Erstellt am 28.05.2014 um 10:17 Uhr von Dezibel
Es ist optimal, wenn das Gremium die weitere Vertretung (für den Fall der Verhinderung von Vorsitzendem und Stellvertreter gleichzeitig) geregelt hat. Und dann nicht nur einen, sondern die Reihenfolge durch. Somit hat der AG immer einen Ansprechpartner für den Fall der Fälle.
Also nicht der Vorsitzende und sein Stellvertreter regeln das, sondern das Gremium. Und nicht nur zur Einberufung einer Sitzung, sondern als Ansprechparter.
Erstellt am 28.05.2014 um 10:47 Uhr von stefaniewolf
Vielen Dank, Dezibel. Das will ich ja auch so machen.
Meine Frage nur, darf dann ein "normales" Mitglied bei Bedarf eine Sitzung einberufen????
Wenn ja, wo ist es geregelt?
Danke
Erstellt am 28.05.2014 um 11:14 Uhr von Snooker
@stefaniewolf
Im Fitting, § 26 Rn 43.
Im Fitting § 29 Rn 24 (dient als weiteren Hinweis)
Sorry wenn die Randnummerrn nicht mit deinem Fitting übereinstimmen sollten, aber ich bin " BR im Ruhestand" und habe nur noch die 24. Auflage. ;-)
Erstellt am 28.05.2014 um 11:39 Uhr von stefaniewolf
~Snooker~
Perfekt, werde gleich nachlesen, danke schön :)