Erstellt am 10.08.2014 um 10:29 Uhr von Hoppel
@ wieso
Ich vermute mal, dass Du den § 7 Abs.7 ArbZG nicht richtig verstanden hast.
Hier ist lediglich die Möglichkeit einer "Opt-out" Regelung beschrieben > http://www.frag-einen-anwalt.de/Opt-Out-Vertrag---f76619.html
Ich hoffe nicht, dass ihr unter Zuhilfenahme eines Forums versucht, eine BV "Arbeitszeit" zu stricken!!!
Du hast ja schon in diversen Beiträgen darauf hingewiesen, dass der alte BR unwissend gehandelt hat ... wie es denn um den Schulungsstand im neuen Gremium bestellt???
Wenn es lediglich um Verständnisfragen geht, die Du für Dich geklärt haben möchtest, ist das akzeptabel, aber ersetzt definitiv keine Schulung!
Erstellt am 10.08.2014 um 15:21 Uhr von wieso
wir kommen frisch aus der Schulung, 1 Woche Inhouse BetrVG I + II und einer der Referenten war uns sehr behilflich aber dennoch bleiben Fragen offen.
Wir haben als Vorlage die BV anderer Niederlassungen, also schon eine Art Grundgerüst.
Schwierig dabei ist (siehe auch meinen anderen Beitrag "Zeitversetzter Dienst") das bislang nichts geregelt ist was auf der einen Seite gewisse Freiheiten für die AN bedeutet aber auf der anderen problematisch ist bei der Abgrenzung -ab wann ist es Mehrarbeit im Sinne von Überstunden.
Wir haben Gleitzeit ohne Regeln. Die Plusstunden häufen sich und Abbau durch Freizeit ist auf Grund Personalmangels eigentlich auch nur in wenigen Fällen möglich.
Als BR könnten wir unsere Zustimmung bzgl. Überstunden verweigern aber wenn nicht geregelt ist ab wann es Überstunden sind tun wir uns damit schwer.
Erstellt am 10.08.2014 um 15:49 Uhr von wieso
@Hoppel
hast recht. Ich habe nicht beachtet, dass es bei § 7 Abs. 7 ArbZG eigentlich um Bereitschaftsdienst geht.
In wie weit hilft uns als BR §3 S2 ArbZG, wenn wir verhindern wollen, dass die MA länger als 8 Stunden täglich arbeiten? Die MA arbeiten i.d.R. täglich mehr als 8 Stunden (siehe Beitrag oben 4. + 5. Absatz).
Wäre das eine Art Sofortmaßnahme für die Zeit bis die BV zur Arbeitszeit steht?