Erstellt am 17.07.2014 um 09:35 Uhr von gironimo
Wenn der Nachrücker als nachgerücktes BR-Mitglied BR-Arbeit leistet, gilt der K-Schutz. Dies sind nicht nur BR-Sitzungen - aber die insbesondere, weil hier ja die Teilnahme dokumentiert wird.
Der K-Schutz des § 15 KSchG gilt nicht für außerordentliche Kündigungen.
Da ja die meisten Betriebe in diesem Frühjahr gewählt haben, gilt hier ja auch noch der nachwirkende K-.Schutz für Wahlbewerber.
Erstellt am 17.07.2014 um 10:39 Uhr von Widder
Nicht ganz richtig gironimo.
Der nachrücker muss keine BR -Arbeit leisten, um in den Genuss des Kündigungsschutzes zu kommen.
Er ist ab dem Moment des Nachrückens BR -Mitglied.
dies bedeutet u.U. das es ihm gar nicht bewußt ist, weil er es noch gar nicht weiß.
Erstellt am 17.07.2014 um 11:19 Uhr von seesee
Ergänzend: In dem Moment, wo ein ständiges BR-Mitglied verhindert ist (also z.B. Urlaub hat), rückt das Ersatzmitglied nach - unabhängig davon, ob nun eine Sitzung stattfindet oder nicht, ob sich der Nachrücker für BR-Arbeit abmeldet oder nicht. Allein die Tatsache der Verhinderung bedingt das Nachrücken - und somit den KüSchu.
Erstellt am 17.07.2014 um 12:25 Uhr von Lexipedia
@all
Es gibt eigentlich immer das Problem, dass zu oft für bestimmte Sachen die gleichen Namen benutzt werden.
Ihr müßt unterscheiden zwischen zeitweiser Vertretung eines Ersatzmitglieds! sowie
wenn jemand für ein ausgeschiedenes Mitglied nachrückt!
Im BetrVG wird nur vom Nachrücken eines Ersatzmitglieds gesprochen, wenn ein BRM ausscheidet.
Die auf der Seite http://www.betriebsrat.com/betriebsratsvorsitzende-ersatzmitglieder von WAF benutzte Form des Nachrückens ist so nicht ganz richtig.
Einen Schutz für die Ersatzmitglieder gibt es nur, wenn sie an einer Sitzung des BRs teilgenommen haben. Es muss jedoch bei dieser Sitzung einen kontreten Punkt geben: siehe Fitting § 25, Rn. 21. Eine Just-for-Fun-Sitzung ist nicht ausreichend!
Erstellt am 17.07.2014 um 12:35 Uhr von blackjack
Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des BAG:
2. Ersatzmitglieder vertreten ordentliche Mitglieder des Betriebsrats nicht nur in einzelnen Amtsgeschäften. Sie rücken gem. § 25 Absatz I 2 BetrVG für die Dauer der Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds in den Betriebsrat nach. Der Eintritt des Ersatzmitglieds vollzieht sich automatisch mit Beginn des Verhinderungsfalls. Er hängt nicht davon ab, dass die Verhinderung des ordentlichen Mitglieds dem Ersatzmitglied bekannt ist.
Quelle: NZA 2012, 400
Ersatzmitglieder genießen grundsätzlich während der Vertretung des ordentlichen Mitglieds ebenso wie dieses den besonderen Kündigungsschutz des § 15 Absatz I 1 KSchG. Der besondere Kündigungsschutz beginnt mit dem Eintritt des Verhinderungsfalls, gegebenenfalls erweitert um maximal drei Tage Vorbereitungszeit für Betriebsratstätigkeit, wobei es nach Auffassung des BAG hier nicht auf den Nachweis einer solchen Vorbereitungstätigkeit durch das Ersatzmitglied ankommt. Die Kenntnis vom Verhinderungsfall ist für den Eintritt des besonderen Kündigungsschutzes unerheblich. Der besondere Kündigungsschutz besteht für die gesamte Dauer des Verhinderungsfalls. Auf die konkrete Ausübung von Betriebsratstätigkeit kommt es nicht an. Der besondere Kündigungsschutz endet mit dem Wegfall der Verhinderung des Vertretenen. Danach genießen Ersatzmitglieder nach hier vertretener Auffassung maximal sechs Monate (statt zwölf Monate nach der Rechtsprechung des BAG) nachwirkenden Kündigungsschutz, dies - in Übereinstimmung mit der BAG-Rechtsprechung - aber nur dann, wenn sie während der Vertretungszeit tatsächlich Betriebsratsaufgaben wahrgenommen haben. Bei sehr kurzer Vertretungszeit (wenige Stunden oder ein Tag) ist nach hier vertretener Auffassung eine Reduzierung des nachwirkenden Kündigungsschutzes auf drei Monate geboten. Bei Unkenntnis des Arbeitgebers von der Betriebsratstätigkeit des Ersatzmitglieds muss das Ersatzmitglied, will es nachwirkenden Kündigungsschutz in Anspruch nehmen, darlegen und beweisen, dass es zeitweilig als Ersatzmitglied amtiert hat. Die Teilnahme an nicht ordnungsgemäß einberufenen bzw. durchgeführten Betriebsratssitzungen können den nachwirkenden Kündigungsschutz nicht auslösen.
Quelle: NZA 2000, 576
Erstellt am 17.07.2014 um 12:53 Uhr von BRGreenhorn
Erstellt am 19.07.2014 um 09:10 Uhr von wieso
wie verhält es sich denn, wenn ein MA mit einem Projektbezogenem AV sich im Mai 2014 zur Wahl stellt und zum Zeitpunkt der Wahl bereits fest steht, dass das Projekt wahrscheinlich zum Oktober 2014 ausläuft?
1.) wie sieht der Kündigungsschutz (Frist) in diesem Fall aus?
2.) wie sieht der Kündigungsschutz aus, wenn der MA "nur" Nachrücker geworden ist aber im August (durch Urlaub eines BRM) zum Einsatz kommt? Kündigung ist bislang noch nicht erfolgt.
Erstellt am 19.07.2014 um 09:57 Uhr von blackjack
@wieso
das Arbeitsverhältnis endet automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Die unterrichtung nach § 15 Abs. 2 TzBfG ist keine Kündigung.
Erstellt am 19.07.2014 um 14:12 Uhr von Orion
@blackjack
Werfe bitte die NZA-Beiträge in die Tonne.
Mittlerweile sind sie jenseits von Gut und Böse und eignen sich nur noch zur Fehlleitung armer BRler.
Die NZA 2012, 400 bezieht sich, wie so vieles andere leider auch, auf ein BAG-Urteil vom 8.9.2011, 2 AZR 388/10
Diesen Quatsch hat derselbe Senat aber mit dem Urteil vom 19.4.2012, 2 AZR 233/11 wieder gerade gerückt.
Und die NZA 2000, 576 gehört längst ins Museum der dollsten je verbreiteten Anekdoten.
@ Lexipedia
Das ist wieder mal so ein Punkt, wo der Fitting wieder einmal daneben liegt.
Die hier zitierte Seite der WAF ist so auch in Ordnung. Lediglich die Angabe zum nachwirkenden Kündigungsschutz ist so nicht ganz korrekt.
Hier wird suggeriert, dass der des 103er auch ein Jahr nachwirkt, was so nicht korrekt ist.