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Dieser Beitrag ist vor 11 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Befristete Stundenreduzierung für eine schwerbehinderte Kollegin

K
Kuechenschelle
Jan 2018 bearbeitet

Liebe Kolleginnen und Kollegen, was würdet ihr in dieser Situation tun: eine schwerbehinderte KOllegin mit 30 Wochenstunden ist nach längerer Krankheit wieder da, das Hamburger Modell kommt zur Anwendung. Sie soll nun in einen anderen Arbeitsbereich versetzt werden bei gleichzeitiger Reduzierung der Arbeitszeit auf 20 Wochenstunden, dies ist ihr zu wenig sie würde gern auf 24 Wochenstunden reduzieren. Der BR wurde offiziell nicht informiert. Allerdings gab es schon mehrere Fälle im Haus wo befristete Stundenreduzierungen vereinbart wurden.

  1. Hätte der BR nicht grundsätzlich über die geplante Versetzung informiert werden müssen?
  2. Kann die Kollegin die gewünschten 24 Wochenstunden durchsetzen? Vielen Dank für Eure Hilfe und sommerliche Grüße
1.38002

Community-Antworten (2)

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ickederdicke

22.07.2014 um 14:20 Uhr

Hallo,vorab gefragt, existiert bei euch eine Schwerbehindertenvertretung ? Ist diese, wenn vorhanden, informiert und dabei ? Falls nicht schaltet das Integrationsamt / Integrationsfachdienst ein. Wegen Schwierigkeiten am Arbeitsplatz aufgrund der SB.

Und, wenn die MA länger als die üblichen 6 Wochen AU war, wurde ein BEM angeboten / durchgeführt ? Ziel beim BEM hätte eine Umsetzung auf einen leidensgerechten AP sein können.

Versetzung in einen andren Arbeitsbereich plus Std. Reduzierung sollte aber weiterhin Mitbestimmungspflichtig sein.

G
gironimo

22.07.2014 um 14:50 Uhr

Sie soll nun in einen anderen Arbeitsbereich versetzt werden bei gleichzeitiger Reduzierung der Arbeitszeit auf 20 Wochenstunden, dies ist ihr zu wenig sie würde gern auf 24 Wochenstunden reduzieren.<

Diese Versetzung hat doch nicht direkt mit der Widereingliederung zu tun. Dies wäre ja eine Vertragsänderung. Und die ist nur Möglich, wenn beide Seiten zustimmen. Ansonsten wäre eine Änderungskündigung durchzuführen, wenn der AG unbedingt will.

Und im Übrigen kann der BR seine Zustimmung zu einer Versetzung verweigern, wenn der AN "Nachteile" erleidet.

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