Erstellt am 03.07.2014 um 17:26 Uhr von gironimo
Was steht denn im Arbeitsvertrag. Ist da Mehrarbeit überhaupt zugelassen? Ohne eine derartige Vereinbarung muss der TZ-AN keine Mehrarbeit leisten.
Es stellt sich eigentlich eher die Frage, ob diese Mehrarbeit regelmäßig anfällt oder eben doch nur zuweilen.
Bei regelmäßiger Mehrarbeit (wie wir dies ja oft wegen der zu dünnen Personaldecke erleben), kann es zu einer Konkretisierung des Arbeitsvertrages auf eine höhere Stundenzahl hinauslaufen.
Erstellt am 03.07.2014 um 22:26 Uhr von OhneAlternative
Es geht nicht darum was der Arbeitnehmer muss, sondern was er darf. Er will ja Mehrarbeit leisten, weil Wochenende und Feiertag gut bezahlt werden.
Erstellt am 04.07.2014 um 06:59 Uhr von nicoline
Jeder AN, egal ob Teilzeit oder Vollzeit, darf zunächst mal bis zur Höchstarbeitszeitgrenze des ArbZG arbeiten.
Einschränkungen können sich durch AV, TV oder eine Hinzuverdienstgrenze ergeben!
Erstellt am 04.07.2014 um 08:02 Uhr von Kölner
...und OB die Mehrarbeit bei einem TZ-Beschäftigten auch zu MehrarbeitsZUSCHLÄGEN führt, ist vorher zu klären!
Das KANN nämlich so sein, das MUSS aber noch lange nicht so sein, wenn die AZ eines VK (FTE) nicht überschritten wird...
Erstellt am 04.07.2014 um 08:23 Uhr von betriebsratten
Mal ne Zwischenfrage der Betriebsratten: Wenn ein TZ Beschäftigter regelmäßig Überstunden macht und damit quasi über einen Zeitraum X Vollzeit arbeitet oder sogar noch mehr-woraus ergibt sich dann ein Konkretisierung?
Erstellt am 04.07.2014 um 08:24 Uhr von Kölner
@betriebsratten
Meist durch die Länge (Dauer) dieser Konkretisierung.
Vage äussere ich mal > 1 Jahr - es mag Fälle geben, in denen das auch vorher (bei entsprechendem Urteil) durch ein Gericht angenommen wurde.
Erstellt am 04.07.2014 um 09:33 Uhr von Pjöööng
Für Arbeit auf Abruf hat das BAG eine maximale Mehrarbeit auf 25% begrenzt. Wenn man die Begründung liest, ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass das bei "normaler Teilzeit" anders sein sollte.