Erstellt am 17.06.2014 um 21:50 Uhr von Kelle
Hi,
Der Arbeitsvertrag darf niemals einen schlechteren Inhalt haben als ein Tarifvertrag. Mehr geht laut Günstigkeitsprinzip immer aber eben nich weniger.
Erstellt am 17.06.2014 um 22:21 Uhr von BloodyBeginner
Vielleicht ist die Arbeitnehmerin auch kein Gewerkschaftsmitglied denn nur dann hat sie Anspruch auf die Leistungen aus dem Haustarifvertrag
Erstellt am 17.06.2014 um 22:26 Uhr von Pjöööng
Und selbst dann dürfte der Arbeitsvertrag einen schlechteren Inhalt haben als der Tarifvertrag.
Erstellt am 17.06.2014 um 22:34 Uhr von Kelle
Wozu gibt es denn dann solche tarifverträge?
Erstellt am 18.06.2014 um 08:04 Uhr von Kulum
Kelle, in dem Fall sticht der TV den AV aus und die Regeln des TV gelten. Der AV muss dem TV ja auch nicht jedesmal angepasst werden, wenn ein neuer TV abgeschlossen wird. Allerdings - erstmal müsste die Dame Mitglied der Gewerkschaft sein um diese Ansprüche zu haben
Erstellt am 18.06.2014 um 09:12 Uhr von Pjöööng
Wobei es allerdings äu9erst ungewöhnlich ist, wenn ein Arbeitgeber einen Haustarifvertrag abschließt, diesen aber nicht mit einer Gleichstellungsabrede verknüpft.
Erstellt am 18.06.2014 um 10:07 Uhr von Kulum
Da hast du recht. Besser kann Mitgliederwerbung seitens der Gewerkschaft kaum laufen ;)
Erstellt am 18.06.2014 um 11:15 Uhr von SCENIC
Vielleicht befindet sich der Tarifvertrag aber auch in Nachwirkung, und dann sieht die Sache schon etwas anders aus!
Erstellt am 18.06.2014 um 15:10 Uhr von Schucky
Bekommt die Kollegin von Anfang an einen unbefristeten Vertrag?
Oder hat sie bislang befristet gearbeitet? Wenn es so wäre, müßte man wissen wie ihr Vertrag von Anfang an ausgesehen hat.
Die Kollegin hat ja die Wahl ob sie den unbefristeten Vertrag annimmt oder nicht.
Für den Fall, dass sie den unbefristeten Vertrag annimmt, wäre es von Vorteil, daß sie organisiert ist. Dann könnte sie evtl. auch den Anspruch auf Haustarif geltend machen nach der Vertragsunterzeichnung vor dem Arbeitsgericht.