Erstellt am 25.04.2014 um 12:20 Uhr von martinez
Das beschließt der Betriebsrat.
Muss der AG nicht genehmigen oder zustimmen.
Wenn er ein Problem damit hat muss er dagegen klagen.
Nur in extremen Ausnahme Situationen kann der AG dagegen vorgehen und hat Erfolg, ist aber eher unwahrscheinlich dass er ne Chance hat
Erstellt am 25.04.2014 um 12:36 Uhr von Pjöööng
Rechtlich kann nur der Arbeitgeber freistellen, weil diesem die Arbeitskraft geschuldet wird und nicht der Betriebsrat.
Der BR wählt also (nach vorheriger Beratung mit dem Arbeitgeber) das freizustellende BRM und teilt dieses dem Arbeitgeber mit.
Der Arbeitgeber hat nun freizustellen. Er hat auch das grundsätzliche Recht, dieses nicht zu tun. Dann ist dieses BRM auch vorerst nicht freigestellt. Sollte der Arbeitgeber aber nicht freistellen, so hat er zwei Wochen Zeit, die Einigungsstelle dazu anzurufen, sonst wird dieses BRM kraft Gesetzes freigestellt.
Der Einigungsstelle muss der Arbeitgeber dann nachvollziehbar darlegen, dass bei Freistellung dieses BRM die Funktionsfähigkeit des Betriebes nicht mehr gegeben ist und dies auch durch andere Maßnahmen nicht abgewehrt werden kann.
Erstellt am 25.04.2014 um 15:40 Uhr von gironimo
Daraus schließt aber: Ruft der AG die Einigungsstelle nicht an, ist der BR freigestellt. Es bedarf keines ausdrücklichen Schreibens oder dergleichen.
Hat die Beratung stattgefunden, wurde im BR ordnungsgemäß beschlossen (gewählt) und dem Arbeitgeber mitgeteilt, kann der BR bei Schweigen des AG von Zustimmung ausgehen.
Erstellt am 25.04.2014 um 15:45 Uhr von Pjöööng
Ist sogar so ausdrücklich im § 38 (2) 7ter Satz geregelt:
" Ruft der Arbeitgeber die Einigungsstelle nicht an, so gilt sein Einverständnis mit den Freistellungen nach Ablauf der zweiwöchigen Frist als erteilt."