Erstellt am 23.05.2014 um 11:22 Uhr von sachsenwilli
einfach mal suchen:
http://www.betriebsrat.com/betriebsratswahl-kuendigungsschutz-betriebsratsmitglieder-wahlvorstand
hier ist alles gesagt.
Erstellt am 23.05.2014 um 11:51 Uhr von peugeot
Ok zaehlt eine Vertretung eines ordentlichen Betriebsratsmitglieds nur z.B. bei einer Betriebsratssitzung,oder ab wann wird ein ordentliches Mitglied vertreten ( z.B. wenn ein BRM Mitglied auf Montage ist fuer laengere Zeit?
Erstellt am 23.05.2014 um 12:00 Uhr von Snooker
Die Vertretung eines Verhinderten Betriebsratsmitgliedes tritt dann ein ab wann das ordentliche Mitglied verhindert sind seine Betriebsratsarbeit durch zu führen.
Heißt: habt ihr Freitags BR Sitzung, der Kollege ist aber schon seit Montags auf Dienstreise, beginnt die Vertretung ab dem Montag.
Erstellt am 23.05.2014 um 12:17 Uhr von peugeot
OK auch das habe ich verstanden,aber was ist wenn der Kollege aber oefter auf Dienstreise ist und keine BR Sitzung ansteht.
Erstellt am 23.05.2014 um 12:54 Uhr von Snooker
Auch dann tritt eine Vertretung in Kraft.
Betriebsratsarbeit heißt nicht nur Betriebsratssitzung; das muss man mal aus dem Kopf bekommen.
Erstellt am 23.05.2014 um 14:39 Uhr von pillepalleTR
@Snooker: Für viele heißt aber BR-Arbeit = BR-Sitzung
Schließlich gibts dort frischen, heißen Kaffee!
AZ dazu (nicht zum Kaffee): BAG, Urteil v. 8.9.2011 – 2 AZR 388/10
Erstellt am 23.05.2014 um 14:43 Uhr von Snooker
Jaja, frischen Kaffee und den Kuchen von Omas letztem Geburtstag ;-)
Erstellt am 23.05.2014 um 14:49 Uhr von pillepalleTR
...das wär in meinem Fall (also mehr in meiner Oma's Fall) von 1989 :-(
Ein Grund für mich, das Mandat mit sofortiger Wirkung niederzulegen ;)
Erstellt am 23.05.2014 um 16:32 Uhr von Xantippe
Au Sch............, dann haben wir bisher was falsch gemacht. bei uns gibt's keinen frischen heißen Kaffee. bei uns gibt's immer nur Arbeit, Arbeit, Arbeit.
Ich glaub das sollten wir ändern!
Schönes Wochenende
wünscht
Xantippe
Erstellt am 24.05.2014 um 17:30 Uhr von jHakka
„AZ dazu (nicht zum Kaffee): BAG, Urteil v. 8.9.2011 – 2 AZR 388/10“
Schmeißt dieses Urteil bloß in die Tonne. Der gleiche Senat hat seinen hier gebauten Mist erkannt und ein knappes halbes Jahr später wieder korrigiert.
Leider taucht das Teil immer wieder irgendwo auf. Wäre ja auch zu schön, wenn es wirklich so wäre!
Hier das aktuelle BAG Urteil vom 19.4.2012, 2 AZR 233/11 RN 41 FF
Erstellt am 26.05.2014 um 09:14 Uhr von pillepalleTR
@jHakka: danke für den Hinweis!