Erstellt am 14.05.2014 um 06:53 Uhr von Logik
In der konst. Sitzung wird eigentlich nur BRV und Stelli gewählt. Damit hat die SBV nichts zu tun. Es besteht keinTeilnahmerecht und mitwählen schon mal gleich gar nicht.
Erstellt am 14.05.2014 um 06:53 Uhr von sachsenwilli
Bei der konstituierenden Sitzung konstituiert sich der neu gewählte Betriebsrat.
Demzufolge ist das eine Sitzung, an der die neu gewählten BR-Mitglieder teilnehmen und bis zur Wahl eines Wahlleiters der Vorsitzende des Wahlvorstandes. Andere Leute nehmen nicht teil.
Erstellt am 14.05.2014 um 07:10 Uhr von Barevi
Hallo,
ich muss Euch widersprechen:
Die SBV hat ein Teilnahmerecht gem. § 95 SGB IX - (4) Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, an allen Sitzungen des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrates und deren Ausschüssen sowie des Arbeitsschutzausschusses beratend teilzunehmen;
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 19. April 2005, AN 7 P 04.00739, wurde festgestellt, dass der Ausschluss der Schwerbehindertenvertretung in der konstituierenden Sitzung des Personalrats rechtswidrig war.
http://www.betriebsrat.com/urteile-sbv-teilnahmerecht-der-sbv
Also einfach einladen!!!
VG Barevi
Erstellt am 14.05.2014 um 07:36 Uhr von SBVmann
Hallo!
Achtung! In Bayern gibt es eine Ausnahme für die SBV, sie hat Stimmrecht bei Personalratsitzungen (bei konstit. Sitzungen allerdings nicht). Im öffentlichen Bereich gibt es im Bayerischen Personalvertretungsgesetz mehr Rechte für die SBV.
Daher SBV einfach einladen.
Gruß SBVmann
Erstellt am 14.05.2014 um 09:54 Uhr von Logik
Hallo zusammen,
Teilnahmerecht zur konst. Sitzung ist im Fitting § 29 Rn. 14 klar beschrieben!
Fitting gilt übrigens nicht nur für Bayern ;)
Erstellt am 14.05.2014 um 10:06 Uhr von Barevi
Knittel- Kommentar sagt folgendes:
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Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht zur Teilnahme an allen Sitzungen des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrates und deren Ausschüssen sowie des Arbeitsschutzausschusses (Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1). Sie soll damit auf die Willensbildung und Entscheidungsfindung dieser Gremien Einfluss nehmen können, damit auch die besonderen Belange der schwerbehinderten Arbeitnehmer Berücksichtigung finden (BAG Beschluss vom 21. April 1993 – 7 ABR 44/92 = BAGE 73, 93 = NZA 1994, 43 = BehindertenR 1995, 71).
Das gilt auch für die konstituierende Sitzung (VG Ansbach Beschluss vom 19. April 2005 – AN 7 P 04.00739 = BehindertenR 2006, 112 = ZfPR 2006, 101; a. A. BayVGH Beschluss vom 31. Juli 1996 – 17 P 96.1403 = Schütz BeamtR ES/D IV 3 Nr. 7 mit dem Argument, die Wahl des Vorstands des Personalrats solle als innerorganisatorischer Vorgang frei von Einflüssen außenstehender Dritter bleiben). Der Gesetzgeber hat insoweit bewusst keine Einschränkung vorgesehen, etwa auf Sitzungen, in denen Angelegenheiten der Schwerbehinderten auf der Tagesordnung stehen. Vielmehr hat er sogar in zwei Gesetzen – § 40 Abs. 1 BPersVG und § 95 Abs. 4 SGB IX – bestimmt, dass die Schwerbehindertenvertretung ein Teilnahmerecht an allen Sitzungen hat. Es ist auch kein überzeugender Grund für eine einschränkende Auslegung ersichtlich. Namentlich das Rederecht der Schwerbehindertenvertretung ist ein wichtiges Instrument, um den Interessen der Schwerbehinderten in den Personalvertretungsgremien Gehör zu verschaffen. Unabdingbare Voraussetzung dafür ist aber das Teilnahmerecht der Schwerbehindertenvertretung an ausnahmslos jeder Sitzung (VG Ansbach Beschluss vom 19. April 2005 a. a. O.). Diese Auffassung hat – wie den Gründen des Beschlusses zu entnehmen ist – auch der Bundesbeauftragte für die Belange behinderter Menschen in einem Schreiben vom 19. April 2004 vertreten.
Der Vorsitzendes des Wahlvorstands ist daher verpflichtet, die Schwerbehindertenvertretung zur Konstituierenden Sitzung einzuladen.
VG Barevi
Erstellt am 14.05.2014 um 10:34 Uhr von Logik
Fitting 26. Auflage Kommentar sagt folgendes:
Wegen des beschränkten Zwecks der konstituierenden Sitzung haben kein Teilnahmerecht und sind deshalb auch nicht zu laden die Schwb-Vertr. und ein Mitgl. der JugAzubiVert. (GK-Raab Rn 17; WPK Rn 4; insoweit aA DKKW-Wedde Rn 10; Düwell/Blanke Rn 7; Richardi/Thüsing Rn 7; HSWGNR Rn 11, die trotz Bejahung eines Teilnahmerechts allerdings keine Ladungspflicht vorsehen) sowie der Vertrauensmann der Zivildienstleistenden (GK-Raab Rn 17)
Auch leuchtet mir nicht ein warum ein Gesetzgeber hier ein Teilnahmerecht der SBV vorsehen sollte. Es geht hier um keine Belange der SBV, sondern nur um die Wahl des BRV und Stelli.
Erstellt am 14.05.2014 um 12:29 Uhr von paula
Barevi
dein toller Kommentar stützt sich auf nur ein Urteil des VG Ansbach. Der BayVGH sieht es offensichtlich schon wieder anders.... und der Fitting auch und der, und der, und der
a.A. wiederum der, und der, und der....
zu Deutsch: die Frage ist offensichtlich ungeklärt
Erstellt am 14.05.2014 um 13:23 Uhr von rolfo
Ihr sollte hier einfach mal unterscheiden zwischen PersVertrGes und BetrVG.