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Hilfe beim Zustimmungsverweigerungsrecht

P
pisakat
Jan 2018 bearbeitet

in unserem Unternehmen werden Arbeitnehmer in den ersten zwei Jahren ausschließlich befristet eingestellt. Nun läuft bei einem Mitarbeiter diese Befristung aus. (dieser Arbeitnehmer ist auch BR- Mitglied).Sein Vertrag soll nicht verlängert werden. Gleichzeitig werden wir als Betriebsrat zu einer befristeten Neueinstellung ( zum Zeitpunkt des Ausscheidens des erst erwähnten MA) eines zur Zeit in unserem Unternehmen beschäftigten Leiharbeiters angehört. Gern möchten wir den qualifizierteren Mitarbeiter behalten. Welche Möglichkeiten haben wir? Wer kann uns in Bezug auf das Zustimmungsverweigerungsrecht und Begründung Hinweise geben???

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Community-Antworten (7)

D
Dezibel

03.12.2014 um 12:25 Uhr

Da kannst Du gar nichts machen. Der eine Vertrag läuft automatisch aus und ein anderer wird geschlossen, da Du keine Verweigerungsgründe finden wirst.

F
Fragenmann

03.12.2014 um 12:38 Uhr

Es sei denn es worden Formfehler bei der Befristung gemacht! Dies würde ich ggf prüfen lassen.

G
gironimo

03.12.2014 um 13:14 Uhr

Einen Zustimmungsverweigerungsgrund würde ich dennoch nennen - nämlich den § 99 Abs.2 Nr 1 BetrVG und hier auf das Benachteiligungsverbot für BRs hinweisen. Wird ein befristetes BR-Mitglied nicht weiterbeschäftigt obwohl der AG befristete AN weiterbeschäftigt, könnte hierin eine unberechtigte Benachteiligung eines BRs liegen. BRs sind Rechtslaien und die Abwägung, ob es tatsächlich so ist, kann nur das Gericht entscheiden. Möge es das in dieser wichtigen Frage tun.

Gleichzeitig sollte aber auch das BR-Mitglied auf jeden Fall erst einmal verlangen, weiterbeschäftigt zu werden.

Ich würde auf jeden Fall hierzu einen Fachanwalt hinzuziehen. Aus meiner Sicht lohnt der Versuch. (Verlieren kann man eigentlich nur, wenn man nichts tut).

M
Moreno

03.12.2014 um 13:17 Uhr

Betriebsratsmitglieder können nach Befristungsablauf Anspruch auf Folgevertrag haben Steht fest, dass der Arbeitgeber das mit einem Betriebsratsmitglied sachgrundlos befristete Arbeitsverhältnis nur aufgrund von dessen Betriebsratstätigkeit nicht fortsetzt, ist von einer unzulässigen Benachteiligung im Sinne des § 78 Satz 2 BetrVG auszugehen. Dem Betriebsratsmitglied steht dann ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Abschluss eines Anschlussvertrages zu. Das Betriebsratsmitglied muss die unzulässige Benachteiligung grundsätzlich darlegen und beweisen. BAG 25.06.2014 - 7 AZR 847/12

D
Dezibel

03.12.2014 um 13:29 Uhr

Wird ein befristetes BR-Mitglied nicht weiterbeschäftigt obwohl der AG befristete AN weiterbeschäftigt, Das kann ich da oben aber nicht herauslesen. OK, prüfen kann (soll) man alles.

nur aufgrund von dessen Betriebsratstätigkeit nicht fortsetzt Und genau das wird wohl kein Arbeitgeber sagen, obwohl es nahe liegt..

H
Hartmut

03.12.2014 um 17:11 Uhr

Ich sehe das so wie gironimo: Verlieren kann man nur, wenn man nichts tut.

Versucht es und widersprecht wie vorgeschlagen. Allein schon aufgrund eines drohenden Arbeitsgerichtsprozesses mit unsicherem Ausgang überlegt es sich der AG vielleicht. Und falls nicht, steht der Kollege nicht schlechter da, als ohne den Versuch.

N
nicoline

04.12.2014 um 08:14 Uhr

Dezibel, Das kann ich da oben aber nicht herauslesen. dann solltest Du einen neuen, aufmerksameren Leseversuch starten:

Sein Vertrag soll nicht verlängert werden. Gleichzeitig werden wir als Betriebsrat zu einer befristeten Neueinstellung ( zum Zeitpunkt des Ausscheidens des erst erwähnten MA) eines zur Zeit in unserem Unternehmen beschäftigten Leiharbeiters angehört.

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