Erstellt am 05.06.2014 um 08:47 Uhr von Kölner
Der grösste Unsinn ist es, eine Freistellung so zu splitten, wie ihr das macht. - So viel mal am Rande!
Es gibt § 38 BetrVG - das ist die eine Sache!
Für Ausschuss-Arbeit gibt es § 37 Abs. 2 BetrVG - das ist die andere Sache (Sitzungen, Ausschuss-Arbeit etc.)
Demnach: Du kannst Deine 5 Stunden aufgeben oder nicht oder wie auch immer. Wenn Du Zeit für BR-Arbeit brauchst, dann hilft Dir eher § 37 Abs. 2 BetrVG und nicht § 38 BetrVG...
Erstellt am 05.06.2014 um 09:01 Uhr von Hartmut
Ich denke auch, man sollte die Teilbarkeit von Freistellungen nicht übertreiben. Den Sinn von 5-Stunden-Freistellungen (womöglich an einem 8-Stunden-Tag) kann auch ich nicht ganz nachvollziehen. Und eine Vorsitzende die meint, ohne Freistellung 'jederzeit vom Arbeitsplatz weg' zu können, bewegt sich auf sehr dünnem Eis.
Jedenfalls: Ja, es kann über Freistellungen per Beschluss neu entschieden werden. Wie das gehen soll (vorzugsweise Verhältniswahl, sonst Mehrheitswahl etc) ist das im §38 BetrVG. Falls ihr einen Kommentar zur Hand habt, lest den bitte. Falls nicht, besorgt euch einen. Und eine Schulung gleich mit. ;)
Erstellt am 05.06.2014 um 09:02 Uhr von Moreno
Oh meint Ihr etwa, dass eine Freistellung bedeutet der gesamte Betriebsrat hat 39 Stunden in der Woche Zeit für Betriebsratsarbeit????????
Ich würd mal sagen ganz schnell Seminar machen!!!!!!
Erstellt am 05.06.2014 um 10:38 Uhr von Whirlie
Nein, wir denken nicht, eine Freistellung bedeutet, daß der gesamte BR 39 Std. in der Woche Zeit für BR-Arbeit hat. Das wurde hier falsch verstanden. Die Vorsitzende möchte nun plötzlich ihre Freistellung erhöhen, weil sie meines Erachtens darauf hinarbeitet, voll freigestellt zu werden. Die 5 Std. Freistellung, die wir gesplittet haben, gelten nicht am Tag, sondern in der Woche. Und ich habe diese 5 Std. schon in der letzten Amtsperiode bekommen, weil meine Chefin ein Problem damit hat, wenn ich länger als ein paar Minuten vom Arbeitsplatz weg bin, weil ich gerade BR-Arbeit leiste. Zudem brauche ich diese Zeit, um meine Arbeit als Schriftführerin erledigen zu können ohne deshalb eventuell Probleme mit meiner Abteilungsleiterin zu bekommen.
Erstellt am 05.06.2014 um 11:29 Uhr von moreno
Also Whirlie die Abwahl der Freistellung ist jederzeit möglich. Bei der erforderlichen Stimmenmehrheit kommt es darauf an ob die Wahl in Verhältniswahl oder Mehrheitswahl erfolgt ist.
Erstellt am 05.06.2014 um 13:15 Uhr von Kulum
"Die Vorsitzende möchte nun plötzlich ihre Freistellung erhöhen, weil sie meines Erachtens darauf hinarbeitet, voll freigestellt zu werden."
Absolut nachvollziehbar und auch üblich!
"Und ich habe diese 5 Std. schon in der letzten Amtsperiode bekommen, weil meine Chefin ein Problem damit hat, wenn ich länger als ein paar Minuten vom Arbeitsplatz weg bin"
Das ist ein Problem deiner Chefin. Und außerdem zeugt es von geringem Dursetzungsvermögen. Du hast jederzeit die Möglichkeit dich nach §37 Abs.2 BetrVG freistellen zu lassen, dass deine Chefin ein Problem damit hat spielt absolut keine Rolle. Da die Freistellung nach §38 BetrVG normalerweise erst bei 9er Gremien zum tragen kommt, wird sie wohl außerdem BA Arbeit machen
Erstellt am 05.06.2014 um 14:42 Uhr von gironimo
Ich denke auch, dass hier etwas zusammengewürfelt wird, was nicht zusammengehört.
Jedes BR-Mitglied hat Anspruch auf Freistellung von der Arbeit im erforderlichen Umfang. Und wie viel erforderlich ist, entscheidet das BR-Mitglied im pflichtgemäßen Ermessen selbst.
Aus dieser Sicht sind stundeweise Freistellungen völlig ohne Bedeutung.
Unabhängig von diesem Selbstfreistellungsprinzip gibt es zusätzliche Freistellungsansprüche je nach Betriebsgröße im § 38 BetrVG. Die hier gemeinte Freistellung hat nichts mit den Rechten eines jeden BR-Mitglieds nach § 37 BetrVG zu tun.
>da sie jederzeit von ihrem Arbeitsplatz weg kann< Der AG muss die Arbeit so organisieren, dass dies jedes BR-Mitglied kann.
>Muss ich jetzt auf meine stundenweise Freistellung verzichten?< Nein - natürlich nicht, da Du ja den Anspruch aus dem § 37 BetrVG ohnehin hast, wenn Du BR-Aufgaben erledigen musst.