Hallo,

wir sind in der Planungsphase einer BV zur Arbeitszeit.

Es besteht ein TV. Der AN ist verpflichtet, Mehrarbeit im Rahmen der Bestimmungen des MTV zu leisten.

Trifft §3 ArbZG S 2 zu, wenn der AN im Arbeitsvertrag der Mehrarbeit zugestimmt hat?
Ich gehe davon aus, dass sich §7 Abs. 7 S 1 auf den Arbeitsvertrag bzw. eine entsprechende Klausel bzgl. der Mehrarbeit bezieht, der der AN durch Unterschrift des AV zugestimmt hat.

Bezieht sich die Frist gem. § 7 Abs. 7 S 2 auf das Datum des AV?

LG

wieso