Erstellt am 30.08.2014 um 08:34 Uhr von gironimo
Natürlich seit Ihr in der Mitbestimmung (§ 87 BetrVG).
Welche Möglichkeiten? Ihr teilt dem AG mit, dass er nicht einseitig Arbeitszeiten außerhalb der vereinbarten Arbeitszeiten ohne Zustimmung des BR anordnen kann und Ihr deshalb erwartet, dass die übliche Feierabendszeit eingehalten wird.
Arbeit kann auch mal liegen bleiben.
Erstellt am 31.08.2014 um 07:28 Uhr von Hartmut
Genau. Also, kurze E-Mail an den AG: 'Lieber Herr Meyer-Senkbügel, der BR hat erfahren, dass Mitarbeiter kurzfristig zu geänderten Dienstplänen verpflichtet bzw. zu anderen Aufgaben eingeteilt wurden, ohne dies vorher -wie es gesetzlich vorgeschrieben ist- mit dem BR zu besprechen. Der BR ist gem. §87 BetrVG in der Mitbestimmung, ohne sein Einverständnis geht so etwas nicht. Bitte sprechen Sie solche Änderungen in Zukunft rechtzeitig vorher mit dem BR ab. Sie müssen sonst damit rechnen, dass der BR solche Alleingänge arbeitsgerichtlich -ggfs. auf dem Wege der einstweiligen Verfügung- untersagen lässt. MfG...'
Wenn Ihr möchtet und ansonsten ganz gut mit dem AG steht, könnte man die Strafandrohung beim ersten Mal weglassen. Das müsst Ihr wissen.
Erstellt am 31.08.2014 um 09:24 Uhr von Hoppel
@ gironimo
"Ihr teilt dem AG mit, dass er nicht einseitig Arbeitszeiten außerhalb der vereinbarten Arbeitszeiten ohne Zustimmung des BR anordnen kann ..."
Hast Du eine andere Frage gelesen? Ich lese nichts davon, dass Arbeitszeiten kurzfristig geändert wurden.
@ Hartmut
"Lieber Herr Meyer-Senkbügel, der BR hat erfahren, dass Mitarbeiter kurzfristig [...] zu anderen Aufgaben eingeteilt wurden, ohne dies vorher -wie es gesetzlich vorgeschrieben ist- mit dem BR zu besprechen. "
Geschrieben steht "Klar sind wir alle flexibel einsetzbar.", also gehe ich davon aus, dass auch die Tätigkeit an der Kasse vom AV gedeckt ist. Wie Du darauf kommst, dass der BR auch hier nach § 87 BetrVG mitzubestimmen hat, ist mir ein absolutes Rätsel.
@ Bellybutton
" wurden heute darüber informiert, dass die Marktleitung kurzfristig (zum 1.9.) in der ersten Stunde nach Geschäftsöffnung die Servicekräfte (Marktbüro) als Kassierer einsetzt. D.h. die Arbeit des Marktbüros kann nur stueckchenweise erfolgen."
Verstehe ich nicht ...
Wenn die Tätigkeit im Marktbüro mit einer Stunde Verzögerung aufgenommen wird, bedeutet das nicht, dass die Arbeit nur stückchenweise erfolgen kann. Oder müssen die Servicekräfte im Marktbüro ihre Tätigkeit für eine Stunde unterbrechen?
"Und der gesamte Tagesablauf mit allen anfallenden Tätigkeiten verschiebt sich nach hinten."
Und? ist deshalb jeweils eine Überstunde angeordnet worden? Sind Servicekräfte im Marktbüro z.B. nur von 7:30 bis 16 Uhr tätig?
Oder werden die Servicekräfte während der Geschäftsöffnungszeiten (die üblicherweise weit über die zulässige Höchstarbeitszeit hinausgehen) abgelöst?
Werden Servicekräfte (dienstplanmäßig) nie im Kassenbereich eingesetzt?
Erstellt am 01.09.2014 um 08:08 Uhr von Hartmut
Hallo Hoppel, zunächst einmal gilt _immer_ das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit, und von Zusammenarbeit ist hier seitens des AG nichts zu sehen. Darüber hinaus erkenne ich einen Konflikt mit §87 Abs. 1 BetrVG, Punkt 2 auf jeden Fall, Punkte 1 bzw. 13 eventuell, müsste man vor Ort prüfen.