Erstellt am 23.08.2014 um 17:54 Uhr von gironimo
siehe auch § 7 ArbZG:
(1) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden, abweichend von § 3
a) die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt,
b) einen anderen Ausgleichszeitraum festzulegen,
(....)
und bei Rufbereitschaft arbeitet man ja eben nur dann, wenn man gerufen wird.
Auf jedem Fall solltet Ihr aber eine Betriebsvereinbarung zum Thema Rufbereitschaft abschließen, die ausschließt, dass AN übergebührend in Anspruch genommen werden.
Bevor Ihr entsprechende Forderungen an den AG richtet, ist vielleicht ein Seminar zu diesem Thema angebracht.
Erstellt am 23.08.2014 um 18:29 Uhr von nicoline
Rufbereitschaft an sich gehört zunächst zur Ruhezeit, jeder Einsatz während der Rufbereitschaft zählt jedoch als Arbeitszeit. Solannge ihr nicht in Krankenhäusern oder anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen arbeitet, muss nach dem letzten Arbeitseinsatz die Ruhezeit von 11 Stunden eingehalten und darauf geachtet werden, dass ihr nicht über die gesetzlich festgeschriebene Höchstarbeitszeit kommt.
Das, was gironimo hier eingestellt hat ist nur möglich, wenn ein TV vom Gesetz abweichende Regelungen erlaubt oder erlaubt, solche in einer BV zu vereinbaren (Öffnungsklausel).
Erstellt am 24.08.2014 um 07:50 Uhr von MarcusM
Es gibt ja ein BV zur Rufbereitschaft, in dieser stehen die Uhrzeiten und die Entlohnung. Allerdings steht da ja nichts von der Ruhezeit.
Wir haben diese Woche (Mo/Fr) z.b 45 Std gearbeitet und wurden am Samstag um 8 Uhr zum Arbeiten gerufen und der Einsatz dauerte beim ersten mal 5 Stunden und bei den 2 Anrufen noch mal 3 Std bis die Fehler behoben waren.
Das wären ja gesamt 53 Std die wir in diese Woche geleistet haben ohne den möglichen Sonntag. Auch wurde hier die Ruhezeit zwischen den 2 Einsätzen nicht beachtet? Wir haben keinen Tarifvertrag wo eine Regelung greifen könnte, aber es gibt diese alte BV zur „Rufbereitschaft“.
Meiner Meinung nach Regelt diese nichts sondern nimmt den AN nur in eine Pflicht.
Ich denke die sollte wir Kündigen.
Erstellt am 24.08.2014 um 08:56 Uhr von Hoppel
@ MarcusM
Du hast das ArbZG nicht richtig gelesen oder verstanden!
Das ArbZG erlaubt schon ganz regulär 48 Stunden! Denn geschrieben steht: "Die WERKTÄGLICHE Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten."
Werktage sind: Mo, Di, Mi, Do, Fr, Sa
Nimmt man den zweiten Satz des § 3 hinzu > "Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden." > komme ich bereits auf eine mögliche wöchentliche Arbeitszeit von 60 Stunden!
Die Verlängerung auf eine Arbeitszeit von über 10 Stunden ist AUSSCHLIESSLICH möglich, wenn ein TV dies erlaubt. Ausnahmen von dieser Regel sind im § 14 ArbZG beschrieben.
Unabhängig davon muss seitens der Aufsichtsbehörde die Genehmigung von Sonntagsarbeit vorliegen. Aber auch hier ist die Ausnahme gem. § 14 ArbZG zu berücksichtigen.
Wenn bei Euch regulär nur Mo-Fr gearbeitet wird, darf die tgl. Arbeitszeit 9,6 Stunden betragen, da der samstägliche Werktage in die Durchschnittberechnung einzubeziehen ist = durchschnittliche werktägliche Arbeitszeit = 8 Stunden!
Ihr solltet Euch schulen und beraten lassen, zumal auch Ruhezeiten und Ausgleiche für Sonn-/Feiertagsarbeit beachtet werden müssen > der freie Tag ist in
Verbindung mit der normalen Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren = mind. 35 Stunden arbeitsfreie Zeit!