Erstellt am 03.12.2014 um 11:25 Uhr von Dezibel
Da kannst Du gar nichts machen. Der eine Vertrag läuft automatisch aus und ein anderer wird geschlossen, da Du keine Verweigerungsgründe finden wirst.
Erstellt am 03.12.2014 um 11:38 Uhr von Fragenmann
Es sei denn es worden Formfehler bei der Befristung gemacht!
Dies würde ich ggf prüfen lassen.
Erstellt am 03.12.2014 um 12:14 Uhr von gironimo
Einen Zustimmungsverweigerungsgrund würde ich dennoch nennen - nämlich den § 99 Abs.2 Nr 1 BetrVG und hier auf das Benachteiligungsverbot für BRs hinweisen. Wird ein befristetes BR-Mitglied nicht weiterbeschäftigt obwohl der AG befristete AN weiterbeschäftigt, könnte hierin eine unberechtigte Benachteiligung eines BRs liegen. BRs sind Rechtslaien und die Abwägung, ob es tatsächlich so ist, kann nur das Gericht entscheiden. Möge es das in dieser wichtigen Frage tun.
Gleichzeitig sollte aber auch das BR-Mitglied auf jeden Fall erst einmal verlangen, weiterbeschäftigt zu werden.
Ich würde auf jeden Fall hierzu einen Fachanwalt hinzuziehen. Aus meiner Sicht lohnt der Versuch. (Verlieren kann man eigentlich nur, wenn man nichts tut).
Erstellt am 03.12.2014 um 12:17 Uhr von moreno
Betriebsratsmitglieder können nach Befristungsablauf Anspruch auf Folgevertrag haben
Steht fest, dass der Arbeitgeber das mit einem Betriebsratsmitglied sachgrundlos befristete Arbeitsverhältnis nur aufgrund von dessen Betriebsratstätigkeit nicht fortsetzt, ist von einer unzulässigen Benachteiligung im Sinne des § 78 Satz 2 BetrVG auszugehen. Dem Betriebsratsmitglied steht dann ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Abschluss eines Anschlussvertrages zu. Das Betriebsratsmitglied muss die unzulässige Benachteiligung grundsätzlich darlegen und beweisen.
BAG 25.06.2014 - 7 AZR 847/12
Erstellt am 03.12.2014 um 12:29 Uhr von Dezibel
> Wird ein befristetes BR-Mitglied nicht weiterbeschäftigt obwohl der AG befristete AN weiterbeschäftigt,
Das kann ich da oben aber nicht herauslesen. OK, prüfen kann (soll) man alles.
> nur aufgrund von dessen Betriebsratstätigkeit nicht fortsetzt
Und genau das wird wohl kein Arbeitgeber sagen, obwohl es nahe liegt..
Erstellt am 03.12.2014 um 16:11 Uhr von Hartmut
Ich sehe das so wie gironimo: Verlieren kann man nur, wenn man nichts tut.
Versucht es und widersprecht wie vorgeschlagen. Allein schon aufgrund eines drohenden Arbeitsgerichtsprozesses mit unsicherem Ausgang überlegt es sich der AG vielleicht. Und falls nicht, steht der Kollege nicht schlechter da, als ohne den Versuch.
Erstellt am 04.12.2014 um 07:14 Uhr von nicoline
Dezibel,
*Das kann ich da oben aber nicht herauslesen.*
dann solltest Du einen neuen, aufmerksameren Leseversuch starten:
Sein Vertrag soll nicht verlängert werden.
***Gleichzeitig werden wir als Betriebsrat zu einer befristeten Neueinstellung ( zum Zeitpunkt des Ausscheidens des erst erwähnten MA) eines zur Zeit in unserem Unternehmen beschäftigten Leiharbeiters angehört.***