Erstellt am 30.08.2014 um 08:28 Uhr von gironimo
Wenn schon Abmahnung, dann können diese zwei Vorfälle nur als eine Abmahnung angesehen werden (auch wenn der AG zwei schreibt).
Abmahnungen haben ja denn Sinn, arbeitsvertragliche Pflichtverletzungen zu reklamieren und dem AN die Möglichkeit zu geben, sein Verhalten zu ändern.
Wenn er jetzt eine Abmahnung erhält, ist der zweite Vorfall ja schon in der Vergangenheit. Er kann sein Verhalten aber nur für die Zukunft ändern. Darum ist die zweite Abmahnung im Zusammenhang mit der 1. Abmahnung zu sehen.
Über den Inhalt kann ich nichts sagen.
Erstellt am 30.08.2014 um 09:56 Uhr von Pjöööng
Zitat (gironimo):
"Wenn schon Abmahnung, dann können diese zwei Vorfälle nur als eine Abmahnung angesehen werden (auch wenn der AG zwei schreibt)."
Bin ich völlig anderer Meinung! Dies sind zwei Abmahnungen und derArbeitgeber tut gut daran auch tatsächlich zwei Abmahnungen zu schreiben, da dann im Falle dass sich eine der beiden Amahnungen als nicht korrekt herausstellt, die zweiteAbmahnung weiterhin wirksam bleit.
Woist das Problem mit den beiden Abamhnungen? Der Fahrer hält in Zukunft die Geschwindigkeitseschränkungen ein und gut ist.
Erstellt am 30.08.2014 um 10:42 Uhr von Hoppel
@ gironimo
"Wenn schon Abmahnung, dann können diese zwei Vorfälle nur als eine Abmahnung angesehen werden (auch wenn der AG zwei schreibt)."
Es handelt sich doch um zwei voneinander unabhängige Fehlverhalten, von denen der AG offensichtlich zeitgleich erfahren hat. Warum bitte, sollte der AG nicht jeden einzelnen Vorfall abmahnen dürfen?
"Wenn er jetzt eine Abmahnung erhält, ist der zweite Vorfall ja schon in der Vergangenheit. Er kann sein Verhalten aber nur für die Zukunft ändern. Darum ist die zweite Abmahnung im Zusammenhang mit der 1. Abmahnung zu sehen."
Sorry, aber die Argumentation ist doch in geschildertem Fall mehr als unsinnig! Von einem Fahrer im Linienverkehr wird man erwarten dürfen, dass er die Verkehrsregeln kennt.
Dass der AG in diesem Zusammenhang erstmal die Möglichkeit zur Verhaltensänderung geben muss, ist aus meiner Sicht hanebüchen.
"Abmahnungen haben ja denn Sinn, arbeitsvertragliche Pflichtverletzungen zu reklamieren und dem AN die Möglichkeit zu geben, sein Verhalten zu ändern."
Dann hätte eine Ermahnung ausgereicht ...
Der ureigenste Sinn einer Abmahnung ist, den AN darauf hinzuweisen, dass eine wiederholtes gleichartiges Fehlverhalten zur Beendigung des AV führt/führen kann.
Ob allerdings unerhebliche Überschreitungen der Geschwindigkeit ausreichend wären, eine Kündigung rechtfertigen zu können, steht auf einem ganz anderen Blatt Papier. Das müsste dann ein Arbeitsrichter entscheiden!
@ Eddie
Der Fahrer soll sich zukünftig an die StVO halten und gut ist´s!
Erstellt am 30.08.2014 um 10:48 Uhr von gironimo
Was die Abmahnungen angeht: ich bleibe bei meiner Meinung.
Im Übrigen: Ihr fahrt doch auch alle Auto - oder? Da ist es mit "einfach daran halten" aus meiner Sicht schon fast utopisch. Zu berücksichtigen wären ja auch noch die Arbeitsbedingungen - die wir hier allerdings nicht kennen.
Erstellt am 30.08.2014 um 11:21 Uhr von Pjöööng
Wieso ist es "fast utopisch", sich an die Verkehrsregeln zu halten? Was hindert den Kraftfahrzeuglenker z.B. daran, in der Stadt maximal 50 zu fahren?
Insbeondere bei einem Linienbus erwarte ich diese Fähigkeit des Fahrers.
Ich denke auch nicht, dass der Areitgeber das aus Jux und Dollerei abmahnt, sondern um die Sicherheit der Fahrgäste zu gewährleisten.
Erstellt am 30.08.2014 um 12:13 Uhr von betriebsratten
Ja...und der Fahrer bekommt den A....aufgerissen wennn er Verspätungen produziert bzw. nicht aufholt.....
Ein fast unlösbares Dilemma-wie bei den Kurierfahrern die sich realistischerweise nicht an Park- und Halteverbote halten KÖNNEN.
Gruss von den Betriebsratten
Erstellt am 30.08.2014 um 13:07 Uhr von Pjöööng
Zitat (betriebsratten):
"Ja...und der Fahrer bekommt den A....aufgerissen wennn er Verspätungen produziert bzw. nicht aufholt....."
Oh! Das Märchen vom pünktlichen ÖPNV?