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Beschluss Freistellungen

W
Whirlie
Jan 2018 bearbeitet

Hallo liebe Kollegen, ich habe mal eine Frage zu dem Beschluss von Freistellungen. Nach unserer BR-Wahl im März haben wir den Beschluss gefasst, die Freistellung nicht ganz in Anspruch zu nehmen, sondern stundenweise aufzuteilen. Ich selbst habe 5 Std./Wo Freistellung. Nun hat unsere neue Vorsitzende beschlossen, daß sie mehr Freistellung möchte, da sie nicht nur den Vorsitz hat, sondern auch in der ASA und im Wirtschaftsausschuss sitzt und angeblich mehr Zeit braucht. Bei dem Beschluss der Freistellungen hat sie uns noch erzählt, sie brauche eigentlich keine Freistellung, da sie jederzeit von ihrem Arbeitsplatz weg kann, da es diesen nicht mehr voll gibt. Nun meine Frage: Muss ich jetzt auf meine stundenweise Freistellung verzichten? Kann sie den vorherigen Beschluss per Abstimmung aufheben? Und muss der dann einstimmig beschlossen werden oder gilt auch da das Mehrheitsprinzip? Kann man mich dazu zwingen, die Freistellung abzugeben??

2.24007

Community-Antworten (7)

K
Kölner

05.06.2014 um 10:47 Uhr

Der grösste Unsinn ist es, eine Freistellung so zu splitten, wie ihr das macht. - So viel mal am Rande!

Es gibt § 38 BetrVG - das ist die eine Sache! Für Ausschuss-Arbeit gibt es § 37 Abs. 2 BetrVG - das ist die andere Sache (Sitzungen, Ausschuss-Arbeit etc.)

Demnach: Du kannst Deine 5 Stunden aufgeben oder nicht oder wie auch immer. Wenn Du Zeit für BR-Arbeit brauchst, dann hilft Dir eher § 37 Abs. 2 BetrVG und nicht § 38 BetrVG...

H
Hartmut

05.06.2014 um 11:01 Uhr

Ich denke auch, man sollte die Teilbarkeit von Freistellungen nicht übertreiben. Den Sinn von 5-Stunden-Freistellungen (womöglich an einem 8-Stunden-Tag) kann auch ich nicht ganz nachvollziehen. Und eine Vorsitzende die meint, ohne Freistellung 'jederzeit vom Arbeitsplatz weg' zu können, bewegt sich auf sehr dünnem Eis.

Jedenfalls: Ja, es kann über Freistellungen per Beschluss neu entschieden werden. Wie das gehen soll (vorzugsweise Verhältniswahl, sonst Mehrheitswahl etc) ist das im §38 BetrVG. Falls ihr einen Kommentar zur Hand habt, lest den bitte. Falls nicht, besorgt euch einen. Und eine Schulung gleich mit. ;)

M
Moreno

05.06.2014 um 11:02 Uhr

Oh meint Ihr etwa, dass eine Freistellung bedeutet der gesamte Betriebsrat hat 39 Stunden in der Woche Zeit für Betriebsratsarbeit????????

Ich würd mal sagen ganz schnell Seminar machen!!!!!!

W
Whirlie

05.06.2014 um 12:38 Uhr

Nein, wir denken nicht, eine Freistellung bedeutet, daß der gesamte BR 39 Std. in der Woche Zeit für BR-Arbeit hat. Das wurde hier falsch verstanden. Die Vorsitzende möchte nun plötzlich ihre Freistellung erhöhen, weil sie meines Erachtens darauf hinarbeitet, voll freigestellt zu werden. Die 5 Std. Freistellung, die wir gesplittet haben, gelten nicht am Tag, sondern in der Woche. Und ich habe diese 5 Std. schon in der letzten Amtsperiode bekommen, weil meine Chefin ein Problem damit hat, wenn ich länger als ein paar Minuten vom Arbeitsplatz weg bin, weil ich gerade BR-Arbeit leiste. Zudem brauche ich diese Zeit, um meine Arbeit als Schriftführerin erledigen zu können ohne deshalb eventuell Probleme mit meiner Abteilungsleiterin zu bekommen.

M
Moreno

05.06.2014 um 13:29 Uhr

Also Whirlie die Abwahl der Freistellung ist jederzeit möglich. Bei der erforderlichen Stimmenmehrheit kommt es darauf an ob die Wahl in Verhältniswahl oder Mehrheitswahl erfolgt ist.

K
Kulum

05.06.2014 um 15:15 Uhr

"Die Vorsitzende möchte nun plötzlich ihre Freistellung erhöhen, weil sie meines Erachtens darauf hinarbeitet, voll freigestellt zu werden."

Absolut nachvollziehbar und auch üblich!

"Und ich habe diese 5 Std. schon in der letzten Amtsperiode bekommen, weil meine Chefin ein Problem damit hat, wenn ich länger als ein paar Minuten vom Arbeitsplatz weg bin"

Das ist ein Problem deiner Chefin. Und außerdem zeugt es von geringem Dursetzungsvermögen. Du hast jederzeit die Möglichkeit dich nach §37 Abs.2 BetrVG freistellen zu lassen, dass deine Chefin ein Problem damit hat spielt absolut keine Rolle. Da die Freistellung nach §38 BetrVG normalerweise erst bei 9er Gremien zum tragen kommt, wird sie wohl außerdem BA Arbeit machen

G
gironimo

05.06.2014 um 16:42 Uhr

Ich denke auch, dass hier etwas zusammengewürfelt wird, was nicht zusammengehört.

Jedes BR-Mitglied hat Anspruch auf Freistellung von der Arbeit im erforderlichen Umfang. Und wie viel erforderlich ist, entscheidet das BR-Mitglied im pflichtgemäßen Ermessen selbst.

Aus dieser Sicht sind stundeweise Freistellungen völlig ohne Bedeutung.

Unabhängig von diesem Selbstfreistellungsprinzip gibt es zusätzliche Freistellungsansprüche je nach Betriebsgröße im § 38 BetrVG. Die hier gemeinte Freistellung hat nichts mit den Rechten eines jeden BR-Mitglieds nach § 37 BetrVG zu tun.

da sie jederzeit von ihrem Arbeitsplatz weg kann< Der AG muss die Arbeit so organisieren, dass dies jedes BR-Mitglied kann.

Muss ich jetzt auf meine stundenweise Freistellung verzichten?< Nein - natürlich nicht, da Du ja den Anspruch aus dem § 37 BetrVG ohnehin hast, wenn Du BR-Aufgaben erledigen musst.

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