W.A.F. LogoSeminare

Mindestlohn---Kündigung

Z
zuckertuete
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Leute.

Eine allgemeine Frage zum Mindestlohn. Arbeitnehmer arbeitet seit 2004 beim Arbeitgeber A (14 Mitarbeiter). Er hat einen Stundenlohn von 6.95 € und eine 35 Stdwoche.(ca.145 Std.im Monat). Arbeitszeit ist Montag-Freitag je 7 Stunden.(alles laut Arbeitsvertrag) Aufgrund der Regelung zum Mindestlohn ab 2015 zahlt der AG ab Januar 8.50 € Stundenlohn. Aber es ändert sich die Arbeitszeit. Arbeitszeit ist dann von Mo.-Do. oder Di.-Fr. jeweils 7.25 Std.(29 Stdwoche,ca.120 Std. im Monat) AG zahlt dann den gleichen Lohn wie vorher,aber es gibt einen freien Tag mehr. AG droht mit Kündigung wenn Änderung im Arbeitsvertrag nicht zugestimmt wird. Muss der AN diese Änderung im Arbeitsvertrag zustimmen.

1.396012

Community-Antworten (12)

G
gironimo

26.08.2014 um 09:50 Uhr

Nein - muss er nicht; Vertrag ist Vertrag.

Der AG könnte es (wahrscheinlich erfolglos) mit einer Änderungskündigung probieren.

In Betrieben, wo das Arbeitsrecht recht niedrig aufgehängt ist, kann es dann natürlich auch zu Kündigung kommen.

Z
zuckertuete

26.08.2014 um 09:54 Uhr

@gironimo

D.h. es ändert sich im alten Arbeitsvertag ,automatisch, ab Januar 2015 der Stundenlohn auf 8,50 €, mit dem Risiko der Kündigung ?

G
gironimo

26.08.2014 um 10:04 Uhr

Es kommt eben auf den Betrieb an (Euren kenne ich ja nicht).

Aber gerade in den Betrieben, wo es bisher ohnehin schlecht um die Rechte der AN gestellt war, wird der AG vielleicht denken: "Entweder der unterschreibt den neuen Vertrag oder ich kündige ihn - zum Gericht wird der schon nicht gehen."

Es gibt ja z.B. gerade in der Lebensmittelbrange solche Dumpingbetriebe.

Bei Euch ist es vielleicht besser. Wenn Du BR bist, solltest Du das Thema ohnehin einmal mit dem AG vorab besprechen - bevor die AN etwas unterschreiben sollen.

S
Snooker

26.08.2014 um 10:48 Uhr

Ergänzend zu gironimo. Sollte man dennoch vom Chef gedrängt werden,"du unterschreibst jetzt oder kannst gehen", sollte man immer den Zusatz unter Vorbehalt mit zu seiner Unterschrift hinzu fügen. Dann kann man den Vertrag auch im nach hinein noch zeitnah von einem Rechtsanwalt prüfen lassen.

P
Pjöööng

26.08.2014 um 11:42 Uhr

Man sollte grundsätzlich nichts unterschreiben, was man nicht unterschreiben will, egal ob einen jemand drängt oder nicht.

Eine Prüfung des Vertrages durch einen Rechtsanwalt ist immer möglich, egal ob und wie man unterschrieben hat. Allerdings sollte man anwaltlichen Rat IMMER einholen, BEVOR man etwas unterschreibt.

Solch eine Vorbehaltserklärung ändert auch nichts daran, dass die Vereinbarung unterschrieben ist.

Es ist in dem geschilderten Fall nicht einmal erkennbar, ob es sich möglicherweise um eine Änderungskündigung handelt, denn nur bei einer Änderungskündigung hätte solch eine Vorbehalterklärung überhaupt eine rechtliche Wirkung. Falls es sich nur um ein "Angebot" des Arbeitgebers handelt, läuft man mit Snookers Rat in die völlig falsche Richtung.

Eine Änderungskündigung wäre in diesem Falle wohl kaum durchsetzbar, da es keinen sachlichen Grund gibt.

K
Kölner

26.08.2014 um 12:21 Uhr

...Achtung! 14 Köpfe a 30 Std. (0,75 oder weniger) könnte die Anwendung des KSchG verhindern.

S
Snooker

26.08.2014 um 17:59 Uhr

Man sollte grundsätzlich nichts unterschreiben, was man nicht unterschreiben will, egal ob einen jemand drängt oder nicht. Die Aussage an sich ist zwar richtig, jedoch weiss jeder das das wahre Leben andere Geschichten schreibt, denn ansonsten bräuchten wir kaum noch Gewerkschaften und Betriebsräte. Also sind solche Sprüche nur was für Warmduscher und für welche die Geschichten aus 1001 Nacht lieben.

Eine Änderungskündigung wäre in diesem Falle wohl kaum durchsetzbar, da es keinen sachlichen Grund gibt.

Eine Aussage die so ja nicht verkehrt ist, nur für wie bescheuert hält man eigentlich einen AG wenn es heisst Gründe an zu geben. Ob sie letztendlich der Wahrheit entsprechen oder nicht ist ein anderes Thema.

Es ist in dem geschilderten Fall nicht einmal erkennbar, ob es sich möglicherweise um eine Änderungskündigung handelt, denn nur bei einer Änderungskündigung hätte solch eine Vorbehalterklärung überhaupt eine rechtliche Wirkung. Falls es sich nur um ein "Angebot" des Arbeitgebers handelt, läuft man mit Snookers Rat in die völlig falsche Richtung.

Dazu muss man sagen das es im Vorliegendem Fall nicht mal erkennbar ist ob normal oder außerordendlich gekündigt werden soll. Nicht nicht anders wäre es möglich einen neuen Vertag zu unterschreiben. Zum anderem wären wir dann wieder bei dem Thema der rechtlichen Gründe einer normalen Kündigung. Ergänzt man den Arbeitsvertag nur oder ändert ihn ab müsste man sich rechtlich wieder auf die Definition der Änderungskündigung begeben. Also beisst sich hier mit den gemachten Aussagen die Kuh in den S C H und hinten Z. Hier kann deshalb der Hinweis mit der Änderungskündigung so verkehrt nicht sein. Und diese sollte man immer erst unter Vorbehalt unterschreiben. Nur lässt man diesen Vertrag dann im nach hinein überprüfen, sollte man auch wissen das man an rechtliche Fristen gebunden ist. Selbst sollte alles per normaler Kündigung laufen und anschliessend mit neuem Arbeitsvertag, könnte man hier prüfen lassen um die Vorgehensweise nicht den Rechtsnormen einer Änderungskündigung gleich kommt.

P
Pjöööng

26.08.2014 um 18:20 Uhr

Zitat (Snooker): " Ergänzt man den Arbeitsvertag nur oder ändert ihn ab müsste man sich rechtlich wieder auf die Definition der Änderungskündigung begeben."

Dunkel ist der Sinn dieser Worte (falls sie überhaupt einen solchen haben).

S
Snooker

26.08.2014 um 18:45 Uhr

Erhellung erreichen die, die sich auf machen das Dunkle zu ergründen.

N
Nubbel

27.08.2014 um 15:37 Uhr

wenn aber das dunkel keinen sinn beinhaltet, verläuft man sich.

S
Snooker

27.08.2014 um 16:57 Uhr

Dann weisst Du ja wo dein Problem liegt.

N
Nubbel

27.08.2014 um 17:42 Uhr

snooker, gefällst du dir als depp wirklich so gut?

Ihre Antwort