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Gleitzeit ohne tariflichen Bezug zum MTV trotz AG im AG-Verband

W
woody
Jan 2018 bearbeitet

Hallo,

wir haben ein kleines Problem.

Zustand heute: Wir sind ein Großhandelsunternehmen in NRW. AG ist im AG-Verband, im BR sind keine MA die gewerkschaftlich organisiert sind. Weiterhin nehmen wir an, dass in unserer Firma nicht viele MA der Gewerkschaft angehören. AG legt neuen MA nur Arbeitsverträge vor, wo nichts mehr mit tariflich steht.

Ziel des AG wird wohl sein, dass er in Zukunft aus dem AG-Verband austreten will. D.h., dass er den MA mit Sicherheit nicht mehr geben möchte. Sonst würde er mit Sicherheit nicht darüber nachdenken.

Wir versuchen gerade eine Gleitzeit ein zu führen, wobei der AG alles, was sich auf Tarif und Manteltarifvertrag bezieht, streicht. Dies gilt entsprechend auch bei der Mehrarbeitszeitzuschläge, die im Manteltarifvertrag geregelt ist.

Gleichzeitig sagt der AG, dass er nicht am Manteltarifvertrag gebunden ist.

Recherche: Im „Verzeichnis der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrage Stand 1. Juli 2014“ steht für Groß- und Außenhandel NRW:

  • Lohnrahmen-TV vom 14.3.1980, av ab 1.5.1980
  • Gehaltsrahmen-TV vom 14.3.1980, av ab 1.5.1980
  • TV über vermögenswirksame Leistungen vom 21.5.1985, av ab 19.6.1990 Im Manteltarifvertrag (steht nicht in diesem Verzeichnis) vom 1. Oktober 2007 steht im § 1, Abs. 3c) „Die Mitglieder der tarifvertragsschließenden Parteien sind tarifgebunden.

Fragen:

  • Ist der AG mit der Aufnahme der Branche in das allgemeinverbindliche Verzeichnis nicht an die jeweils gültigen Tarifvereinbarungen gebunden - egal ob AG- oder AN-Seite im Verband/Gewerkschaft ist/sind?
  • Stimmt die Behauptung, dass der AG nicht am Manteltarifvertrag gebunden ist oder gilt diese Bindung zum MTV nur für gewerkschaftlich organisierte MA?
  • Was ist mit Verträgen, die die tarifliche Bindung nicht beinhalten? Muss er sich nicht, da allgemeinverbindlich, den Tarifvertrag erfüllen?
  • Wie sieht es bei den neuen Verträgen ggf. hinsichtlich des MTV aus?
  • Wenn der MTV gilt, kann er in einer BV überhaupt diese ausschließen(§77 BetrVG Durchführung gemeinsamer Beschlüsse, BV schließt dies ja aus. und eine Öffnungsklausel habe ich auch nicht gefunden) Soweit erst einmal zu diesem Thema. Wahrscheinlich kommt da noch mehr.

Kollegiale Grüße

2.30705

Community-Antworten (5)

M
Moreno

07.08.2014 um 20:04 Uhr

@woody kleiner Tip wie wär es in die Gewerkschaft einzutreten da kannst Du dann ganz ganz viel Fragen! :-)

P
paula

07.08.2014 um 20:53 Uhr

Wenn der MTV nicht der Allgemeinverbindlichkeit unterliegt, dann gilt er auch nicht als allgemeinverbindlich auch wenn es der Lohn-TV z.B. ist. Gibt es übrigens in vielen Branchen.

Wenn der AG im Verband ist, bedeutet dies zunächst, dass er tarifgebunden MA (also MA die Mitglieder der entsprechenden Gewerkschaft sind) entsprechende Leistungen aus dem TV gewähren muss. Was passiert, wenn der AG aus dem Verband austritt, ist ein eigenes Kapitel. Da würde ich mich nicht durch ein solches Forum beraten lassen, sondern bitte durch einen kompetenten Anwalt.

Als AG würde ich auch nicht Zuschläge in einer BV regeln. Denn da gehören sie nicht hin. Der TV wirkt als abstrakt-generelle Regelung auf alle Arbeitsverhältnisse die ihm unterliegen. Außerdem wäre eine solche Regelung durch eine BV auch mE nicht regelungsfähig, da hier eben der Tarifvorbehalt greift

T
Teufel

08.08.2014 um 01:06 Uhr

Das ist kein kleines , sondern ein großes Problem.

Tarifflucht.

Schönes neues Modell für den groß und einzelhandel.

S
seesee

08.08.2014 um 01:51 Uhr

Die MA sollten sich gewerkschaftl. solidarisieren / organisieren / mobilisieren, um Druck erzeugen zu kònnen, wenn der AG aus den tarifl. Regelungen raus will.

W
woody

08.08.2014 um 16:21 Uhr

Danke für eure Antworten. Sie helfen etwas.

Dennoch bleiben einige Fragen, die wir wohl gemäß § 80 Abs. 3 klären müsen, übrig.

Zusätzlich tauchen dabei auch noch Fragen bezüglich neuer Arbeitsverträge für Gewerkschaftsangehörige auf, die folgende Passagen beinhalten? Gelten diese?

  • für einzelvertragliche Vereinbarungen gelten gesetzliche Regelungen (m.M. nein, da gesetzliche Regelungen auch schlechter als Tarif sind)
  • Nebentätigkeiten nur nach Zustimmung (ist nicht klar genug, daher nicht gültig, da folgendes fehlt: Genehmigung ist zu erteilen, wenn keine berechtigte Interessen des Arbeitgebers dem entgegenstehen)
  • Mehrarbeit an Sonn- und Feiertagen, sowie zur Nachtzeit soweit gesetzlich zulässig und zumutbar (Tarifvertrag zieht vor)
  • übertarifliche Leistungen jederzeit zum Monatsende – auch während eines TV kündbar
  • Gründe und voraussichtliche Dauer der Arbeitsverhinderung unverzüglich mitteilen (Krankheit????)
  • 616 BGB ausgeschlossen (geht )
  • Erwerb von mehr als 5 % Stimmrechte bzw. Kapital an Unternehmen bedürfen der schriftlichen Zustimmung
  • ehrenamtliche Mandate bedürfen der Zustimmung
  • Mitglied im Aufsichtsrat bedürfen der Zustimmung
  • Tarifvertrag findet keine Anwendung auf das Arbeitsverhältnis; So wie es aussieht müssen wir wohl einen Sachverständigen hinzuziehen. Die Zukunft wird wohl nicht leichter werden. Aber wie sehen wir es... wir wachsen an den Aufgaben.

VG und ein schönes WE

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