaft - Kann die individual-rechtliche vereinbarte Wochenarbeitszeit in den Arbeitsverträgen durch kollektivrechtliche Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen zum Nachteil der Mitarbeiter angehoben werden
ÄlterHallo, aufgrund einer angekündigten Arbeitszeiterhöhung aufgrund von Arbeitsbereitschaftszeiten habe ich einige Fragen. Die Arbeitgeber im öffentlichen Rettungsdienst erhöhen vermehrt die Wochen